Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 24.10.2017 XI ZR 189/17 bestätigt, dass Personen, die sich zwecks Erwerb einer Immobilie als GbR zusammenschließen und einen Darlehnsvertrag abschließen, Verbraucher sein können. Dabei ist das maßgebliche Kriterium, laut BGH-Entscheidung, für die Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor und das Verbraucherrecht gilt nicht mehr.
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Archiv für den Monat: Dezember 2017
BGH bestätigt Verurteilung der Landesbank Baden-Württemberg nach Widerruf
In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Prozess hatte zunächst das LG Stuttgart (19.06.2015 Az. 14 O 478/14) und später das OLG Stuttgart (12.04.2016 Az. 6 U 115/15) die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) wegen widerrufener Immobiliendarlehensverträge verurteilt und den Widerruf der Darlehensverträge bestätigt. Die Revision wurde vom OLG Stuttgart nicht zugelassen. Dagegen wendete sich die LBBW mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Der BGH wies die Beschwerde der LBBW mit Beschluss vom 28.11.2017 Az. XI ZR 167/16 zurück.
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