Rückabwicklung des Kredit-/ Darlehensvertrages nach dem Widerruf!

Hier fin­den Sie Infor­ma­tio­nen betref­fend der Rück­ab­wick­lung eines Kre­dit­ver­tra­ges bzw. Dar­le­hens­ver­tra­ges nach einem erklär­ten Widerruf.

Ein Kurz­fas­sung der Rück­ab­rech­nung fin­den Sie zudem in dem Blog­ein­trag zum BGH-Beschluss vom 12.01.2016 Az XI ZR 366/15 “Der BGH rech­net ab”.

Es kommt beim Wider­ruf nicht dar­auf an, ob die Bank dem Wider­ruf zustimmt oder nicht.

Der Wider­ruf ist eine ein­sei­ti­ge emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung. Dies bedeu­tet, es kommt nicht dar­auf an, ob die Bank die­sem zustimmt oder nicht. Es kommt ein­zig dar­auf an, dass er wirk­sam und aus­drück­lich gegen­über der Bank erklärt wird und ein Wider­rufs­recht bestand.

Ist die­ser erfolgt etwa durch einen Brief an die ange­ge­be­ne Adres­se oder ggf. per E‑Mail oder über den beauf­trag­ten Rechts­an­walt oder die Ver­brau­cher­zen­tra­le, tritt die Rechts­fol­ge des Wider­rufs unmit­tel­bar ein, ohne dass die Bank sich dazu äußern oder han­deln muss.

Das Dar­le­hens­ver­hält­nis erlischt rück­wir­kend zum Tag des Ver­trags­schlus­ses und wan­delt sich von da an in ein soge­nann­tes Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis um.

Dies hat zur Fol­ge, dass der Dar­le­hens­neh­mer inner­halb von 30 Tagen die Dar­le­hens­sum­me zurück­zah­len muss und die Bank gleich­zei­tig die gesam­ten vom Dar­le­hens­neh­mer geleis­te­ten Zah­lun­gen her­aus­ge­ben muss. Gleich­zei­tig sind die wech­sel­sei­tig gezo­ge­nen Nut­zun­gen herauszugeben.
(Pra­xis­tipp: Dar­le­hens­neh­mer, die wider­ru­fen, soll­ten immer erst abwar­ten, bis die Bank den Wider­ruf akzep­tiert hat, bevor sie neue Ver­bind­lich­kei­ten eingehen.)

Dies bedeu­tet, dass sowohl die Dar­le­hens­sum­me, als auch die Leis­tun­gen des Dar­le­hens­neh­mers jeweils von der Zah­lung an ab zu ver­zin­sen sind. Dadurch dass die Leis­tun­gen des Dar­le­hens­neh­mers eben­falls ver­zinst wer­den müs­sen, ergibt sich ein posi­ti­ver Effekt auf die Til­gungs­leis­tung. Lag das all­ge­mein übli­che Zins­ni­veau zudem unter dem ver­ein­bar­ten Soll­zins­satz, ergibt sich hier ein wei­te­rer Ein­spar­ef­fekt, sodass es dop­pelt zu einem syn­er­ge­ti­schen Effekt für den Dar­le­hens­neh­mer kom­men kann (nied­ri­ge­rer Zins­satz und Ver­zin­sung der eige­nen Zahlungen).

Wel­cher Zins­satz ist für die Dar­le­hens­sum­me zu zahlen:

Für Dar­le­hens­ver­trä­ge, die bis zum 12.06.2014 geschlos­sen wur­den gilt, dass die Dar­le­hensva­lu­ta mit dem markt­üb­li­chen Zins­satz zu ver­zin­sen ist und nicht mit dem ver­trag­li­chen Zins­satz. Der markt­üb­li­che Zins­satz ergibt sich in der Regel aus der pas­sen­den Zins­sta­tis­tik der Euro­päi­schen Zen­tral­bank bzw. Deut­schen Bun­des­bank. Eine lau­fen­de Anpas­sung fin­det dabei monat­lich ent­spre­chend der herr­schen­den Recht­spre­chung nicht statt, son­dern das Dar­le­hen wird, wie es i.d.R. ver­trag­lich ver­ein­bart ist, mit einem Fest­zins­satz zurück­ge­rech­net. Ledig­lich bei Pro­lon­ga­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen kann daher der Zins­satz erneut ggf. markt­üb­lich ange­passt wer­den. Abwei­chen­de Ent­schei­dun­gen mit einem varia­blen Zins­satz sind bis­her die Aus­nah­me geblieben.

Der BGH hat aller­dings aus­ge­führt, dass eine Anpas­sung an den markt­üb­li­chen Zins­satz im Rah­men der Bun­des­bank­sta­tis­tik nur dann erol­gen kann, wenn der Unter­schied grö­ßer als 1 Pro­zent­punkt ist.

Der Zins­satz kann jedoch nie über den ver­ein­bar­ten Soll­zins­satz stei­gen. Daher ist eine Ver­schlech­te­rung durch den Wider­ruf hin­sicht­lich der Zins­last ausgeschlossen.

Für Dar­le­hen, die ab dem 13.06.2014 geschlos­sen wur­den und wer­den, gilt grund­sätz­lich per Gesetz, dass die Dar­le­hens­sum­me beim Wider­ruf mit dem Soll­zins­satz zu ver­zin­sen ist.

Bei Immo­bi­li­en­dar­le­hen kann der Dar­le­hens­neh­mer aller­dings jeder­zeit nach­wei­sen, dass sein Gebrauchs­vor­teil nied­ri­ger war. Ist er dazu in der Lage, muss er auch nur die­sen nied­ri­ge­ren Gebrauchs­vor­teil her­aus­ge­ben, sprich Zin­sen zahlen.

Wel­chen Zins­satz muss mir die Bank zahlen:

Die Bank muss bei Dar­le­hens­ver­trä­gen die vor dem 13.06.2014 geschlos­sen wur­den, eben­falls ihren Gebrauchs­vor­teil des vom Dar­le­hens­neh­mer gezahl­ten Gel­des her­aus­ge­ben. Dies wird gleich­falls in einem Zins­satz aus­ge­drückt. Die Recht­spre­chung geht dabei davon aus, dass die Bank einen Nut­zen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über Basis­zins­satz gezo­gen hat und muss die­sen an den Dar­le­hens­neh­mer aus­keh­ren (BGH Az. XI ZR 33/08). Dies hat der BGH in sei­nem Beschluss vom 22.09.2015 Az. XI ZR 116/15 erneut bekräfigt.

Die­ser Zins­satz gilt jedoch nur für Per­so­nal­kre­di­te. Bei den wesent­lich rele­van­te­ren Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trä­gen hat der BGH in sei­nem Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 ent­schie­den, dass hier ledig­lich 2,5 Pro­zent­punk­te über Basis­zins­satz von der Bank geschul­det werden.

Den jeweils gül­ti­gen Basis­zins­satz kön­nen sie in die­ser Tabel­le fin­den (exter­ner Link).

Zur ver­an­schau­li­chung ein kur­zes Beispiel:

Zah­lun­gen (Zin­sen & Til­gung), die der Dar­le­hens­neh­mer z.B. zwi­schen dem 01.01.2007 und dem 30.06.2007 an sei­ne dar­le­hens­ge­ben­de Bank geleis­tet hat, müss­te die Bank mit 7,70 % ver­zin­sen. Bei einem Immo­bi­li­en­dar­le­hen immer­hin noch mit 5,20 %.

Der BGH hat in sei­nem Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 jedoch auch ent­schie­den, dass grund­sätz­lich bei­de Par­tei­en jeweils einen höhe­ren oder nied­ri­ge­ren Nut­zen bewei­sen kön­nen. Ist die Bank in der lage dar­zu­le­gen, dass sie kei­ne oder nur weni­ger Nut­zun­gen gezo­gen hat, muss sie auch nur weni­ger her­aus­ge­ben. Dies ist z.B. bei KfW Dar­le­hen sehr oft der Fall. Kann der Dar­le­hens­neh­mer hin­ge­gen bele­gen, dass die Bank deut­lich grö­ße­re Nut­zun­gen gezo­gen hat, muss die Bank die­se Nut­zun­gen herausgeben.

Rest­schuld selbst berechnen!

Die Stif­tung Waren­test hat hier­zu eine Excel-Tabel­le ver­öf­fent­licht. Anhand die­ser kann jeder berech­nen, wel­che Rest­schuld für Ihn effek­tiv nach einem Wider­ruf noch zur Refi­nan­zie­rung bleibt und wel­chen wirt­schaft­li­chen Vor­tei­le er mög­li­cher­wei­se hat. Die­se Excel Lis­te fin­den sie am Ende des Bei­tra­ges der Stif­tung War­ten­test auf deren Home­page “Muster­arbeits­blatt Kredit­widerruf: Rück­abwick­lung nach­rechnen”. Selbst­ver­ständ­lich han­delt es sich um eine unver­bind­li­che Berech­nung. Sie gibt aber für den Rest­be­trag eine gute Rich­tung vor, der refi­nan­ziert wer­den soll.

Die Sum­me lässt sich nach der Recht­spre­chung des BGHs vom 22.09.2015 Az. XI ZR 116/15 rela­tiv ein­fach über­schla­gen. Wenn Sie den markt­üb­li­chen Zins­satz nicht ken­nen, kön­nen Sie ein­fach den bis­her gezahl­ten Zins neh­men und die­sen summieren.

Ihr posi­ti­ver Effekt nach der Recht­spre­chung des BGHs ist die Ver­zin­sung, der von Ihnen geleis­te­ten Zin­sen, an die Bank. Hier­bei muss Ihnen die Bank sowohl den Zins als auch den Til­gungs­teil mit 5 bzw. 2,5 Pro­zent­punk­ten über Basis­zins­satz ver­zin­sen. Die­ser Zins­er­trag kön­nen Sie von der zum Zeit­punkt des Wider­rufs aktu­el­len Rest­schuld abzie­hen und haben einen Richt­wert für den Umfang des Vor­teils einer voll­stän­di­gen Rückabwicklung.

Kei­ne Vorfälligkeitsentschädigung

Ein wei­te­rer posi­ti­ver Effekt des Wider­rufs ist dabei, dass die Bank bei einem wirk­sa­men Wider­ruf kei­ne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ver­lan­gen kann.

Die­se ist zwar bei pri­va­ten Dar­le­hen, die nicht grund­pfand­recht­lich über eine Immo­bi­lie besi­chert sind, mitt­ler­wei­le auf 0,5 bis 1% der Dar­le­hens­sum­me begrenzt, jedoch nicht bei Immo­bi­li­en­dar­le­hen. Hier hängt es rein davon ab, wel­chen Scha­den die Bank gel­tend macht. Nicht sel­ten haben wir Fäl­le, bei denen die Bank bei der vor­zei­ti­gen Ablö­sung eines Immo­bi­li­en­dar­le­hens Zah­lun­gen von 10–25% der Dar­le­hens­sum­me ver­langt. Besteht hin­ge­gen ein Wider­rufs­recht und macht der Dar­le­hens­neh­mer davon Gebrauch, kann die Bank kei­ne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung oder sons­ti­ge Gebüh­ren verlangen.

Hat hin­ge­gen nicht der Dar­le­hens­neh­mer das Dar­le­hen gekün­digt, son­dern die Bank etwa wegen Zah­lungs­ver­zug, dann kann sie ohne­hin kei­ne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ver­lan­gen (BGH Urteil vom 19.01.2016 XI ZR 103/15 ).

His­to­risch nied­ri­ger Zinssatz

Für das ggf. not­wen­di­ge Ablö­sungs­dar­le­hen kann der der­zeit nied­ri­ge Zins­satz genutzt wer­den und damit kön­nen wei­te­re Zins­er­spar­nis­se über die Lauf­zeit eintreten.

Der Ein­spar­ef­fekt eines nied­ri­ge­ren Zins­sat­zes darf dabei nicht unter­schätzt wer­den. Gera­de die Zins­last macht ein Dar­le­hen regel­mä­ßig so wirt­schaft­lich belas­tend. Bei Immo­bi­li­en­dar­le­hen, die über einen län­ge­ren Zeit­raum geschlos­sen wur­den, ist es kei­ne Sel­ten­heit, dass 100–150% der Dar­le­hens­sum­me zusätz­lich zur Dar­le­hens­sum­me noch ein­mal als Zin­sen gezahlt werden.

Bei­spiels­wei­se wer­den bei einem Annui­tä­ten­dar­le­hen, wel­ches über 250.000 € valu­tiert und mit einem effek­ti­ven Zins­satz von 6,7 % geschlos­sen wur­de und über 25 Jah­re läuft, Zin­sen in Höhe von 256.405,37€ fäl­lig. Ins­ge­samt muss der Dar­le­hens­neh­mer also 506.405,37 € an die Bank zahlen.

Noch deut­li­cher wird dies bei einem end­fäl­li­gen Dar­le­hen mit glei­chen Kon­di­tio­nen. Nach 25 Jah­ren hat der Dar­le­hens­neh­mer 406.415,77 € Zin­sen gezahlt und muss noch die Dar­le­hens­sum­me von 250.000 € bedie­nen, ins­ge­samt also 656.415,77 €.

Steht ihm jedoch ein Wider­rufs­recht zu und nutzt er die­ses, wer­den die bis­he­ri­gen Zins­zah­lun­gen nicht nur ver­zinst, son­dern auch über­schie­ßen­de Beträ­ge als Til­gung ver­rech­net. Dadurch sinkt die Rest­schuld und gibt dem Dar­le­hens­neh­mer gleich­zei­tig die Mög­lich­keit das Dar­le­hen über etwa ein Annui­tä­ten­dar­le­hen zum der­zeit güns­ti­gen Zins­satz zu refi­nan­zie­ren, ohne dafür eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zah­len zu müssen.

Zusam­men­fas­send sind die Vor­tei­le des Darlehensnehmers:

  • Kei­ne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung (die­se ist ins­be­son­de­re bei Immo­bi­li­en­dar­le­hen der Höhe nach nicht gesetz­lich begrenzt).
  • Die Dar­le­hens­sum­me wird ggf. mit dem markt­üb­li­chen Zins­satz ver­zinst, begrenzt durch den ver­ein­bar­ten Soll­zins. Dadurch ergibt sich regel­mä­ßig eine gerin­ge­re Restschuld.
  • Ver­zin­sung der eige­nen Til­gungs- und Zins­zah­lun­gen an die Bank.
  • Nied­ri­ge­rer Zins­satz für ein ggf. not­wen­di­ges Fol­ge­dar­le­hen, sofern der Zins­satz des Dar­le­hens höher war, als das aktu­el­le Zinsniveau.
  • Sofor­ti­ger Aus­stieg aus dem Darlehensvertrag.

Der wirt­schaft­li­che Erfolg ist regel­mä­ßig umso grö­ßer, umso spä­ter der Wider­ruf erfolgt. Gera­de bei end­fäl­li­gen Dar­le­hen kommt es durch den Til­gungs­ef­fekt der vor­her nur als Zin­sen gezahl­ten Leis­tun­gen nach einem Wider­ruf zu einem gro­ßen syn­er­ge­ti­schen Effekt. Im Extrem­fall kann es dabei sogar vor­kom­men, dass das Dar­le­hen bereits voll­stän­dig getilgt ist und kei­ne wei­te­ren Zah­lun­gen mehr an die Bank zu leis­ten sind. Im Regel­fall ist je nach Dau­er und Kon­di­tio­nen des Ver­tra­ges aller­dings durch den Dar­le­hens­neh­mer noch eine Rest­sum­me an die Bank zu zah­len. Die­se dürft ein den meis­ten Fäl­len aber nied­ri­ger sein, als die zu dem Zeit­punkt des Wider­rufs noch fäl­li­ge Rest­schuld des Dar­le­hens. Anhand der obi­gen Tabel­le der Stif­tung Waren­test, kann dies jeder selsbt recht schnell herausfinden.

Im Grund­satz hat der BGH die­se Abrech­nungs­me­tho­de in sei­nen bis­he­ri­gen Beschlüs­sen bestä­tigt. Ins­be­son­de­re in sei­nem Beschluss vom 12.01.2016 Az. XI ZR 366/15 hat der BGH noch ein­mal die Abrech­nung dar­ge­stellt. Dies kön­nen Sie im Bei­trag “Der BGH rech­net ab” nach­le­sen.

Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts mög­lich, daher soll­ten Betrof­fe­ne nicht zulan­ge warten!

Der Wider­ruf soll­te nicht vor­sätz­lich hin­aus­ge­zö­gert wer­den. Anzu­mer­ken ist zunächst, dass das Wider­rufs­recht für soge­nann­te “Alt­ver­trä­ge”, die zwi­schen 01.11.2002 und 10.06.2010 geschlos­sen wur­den, zwi­schen­zeit­lich das Wider­rufs­recht per Gesetz zum 21.06.2016 erlo­schen ist. Hier kön­nen nur Ansprü­che gel­tend gemacht wer­den bei Ver­trä­gen, die recht­zei­tig wider­ru­fen wurden.

Grund­sätz­lich lässt zudem auch der BGH eine Ver­wir­kung von Ansprü­chen zu. Bei noch lau­fen­den Ver­trä­gen ist der­zeit aber nicht davon aus­zu­ge­hen. Erst wenn der Dar­le­hens­ver­trag seit Jah­ren been­det ist oder wei­te­re beson­de­re Umstän­de hin­zu­tre­ten, kann eine Ver­wir­kung vorliegen.

In der Regel liegt aber kei­ne Ver­wir­kung und kein Rechts­miss­brauch vor. Der BGH hat u.a. in sei­nem Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 klar­ge­stellt, dass bei­des nur in Extrem­fäl­len vor­lie­gen kann.

Es han­delt sich bei dem Ver­wir­kungs­ein­wand zumeist ledig­lich um einen Stan­dard­vor­trag der Bank bzw. Spar­kas­se, den die­se aus­nahms­los in jedem Ver­fah­ren erhe­ben. Dabei wird der Ein­druck erweckt, dass es herr­schen­de Mei­nung wäre, dass der Wider­ruf Jah­re nach Ver­trags­schluss ver­wirkt sei. Dies ist gera­de nicht so. Ganz im Gegen­teil hat der Bun­des­ge­richts­hof bei lau­fen­den Ver­trä­gen bis­her kei­ne Ver­wir­kung ange­nom­men und auch bei gekün­dig­ten Ver­trä­gen (am Bei­spiel Ver­si­che­rungs­ver­trag) erst vie­le Jah­re nach Kün­di­gung des Ver­tra­ges eine Ver­wir­kung angenommen.

Zah­lungs­pflicht des Dar­le­hens­neh­mers inner­halb 30 Tagen nach erfolg­tem Widerruf!

Es muss nach­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass sobald die Bank den Wider­ruf akzep­tiert oder das Gerichts­ver­fah­ren posi­tiv ent­schie­den ist, der noch fäl­lig Rest­be­trag voll­stän­dig und kurz­fris­tig (i.d.R. 30 Tage nach Wider­ruf) in einer Sum­me an die Bank gezahlt wer­den muss. Es ist also immer wich­tig, sich unver­bind­lich um die Fol­ge­fi­nan­zie­rung recht­zei­tig zu kümmern.

Wir ste­hen Ihnen für sich evtl. erge­be­ne Rück­fra­gen selbst­ver­ständ­lich gern zur Ver­fü­gung. Soll­ten Sie eine Erst­be­ra­tung oder Hil­fe bei der Prü­fung ihres Dar­le­hens­ver­tra­ges oder der Durch­set­zung ihres Wider­rufs­rech­tes benö­ti­gen, ste­hen wir Ihnen eben­falls ger­ne zur Verfügung.


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