Im Rahmen unserer Tätigkeit der Prüfung von Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen und der Durchsetzung des späteren Widerrufs gegen Banken, beschäftigen wir uns im Auftrag unserer Mandanten auch mit Widerrufsbelehrungen der Deutsche Kreditbank AG kurz DKB.
Die DKB hat ihren Sitz in Berlin und das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin haben bereits einige Urteile zulasten der DKB hinsichtlich fehlerhafter Widerrufsbelehrungen erlassen. Der Begriff Kammergericht darf dabei nicht verwirren, dies hat historische Gründe und bezeichnet das Oberlandesgericht Berlin. Auch die Verbraucherzentrale Hamburg stellte in ihrer statistischen Auswertung fest (hier), dass ein nicht unerheblicher Teil der von der DKB verwenden Widerrufsbelehrungen für Darlehensverträge in dem Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 10.06.2010 nicht dem Mustertext entsprach.
Dieser Auffassung können wir uns aufgrund der von uns geprüften Widerrufsbelehrungen anschließen. Allerdings bedeutet dies ebenso wenig wie die bisher ergangenen Urteile der Gerichte, dass jede Widerrufsbelehrung der DKB aus diesem Zeitraum fehlerhaft und ein Erfolg garantiert ist. Dem ist ganz klar nicht so, daher muss jede Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages für sich genommen genau geprüft werden.
Dabei fällt bisher in den Entscheidungen auf, dass die befassten Gerichte sehr genau geprüft haben, ob sich die Widerrufsbelehrung an den Wortlaut des Musters der Widerrufsbelehrung gehalten hat. Dies liegt u.a. daran, dass auch die DKB über einen längeren Zeitraum eine Version des vom BGH als falsch angesehenen Passus „Die Frist beginnt frühestens…“ verwendet hat. Dies führt dazu, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGHs jede inhaltliche Änderung dieser Widerrufsbelehrung einen Fehler darstellt und diese Widerrufsbelehrung unwirksam werden lässt.
In den uns zur Prüfung vorliegenden Widerrufsbelehrungen für Darlehensverträge der DKB wurden jedoch auch andere Formulierungen verwendet, die wir ebenfalls sehr kritisch betrachten. So wurden in einigen Darlehensverträgen z.B. teilweise Widerrufsbelehrungen verwendet, die nicht drucktechnisch gesondert hervorgehoben waren oder bei denen auf jegliche unter Überschrift verzichtet wurde.
Jeder Betroffene, der der Ansicht ist, dass seine Widerrufsbelehrung nicht in Ordnung ist, sollte daher diese überprüfen lassen. Sofern sich Fehler in der Widerrufsbelehrung finden, die diese unwirksam machen, kann dem Darlehensnehmer auch nach Jahren noch ein Widerrufsrecht zustehen. Der BGH hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht nicht alleine durch den Zeitablauf verwirken kann.
Erneuter Erfolg vpn hünlein rechtsanwälten gegen die DKB vor dem Landgericht Berlin
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