Darlehen mit Restschuldversicherung sind ein verbundenes Geschäft!

Bei einem Dar­le­hen mit Rest­schuld­ver­si­che­rung muss auf die Fol­gen des Wider­rufs für die Rest­schuld­ver­si­che­rung hin­ge­wie­sen wer­den. Ist dies nicht der Fall ist, ist die Wider­rufs­be­leh­rung fehlerhaft.

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm ent­schied in sei­nem Urteil vom 11.12.2013 Az. 31 U 127/13, dass das Feh­len eines Hin­wei­ses ent­spre­chend § 358 V BGB a.F. bei einem Dar­le­hens­ver­trag mit ver­bun­de­ner Rest­schuld­ver­si­che­rung, zur Unwirk­sam­keit der Beleh­rung führt. Dabei sieht § 358 V BGB a.F. vor, dass im Rah­men der Wider­rufs­be­leh­rung bei ver­bun­de­nen Geschäf­ten dar­über auf­zu­klä­ren ist, dass bei einem Wider­ruf des Dar­le­hens­ver­tra­ges der Ver­brau­cher auch nicht mehr an den mit dem Dar­le­hens­ver­trag ver­bun­de­nen Ver­trag gebun­den ist. Dies bedeu­tet, es wird neben dem Dar­le­hens­ver­trag auch das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auf­ge­löst. Regel­mä­ßig ist es aller­dings bei Ver­si­che­run­gen so, dass sich der Dar­le­hens­neh­mer einen gewis­sen Gebrauchs­vor­teil anrech­nen las­sen muss für den Ver­si­che­rungs­schutz. Daher erhält er nicht sei­ne vol­len Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zurückerstattet.

Es ist bei ver­bun­de­nen Ver­trä­gen immer zu prü­fen, ob es sich dabei wirk­lich um ver­bun­de­ne Ver­trä­ge han­delt. Der Gesetz­ge­ber hat hier ein paar Vor­ga­ben gemacht, sodass nicht jedes Geschäft wel­ches mit der Dar­le­hens­sum­me getä­tigt wird, auto­ma­tisch auch ein Ver­bun­de­nes ist. Gera­de bei Immo­bi­li­en­käu­fen ist dies regel­mä­ßig nur dann der Fall, wenn die dar­le­hens­ge­ben­de Bank hin­sicht­lich des Immo­bi­li­en­kaufs als Ver­käu­fer auf­tritt oder in sons­ti­ger Wei­se tat­kräf­ti­ge Bei­hil­fe geleis­tet hat. In der Regel liegt aller­dings kein ver­bun­de­nes Geschäft vor.

Bei Rest­schuld­ver­si­che­run­gen ist die­ses Merk­mal des ver­bun­de­nen Geschäf­tes aller­dings regel­mä­ßig gege­ben. Es kommt, so das OLG Hamm, nicht dar­auf an, ob dabei der Dar­le­hens­neh­mer Ver­si­che­rungs­neh­mer oder ver­si­cher­te Per­son ist. Sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer und die ver­si­cher­te Per­son nur des­halb aus­ein­an­der­fällt, um ein ver­bun­de­nes Geschäft zu ver­mei­den, han­delt es sich dabei um ein unwirk­sa­mes Umge­hungs­ge­schäft. Wei­ter­hin fällt mit dem Dar­le­hen auch jedes wirt­schaft­li­che Inter­es­se an der Rest­schuld­ver­si­che­rung weg. Bei einem Wider­ruf eines Dar­le­hens mit Rest­schuld­ver­si­che­rung ist man gleich­falls an die­se nor­ma­ler­wei­se nicht mehr gebunden.