Zusatzerklärungen im Text der Widerrufsbelehrung führen regelmäßig zur Unwirksamkeit derselben!

Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied am 18.03.2014 Az. II ZR 109/13 dar­über, ob wei­te­re Infor­ma­tio­nen im Wider­rufstext, die zwar sach­dien­lich, aber nicht im Mus­ter­text ent­hal­ten sind, zur Unwirk­sam­keit der Wider­rufs­be­leh­rung füh­ren. Im vor­lie­gen­den Fall bejah­te er die­se Frage.

Der ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rungs­text lautete:

Wider­rufs­recht. Sie kön­nen Ihre Bei­tritts­er­klä­rung inner­halb von zwei Wochen ohne Anga­be von Grün­den in Text­form (z.B. Brief, Fax, Email) wider­ru­fen. Die Frist beginnt einen Tag, nach­dem Sie die­se Beleh­rung, eine Abschrift Ihrer Bei­tritts­er­klä­rung sowie den aty­pisch stil­len Gesell­schafts­ver­trag (im Emis­si­ons­pro­spekt ent­hal­ten) erhal­ten haben. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­rufs. Der Wider­ruf ist zu rich­ten an: …

Wider­rufs­fol­gen: Im Fal­le eines wirk­sa­men Wider­rufs sind die bei­der­seits emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren und ggf. gezo­ge­ne Nut­zun­gen (z.B. Zin­sen) her­aus­zu­ge­ben. Kön­nen Sie uns die emp­fan­ge­ne Leis­tung ganz oder teil­wei­se nicht oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand zurück­ge­wäh­ren, müs­sen Sie uns inso­weit ggf. Wer­ter­satz leisten.“

Dabei weicht die obi­ge Beleh­rung hin­sicht­lich wei­te­rer zutref­fen­der Infor­ma­tio­nen vom Mus­ter in der BGB-Info­VO ab. Der Pas­sus „Die Frist beginnt einen Tag, nach­dem Sie die­se Beleh­rung, eine Abschrift Ihrer Bei­tritts­er­klä­rung sowie den aty­pisch stil­len Gesell­schafts­ver­trag (im Emis­si­ons­pro­spekt ent­hal­ten“ ist in kei­nem der damals gül­ti­gen Mus­ter­tex­te der Wider­rufs­be­leh­rung ent­hal­ten gewe­sen. Er war im vor­lie­gen­den Fall inhalt­lich zutref­fend und wie der Bun­des­ge­richts­hof es nann­te, sach­dien­lich. Aller­dings han­de­le es sich gleich­falls um eine inhalt­li­che Ände­rung, die dazu führ­te, dass sich der Ver­wen­der nicht auf die soge­nann­te Gesetz­lich­keits­fik­ti­on beru­fen konn­te. Dar­aus fol­ger­te, dass dem Betrof­fe­nen ein Wider­spruchs­recht wei­ter­hin zustand, denn die Wider­rufs­be­leh­rung wur­de vom Bun­des­ge­richts­hof ins­ge­samt als feh­ler­haft erach­tet. Die Gesetz­lich­keits­fik­ti­on besagt, wenn sich der Ver­wen­der einer Wider­rufs­be­leh­rung exakt an den jeweils gül­ti­gen Mus­ter­text hält, hat er aus­rei­chend über das Wider­rufs­recht belehrt, auch wenn die Beleh­rung eigent­lich falsch bzw. feh­ler­haft ist.

Der Bun­des­ge­richts­hof führ­te in dem Urteil wei­ter aus, dass es als unschäd­lich ange­se­hen wer­den kann, wenn der Ver­wen­der den in dem Mus­ter feh­ler­haft wie­der­ge­ge­be­nen Frist­be­ginn dem Gesetz (§ 187 BGB) anpasst. Er aber bei wei­te­ren inhalt­li­chen Ände­run­gen kei­ner­lei Spiel­raum sieht. Wört­lich fasst der BGH es wie folgt:

Das gilt unab­hän­gig vom kon­kre­ten Umfang der von ihm vor­ge­nom­me­nen inhalt­li­chen Ände­run­gen, da sich schon mit Rück­sicht auf die Viel­ge­stal­tig­keit mög­li­cher indi­vi­du­el­ler Ver­än­de­run­gen des Mus­ters kei­ne ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hi­ge bestimm­te Gren­ze zie­hen lässt, bei deren Ein­hal­tung eine Schutz­wir­kung noch gel­ten und ab deren Über­schrei­tung sie bereits ent­fal­len soll.

Dies bedeu­tet, dass im Prin­zip jede inhalt­li­che Abwei­chung von einer Mus­ter­be­leh­rung der BGB-Info­VO zwi­schen 2002 und 2010, die bis­her vom Bun­des­ge­richts­hof als falsch aus­ge­ur­teilt wur­de, zur Unwirk­sam­keit der Wider­rufs­be­leh­rung führt. Mit der Fol­ge, dass Betrof­fe­nen auch heu­te noch ein Wider­rufs­recht zuste­hen kann.

Dabei kommt es auf den Wesens­zug der „inhalt­li­chen“ Ände­rung an. Leich­te Abwei­chun­gen in ein­zel­nen Wör­tern durch Ver­wen­dung von Syn­ony­men, reicht dabei nicht zwangs­läu­fig aus, um eine Wider­rufs­be­leh­rung unwirk­sam zu machen, so zumin­dest ein Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt am Main. Daher soll­ten Dar­le­hens­neh­mer die sich unsi­cher sind hin­sicht­lich der Wirk­sam­keit ihrer Wider­rufs­be­leh­rung die­se fach­kun­dig durch eine Ver­brau­cher­zen­tra­le oder einen Rechts­an­walt prü­fen lassen.