Reaktionen der Banken

Die Reak­ti­on der Ban­ken auf den Wider­ruf der Dar­le­hens­neh­mer ist oft ganz unter­schied­lich und hängt nicht zu Letzt von den Dar­le­hens­kon­di­tio­nen oder der betrof­fe­nen Bank ab. Je nach­dem wie schwer die Feh­ler in der Wider­rufs­be­leh­rung sind, ver­hält es sich erfah­rungs­ge­mäß mit der Reak­ti­on auf den Wider­ruf durch die Bank. Dabei kommt es nicht sel­ten vor, dass die Bank den Wider­ruf schlicht zurück­weist und auf der Ein­hal­tung des Dar­le­hens­ver­tra­ges besteht. Die Dar­le­hens­neh­mer soll­ten sich davon nicht ein­schüch­tern las­sen. Steht ihm ein Wider­rufs­recht zu und wur­de die­ses aus­ge­übt, kann die Bank den Wider­ruf nicht zurück­wei­sen und muss ihn akzep­tie­ren. Wei­te­re Zah­lun­gen auf das Dar­le­hen sind ab die­sem Zeit­punkt nicht mehr zu leisten.

Oft reagie­ren die betrof­fe­nen Ban­ken aber auch ver­gleichs­be­reit und sind an einer außer­ge­richt­li­chen Lösung inter­es­siert. Dabei sind unter­schied­li­che Model­le mög­lich. Die­se rei­chen von der Been­di­gung des Dar­le­hens ohne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bis hin zur Wei­ter­füh­rung des Dar­le­hens zu einem nied­ri­ge­ren Zinssatz.

Die Mög­lich­kei­ten eines Ver­glei­ches soll­ten vom Dar­le­hens­neh­mer nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Ein Gerichts­ver­fah­ren zieht sich in der Regel über min­des­tens 6 Mona­te bis zu einem Jahr hin. Je nach­dem bei wel­chem Gericht es ein­ge­reicht ist und ob es in wei­te­re Instan­zen (Beru­fung & Revi­si­on) geht, kann es auch deut­lich län­ger dauern.

Aller­dings besteht zu einem Ver­gleich kei­ner­lei Ver­pflich­tung. Gera­de für Dar­le­hens­ver­trä­ge die zwi­schen 2002 und Mit­te 2010 geschlos­sen wur­den, ist die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs ein­deu­tig. Lie­gen ent­spre­chen­de Feh­ler in der Beleh­rung vor und wur­de nicht exakt die Mus­ter­be­leh­rung ver­wen­det, hat der betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer so lan­ge ein Wider­rufs­recht, bis die Bank ihn aus­rei­chend und in geset­zes­kon­for­mer Wei­se dar­über auf­klärt. Es obliegt ein­zig dem Dar­le­hens­neh­mer, ob und wie er die­ses dann aus­übt. Es ist sein ver­brief­tes Recht auch Jah­re spä­ter dann noch den Wider­ruf zu erklä­ren und das Dar­le­hen voll­stän­dig rückabzuwickeln.

Soll­ten Sie noch Fra­gen haben oder wei­te­re Infor­ma­tio­nen wün­schen, ste­hen wir ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung. Neben Rechts­an­wäl­ten bie­ten auch vie­le Ver­brau­cher­zen­tra­len eine Über­prü­fung der Wider­rufs­be­leh­run­gen von Dar­le­hens­ver­trä­gen an. Aus der anwalt­li­chen Pra­xis zeigt sich dabei, dass es für Betrof­fe­ne sehr schwer ist, ohne fach­kun­di­ge Hil­fe der Ver­brau­cher­zen­tra­len oder eines Rechts­an­wal­tes ihr Recht durch­zu­set­zen. Daher kann jedem Betrof­fe­nen nur gera­ten wer­den, sich fach­kun­di­ge Hil­fe bei einer der genann­ten Stel­len zu holen.

Ohne anwalt­li­che Ver­tre­tung haben sich Ban­ken und Spar­kas­sen nach unse­rer bis­he­ri­gen Erfah­rung nur ver­ein­zelt bereit erklärt einen spä­ten Wider­ruf zu akzeptieren.