Musterbelehrung vom 02.09.2002 bis 07.12.2004

Text der Ver­ord­nung der Anlan­ge 2 zum § 14 BGB-Info­VO a.F..

Wider­rufs­be­leh­rung

Wider­rufs­recht

Sie kön­nen Ihre Ver­trags­er­klä­rung inner­halb von [zwei Wochen] (1) ohne Anga­be von Grün­den in Text­form (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) [oder durch Rück­sen­dung der Sache] (2) wider­ru­fen. Die Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Beleh­rung. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­rufs [oder der Sache] (2). Der Wider­ruf ist zu rich­ten an: (3)

Wider­rufs­fol­gen (4)

Im Fal­le eines wirk­sa­men Wider­rufs sind die bei­der­seits emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren [und ggf. gezo­ge­ne Nut­zun­gen (z.B. Zin­sen) her­aus­zu­ge­ben] (5). Kön­nen Sie uns die emp­fan­ge­ne Leis­tung ganz oder teil­wei­se nicht oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand zurück­ge­wäh­ren, müs­sen Sie uns inso­weit ggf. Wer­ter­satz leis­ten. [Bei der Über­las­sung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver­schlech­te­rung der Sache aus­schließ­lich auf deren Prü­fung – wie sie Ihnen etwa im Laden­ge­schäft mög­lich gewe­sen wäre – zurück­zu­füh­ren ist. Im Übri­gen kön­nen Sie die Wer­ter­satz­pflicht ver­mei­den, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigen­tü­mer in Gebrauch neh­men und alles unter­las­sen, was deren Wert beein­träch­tigt. Paket­ver­sand­fä­hi­ge Sachen sind [auf unse­re Kos­ten und Gefahr] (6) zurück­zu­sen­den. Nicht paket­ver­sand­fä­hi­ge Sachen wer­den bei Ihnen abge­holt.] (2)

Beson­de­re Hin­wei­se (7)

Finan­zier­te Geschäf­te (8)

(Ort), (Datum), (Unter­schrift des Ver­brau­chers) (9)

Gestal­tungs­hin­wei­se
(1)    Wird die Beleh­rung erst nach Ver­trags­schluss mit­ge­teilt, lau­tet der Klam­mer­zu­satz „einem Monat“.

(2)    Der Klam­mer­zu­satz kann bei Leis­tun­gen, die nicht in der Über­las­sung von Sachen bestehen, entfallen.

(3)    Ein­set­zen: Namen/Firma und ladungs­fä­hi­ge Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätz­lich kön­nen ange­ge­ben wer­den Tele­fax­num­mer, E‑Mail-Adres­se und/oder, wenn der Ver­brau­cher eine Bestä­ti­gung sei­ner Wider­rufs­er­klä­rung an den Unter­neh­mer erhält, auch eine Internet-Adresse.

(4)    Die­ser Absatz kann ent­fal­len, wenn die bei­der­sei­ti­gen Leis­tun­gen erst nach Ablauf der Wider­rufs­frist erbracht wer­den. Das­sel­be gilt, wenn eine Rück­ab­wick­lung nicht in Betracht kommt (z.B. Her­ein­nah­me einer Bürgschaft).

(5)    Der Klam­mer­zu­satz ent­fällt bei Wider­rufs­rech­ten nach § 485 Abs. 1BGB.

(6)    Ist ent­spre­chend § 357 Abs. 2 Satz 3BGB eine Über­nah­me der Ver­sand­kos­ten durch den Ver­brau­cher ver­ein­bart wor­den, kann der Klam­mer­zu­satz weg­ge­las­sen wer­den. Statt­des­sen ist an die­ser Stel­le in das Mus­ter fol­gen­der Text aufzunehmen:
„Bei einer Rück­sen­dung aus einer Waren­lie­fe­rung, deren Bestell­wert ins­ge­samt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kos­ten der Rück­sen­dung zu tra­gen, wenn die gelie­fer­te Ware der bestell­ten ent­spricht. Ande­ren­falls ist die Rück­sen­dung für Sie kostenfrei.“

(7)    Bei einem Wider­rufs­recht gemäß § 312d Abs. 1BGB ist hier fol­gen­der Hin­weis aufzunehmen:
„Ihr Wider­rufs­recht erlischt vor­zei­tig, wenn Ihr Ver­trags­part­ner mit der Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung mit Ihrer aus­drück­li­chen Zustim­mung vor Ende der Wider­rufs­frist begon­nen hat oder Sie die­se selbst ver­an­lasst haben (z.B. durch Down­load etc.).“
Bei einem Wider­rufs­recht nach § 485 Abs. 1BGB ist hier fol­gen­der Hin­weis aufzunehmen:
„Die Wider­rufs­frist ver­län­gert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Ver­trags­schluss ein Pro­spekt über das Woh­nungs­ob­jekt aus­ge­hän­digt wor­den ist oder wenn der Pro­spekt nicht in der Spra­che des Staa­tes, dem Sie ange­hö­ren oder in dem Sie Ihren Wohn­sitz haben, abge­fasst ist. Ist der Pro­spekt in deutsch abge­fasst, gilt dies, wenn Sie Bür­ger eines Mit­glied­staats der Euro­päi­schen Uni­on oder eines Ver­trags­staats des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum sind, nur, wenn Sie um einen Pro­spekt in der oder einer der Amts­spra­chen Ihres Hei­mat­lan­des gebe­ten und ihn nicht erhal­ten haben.
Bei Wider­ruf müs­sen Sie ggf. auch die Kos­ten einer nota­ri­el­len Beur­kun­dung erstatten.“
Sofern bei einem Wider­rufs­recht nach § 495 Abs. 1BGB eine Rege­lung ein­schlä­gig ist, nach der der Wider­ruf bei nicht recht­zei­ti­ger Rück­zah­lung des Dar­le­hens als nicht erfolgt gilt, ist hier fol­gen­der Hin­weis aufzunehmen:
„Ihr Wider­ruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das emp­fan­ge­ne Dar­le­hen nicht bin­nen zwei Wochen ent­we­der nach Erklä­rung des Wider­rufs oder nach Aus­zah­lung des Dar­le­hens zurückzahlen.“
Die­se Rubrik ent­fällt, wenn kei­ner der vor­ge­nann­ten Fäl­le ein­schlä­gig ist.

(8)    Die nach­fol­gen­den Hin­wei­se für finan­zier­te Geschäf­te kön­nen ent­fal­len, wenn ein ver­bun­de­nes Geschäft nicht vorliegt.
Wenn für das finan­zier­te Geschäft belehrt wer­den soll, lau­tet der Hin­weis wie folgt:
„Haben Sie die­sen Ver­trag durch ein Dar­le­hen finan­ziert und wider­ru­fen Sie den finan­zier­ten Ver­trag, sind Sie auch an den Dar­le­hens­ver­trag nicht mehr gebun­den, wenn bei­de Ver­trä­ge eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den. Dies ist ins­be­son­de­re anzu­neh­men, wenn wir gleich­zei­tig Ihr Dar­le­hens­ge­ber sind oder wenn sich Ihr Dar­le­hens­ge­ber im Hin­blick auf die Finan­zie­rung unse­rer Mit­wir­kung bedient. Wenn uns das Dar­le­hen bei Wirk­sam­wer­den des Wider­rufs oder der Rück­ga­be bereits zuge­flos­sen ist, kön­nen Sie sich wegen der Rück­ab­wick­lung nicht nur an uns, son­dern auch an Ihren Dar­le­hens­ge­ber halten.“
Wenn für den Dar­le­hens­ver­trag belehrt wer­den soll, lau­tet der Hin­weis wie folgt:
„Wider­ru­fen Sie die­sen Dar­le­hens­ver­trag, mit dem Sie Ihre Ver­pflich­tun­gen aus einem ande­ren Ver­trag finan­zie­ren, so sind Sie auch an den ande­ren Ver­trag nicht gebun­den, wenn bei­de Ver­trä­ge eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den. Dies ist ins­be­son­de­re anzu­neh­men, wenn wir zugleich auch Ihr Ver­trags­part­ner im Rah­men des ande­ren Ver­trags sind, oder wenn wir uns bei Vor­be­rei­tung und Abschluss des Dar­le­hens­ver­trags der Mit­wir­kung Ihres Ver­trags­part­ners bedie­nen. Kön­nen Sie auch den ande­ren Ver­trag wider­ru­fen, so müs­sen Sie den Wider­ruf gegen­über Ihrem dies­be­züg­li­chen Ver­trags­part­ner erklären.
Wird mit die­sem Dar­le­hens­ver­trag die Über­las­sung einer Sache finan­ziert, gilt Fol­gen­des: Wenn Sie die­se Sache im Fal­le des Wider­rufs ganz oder teil­wei­se nicht oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand zurück­ge­ben kön­nen, haben Sie dafür ggf. Wer­ter­satz zu leis­ten. Dies gilt nicht, wenn die Ver­schlech­te­rung der Sache aus­schließ­lich auf deren Prü­fung – wie sie Ihnen etwa im Laden­ge­schäft mög­lich gewe­sen wäre – zurück­zu­füh­ren ist. Im Übri­gen kön­nen Sie die Wer­ter­satz­pflicht ver­mei­den, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigen­tü­mer in Gebrauch neh­men und alles unter­las­sen, was deren Wert beein­träch­tigt. Paket­ver­sand­fä­hi­ge Sachen sind [auf Kos­ten und Gefahr Ihres Ver­trags­part­ners] (6) zurück­zu­sen­den. Nicht paket­ver­sand­fä­hi­ge Sachen wer­den bei Ihnen abge­holt. Wenn Ihrem Ver­trags­part­ner das Dar­le­hen bei Wirk­sam­wer­den des Wider­rufs oder der Rück­ga­be bereits zuge­flos­sen ist, kön­nen Sie sich wegen der Rück­ab­wick­lung nicht nur an die­sen, son­dern auch an uns halten.“
Bei einem finan­zier­ten Erwerb eines Grund­stücks oder eines grund­stücks­glei­chen Rechts ist Satz 2 der vor­ste­hen­den Hin­wei­se durch den fol­gen­den Satz zu ersetzen:
„Dies ist nur anzu­neh­men, wenn die Ver­trags­part­ner in bei­den Ver­trä­gen iden­tisch sind oder wenn der Dar­le­hens­ge­ber über die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Dar­le­hen hin­aus­geht und Ihr Grund­stücks­ge­schäft durch Zusam­men­wir­ken mit dem Ver­äu­ße­rer för­dert, indem er sich des­sen Ver­äu­ße­rungs­in­ter­es­sen ganz oder teil­wei­se zu Eigen macht, bei der Pla­nung, Wer­bung oder Durch­füh­rung des Pro­jekts Funk­tio­nen des Ver­äu­ße­rers über­nimmt oder den Ver­äu­ße­rer ein­sei­tig begünstigt.“

(9)    Ort, Datum und Unter­schrifts­leis­te kön­nen ent­fal­len. In die­sem Fal­le sind die­se Anga­ben ent­we­der durch die Wör­ter „Ende der Wider­rufs­be­leh­rung“ oder durch die Wör­ter „Ihr(e) (ein­set­zen: Fir­ma des Unter­neh­mers)“ zu ersetzen.