Widerruf von KfW geförderten Darlehensverträgen

KfW geför­der­te Dar­le­hens­ver­trä­ge und der Widerruf

Immer wie­der stellt sich hier die Fra­ge, ob KfW geför­der­te (Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau) Dar­le­hen wider­rufs­bar sind oder nicht bzw. ob über ein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB in der jewei­li­gen Fas­sung auf­ge­klärt wer­den musste.

Wie immer kommt es dabei auf den kon­kre­ten Ein­zel­fall an. Die Beur­tei­lung hängt im Wesent­li­chen an den Faktoren:

Wann wur­de der Ver­trag geschlossen.

und

Wie wur­de er geschlossen.

Bei KfW geför­der­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen han­delt es sich in der Regel um Kre­di­te, die auf­grund eines Bewil­li­gungs­be­scheids von der KfW über die „Haus­bank“ an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wer­den. Oft und ger­ne ver­wei­gern hier­bei die Ban­ken, die das KfW Dar­le­hen an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben haben, den spä­ten Wider­ruf mit der Begrün­dung, dass nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB dem Dar­le­hens­neh­mer kein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB zusteht, weil es sich um kein Ver­brau­cher­dar­le­hen handelt.

Der § 491 BGB defi­niert dabei, was als Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag gilt und was nicht. Er ist somit dafür ent­schei­dend, ob einem Dar­le­hens­neh­mer das Wider­rufs­recht für einen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag nach § 495 BGB zusteht oder nicht. Dabei defi­niert der § 491 BGB auch eini­ge Aus­nah­men, die per Defi­ni­ti­on kei­ne Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­ge sind und bei denen dem Dar­le­hens­neh­mer kein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB zusteht.

Hier kommt der Zeit­raum ins Spiel.

Ent­schei­dend ist, wann der Dar­le­hens­ver­trag geschlos­sen wur­de. Es gilt immer das Recht, wel­ches beim Ver­trags­schluss galt.

Der § 491 BGB exis­tiert in dem hier rele­van­ten Zeit­raum von August 2002 bis 2015 in drei ver­schie­de­nen Vari­an­ten. Die ers­te galt von 01.08.2002 bis zum 10.06.2010. Die zwei­te Vari­an­te vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 und die neus­te und aktu­el­le Ver­si­on gilt ab dem 13.06.2014.

Dies ist des­halb wich­tig, weil die Ver­sio­nen ver­schie­de­ne Rege­lungs­ele­men­te ent­hiel­ten und unter­schied­lich weit gefasst waren.

Zeit­raum vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010

Für den Zeit­raum vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 war der § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. rela­tiv eng gefasst. Die­ser Zeit­raum ist für Dar­le­hens­neh­mer von KfW geför­der­ten Kre­di­ten und Dar­le­hens­ver­trä­gen güns­tig. Hier schloss der § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. näm­lich nur die geför­der­ten Dar­le­hen vom Wider­rufs­recht nach § 495 BGB a.F. aus, wenn das Dar­le­hen direkt von der För­der­bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wur­de. Die­ser Fall trat jedoch rela­tiv sel­ten ein. Der Regel­fall ist und war, dass das Dar­le­hen von einer ande­ren Bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wird, qua­si durch­ge­lei­tet wur­de. Die­se weit ver­brei­te­te Form des Dar­le­hens­ver­tra­ges ist daher nicht von der Aus­nah­me des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. betrof­fen gewe­sen. Die­se trat eben nur ein, wenn das Dar­le­hen direkt von der För­der­bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wurde.

Wur­de das KfW geför­der­te Dar­le­hen nicht von der KfW Bank direkt an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben, son­dern über eine ande­re Bank, war der Dar­le­hens­neh­mer unein­ge­schränkt über sein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB a.F. aufzuklären. 

Erfolg­te die­se Wider­rufs­be­leh­rung nicht aus­rei­chend nach der Maß­ga­be des § 355 BGB a.F. stand bzw. stand dem Dar­le­hens­neh­mer das soge­nann­te ewi­ge Wider­rufs­recht des § 355 Abs. 3 BGB a.F. zu. Die­se Ver­trä­ge konn­ten also wider­ru­fen wer­den, sofern die Wider­rufs­be­leh­rung falsch im Sin­ne des Geset­zes erfolgt war und das Wider­rufs­recht nicht ver­wirkt war. Mehr zur Fra­ge, ob Ver­wir­kung vor­liegt, fin­den Sie in die­sem Bei­trag.

Der Gesetz­ge­ber hat per Gesetz das Wider­rufs­recht von Dar­le­hens­ver­trä­gen, die vor dem 11.06.2010 geschlos­sen wur­den und bis zum 21.06.2016 nicht wider­ru­fen wur­den, ver­nich­tet. Ein spä­te­rer Wider­ruf die­ser Dar­le­hens­ver­trä­ge ist nicht mehr mög­lich. Nicht erfasst sind Ver­trä­ge und ggf. Pro­lon­ga­tio­nen die ab dem 11.06.2010 geschlos­sen wurden.

Zeit­raum vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014

Mit der gro­ßen Reform des Wider­rufs­rechts zum 11. Juni 2010 wur­de auch der § 491 BGB ange­passt. Die zuvor in § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. befind­li­che Aus­nah­me zu den För­der­kre­di­ten u.a. der KfW Bank wur­de nun mehr in § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. neu gefasst.

“Kei­ne Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­ge sind Verträge,

5. die nur mit einem begrenz­ten Per­so­nen­kreis auf Grund von Rechts­vor­schrif­ten in öffent­li­chem Inter­es­se abge­schlos­sen wer­den, wenn im Ver­trag für den Dar­le­hens­neh­mer güns­ti­ge­re als markt­üb­li­che Bedin­gun­gen und höchs­tens der markt­üb­li­che Soll­zins­satz ver­ein­bart sind.”

Wie sich leicht erken­nen lässt, wur­de das Merk­mal der „Unmit­tel­bar­keit“ aus dem Gesetz entfernt.

Dies bedeu­tet für die Dar­le­hens­neh­mer von KfW geför­der­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen, dass sie ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr über ein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB a.F. auf­ge­klärt wer­den muss­ten.

Weil per Defi­ni­ti­on die­se geför­der­ten Dar­le­hen kei­ne Ver­brau­cher­dar­le­hen mehr sind. Dem­entspre­chend kommt es auch nicht mehr auf Feh­ler in den Wider­rufs­be­leh­run­gen, sofern über­ge­ben, an, weil kein Wider­rufs­recht des Dar­le­hens­neh­mers auf­grund des § 495 BGB a.F. besteht.

Die­se Feh­ler sind daher unbe­acht­lich, wenn schon kein Wider­rufs­recht besteht. Der Bun­des­ge­richts­hof hat bereits ent­schie­den, dass eine blo­ße Beleh­rung über ein Wider­rufs­recht kein Wider­rufs­recht schafft, wenn schon kei­nes nach gesetz­li­chen Vor­schrif­ten besteht und ein ver­trag­lich ein­ge­räum­tes Wider­rufs­recht nicht an den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re nicht dem § 355 Abs. 3 BGB a.F. zu mes­sen ist.

Wer jetzt leicht­fer­tig davon aus­geht, dass bei Dar­le­hens­ver­trä­gen, die aus KfW geför­der­ten Mit­teln stam­men, aber grund­sätz­lich nicht über ein Wider­rufs­recht auf­ge­klärt wer­den muss, der liegt falsch.

Der Gesetz­ge­ber hat per Defi­ni­ti­on sol­che Dar­le­hens­ver­trä­ge aus dem Wir­kungs­be­reich des § 495 BGB a.F. genom­men. Der Gesetz­ge­ber woll­te aber aus­drück­lich die Vor­schrif­ten und die Schutz­wir­kung der Rege­lun­gen über den Fern­ab­satz oder Haus­tür­ge­schäf­te oder den elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr nicht ändern. Daher gibt es auch hier aus­rei­chend Situa­tio­nen, in denen die Ban­ken auch bei einem KfW geför­der­ten Dar­le­hens­ver­trag nach dem 10.06.2010 über das Wider­rufs­recht beleh­ren mussten.

Dies begrün­det sich aus der unter­schied­li­chen Ziel­set­zung der Rege­lun­gen. Zwar han­delt es sich jeweils um Ver­brau­cher­schutz­nor­men, die den Ver­brau­cher vor einer über­eil­ten Ent­schei­dung schüt­zen sol­len, aller­dings aus unter­schied­li­chen Situa­tio­nen heraus.

Daher sind Dar­le­hens­neh­mer, die ihren Dar­le­hens­ver­trag nicht im per­sön­li­chen Kon­takt geschlos­sen haben etwa im Wege des Fern­ab­sat­zes, auch bei KfW geför­der­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen nach § 312 d BGB a.F. über ihr Wider­rufs­recht auf­zu­klä­ren gewe­sen. Erfolgt dies nicht im Rah­men des § 355, 360 BGB a.F., gilt hier eben­falls das soge­nann­te ewi­ge Wider­rufs­recht nach § 355 Abs. 3 BGB a.F..

Betrof­fe­ne müs­sen hier ganz genau schau­en, wie der Ver­trag zustan­de kam, weil es sich zwar per Defi­ni­ti­on nicht um Ver­brau­cher­ver­trä­ge han­delt, aber die Ver­brau­cher­ei­gen­schaft und der Ver­brauch­ver­trag mit­samt den Rege­lun­gen des §§ 312 ff. BGB a.F. gera­de nicht geän­dert bzw. modi­fi­ziert wer­den soll­te. Nor­ma­ler­wei­se kommt das Wider­rufs­recht nach § 312 d BGB a.F. nicht zum Tra­gen, weil eine Rege­lung des § 312d Abs. 5 BGB a.F. die­ses ver­hin­dert, sofern ein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB a.F. vorliegt.

Nach­dem die­ses aber auf­grund des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. nicht bei KfW Dar­le­hen ein­schlä­gig ist,  gilt der § 495 BGB a.F. nicht. Damit kommt der Aus­schluss des Wider­rufs­rechts nach § 312d Abs. 5 BGB a.F. nicht zum Tra­gen und es ist, sofern die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, über die Wider­rufs­rech­te nach §§ 312 ff BGB a.F. auf­zu­klä­ren gewesen.

Betrof­fe­nen soll­ten genau prü­fen oder prü­fen las­sen, wie sie ihren Dar­le­hens­ver­trag geschlos­sen haben. Wur­de die­ser etwas über einen Ver­mitt­ler abge­schlos­sen, kann — aber muss dies nicht ein Fern­ab­satz­ge­schäft ausschließen.

Glei­ches ergibt sich in die­sem Zeit­raum für Haustürgeschäfte.

Zeit­raum ab dem 13.06.2014

Für die­sen Zeit­raum gilt eine ganz ähn­li­che Rechts­la­ge, wie für den Zeit­raum zuvor. Auch hier ist zunächst bei KfW geför­der­ten Dar­le­hen ein Wider­rufs­recht des Dar­le­hens­neh­mers nach § 491 Abs.2  Nr. 5, 495 BGB a.F. ausgeschlossen.

Gleich­zei­tig blei­ben auch hier die zahl­rei­chen ande­ren Wider­rufs­rech­te des Ver­brau­chers unbe­rührt. Geän­dert hat sich haupt­säch­lich die Para­gra­phen­ket­te. Das Wider­rufs­recht für Haus­tür- und Fern­ab­satz­ge­schäf­te wird ab hier im § 312g BGB a.F. gere­gelt und der Aus­schluss des § 495 BGB fin­det sich in § 312g Abs. 3 BGB a.F. und nicht mehr in § 312d Abs. 5 BGB a.F..

Zu beach­ten ist hier­bei jedoch, dass nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. kein ewi­ges Wider­rufs­recht mehr gilt. In der Fas­sung des § 355 BGB vom 13.06.2014 fin­det sich kein Satz mehr, der aus­sagt, dass das Wider­rufs­recht nicht erlischt. Ganz im Gegen­teil wur­de hier ein Rück­schritt voll­führt und das Wider­rufs­recht erlischt gemäß § 356 Abs. 3 BGB a.F. ein Jahr und 14 Tage nach Ver­trags­schluss, soweit nichts ande­res bestimmt ist.

Glück­li­cher­wei­se ist für Finanz­dienst­leis­tun­gen etwas ande­res bestimmt.

Hier­nach gilt ent­spre­chend § 356 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. die­se Aus­schluss­frist nicht. Es bleibt jedoch offen, wie Gerich­te hier in Zukunft ent­schei­den wer­den. Im Gegen­satz zu frü­he­ren Geset­zes­ver­sio­nen steht näm­lich expli­zit nicht mehr drin, dass das Wider­rufs­recht nicht erlischt, son­dern nur, dass es nicht nach einem Jahr und 14 Tagen ver­fällt. Juris­tisch gese­hen ein deut­li­cher Unterschied.

Es gibt bei KfW Dar­le­hen noch wei­te­re Aus­schluss­grün­de, die ein Wider­rufs­recht kom­pro­mit­tie­ren kön­nen. Bis­her ging es aller­dings in den meis­ten unse­rer Fäl­le, um die Fra­ge, ob dem Ver­brau­cher nach § 491 Abs. 2 BGB in der jewei­li­gen Fas­sung über­haupt ein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB zusteht oder nicht.

Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer, die ein KfW geför­der­tes Dar­le­hen haben und nicht aus­rei­chend über ihr Wider­rufs­recht belehrt wur­den, soll­ten daher nicht zögern recht­li­chen Bei­stand zu suchen und sich bera­ten zu lassen.
 
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