Fehlerquellen in Verbraucherdarlehensverträgen von 11.06.2010 bis 20.03.2016

Das Wider­rufs­recht für Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­ge ist nicht Mit­te des letz­ten Jah­res unter­ge­an­gen. Zwar kön­nen Dar­le­hens­ver­trä­ge, die bis zum 10.06.2010 geschlos­sen wur­den, per Gesetz nach dem 21.06.2016 nicht mehr wider­ru­fen wer­den, dies betrifft aber nicht Dar­le­hens­ver­trä­ge und Pro­lon­ga­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen, die danach geschlos­sen wurden.

Es gibt in Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen, die nach ab dem 11.06.2010 geschlos­sen wur­den, Feh­ler­quel­len, bei deren vor­lie­gen die Dar­le­hens­neh­mer nach wie vor zum Wider­ruf berech­tigt sein kön­nen. Die fol­gen­den Aus­füh­run­gen bezie­hen sich dabei im Wesent­li­chen auf Immo­bi­li­ar­dar­le­hens­ver­trä­ge, die zwi­schen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlos­sen wur­den. Neue­re Ver­trä­ge, die ab dem 21.03.2016 geschlos­sen wur­den, unter­fal­len hin­ge­gen einem erneut geän­der­ten Widerrufsrecht.

Bei Dar­le­hens­ver­trä­gen die zwi­schen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlos­sen wur­den, kann nach wie vor ein soge­nann­tes „Ewi­ges Wider­rufs­recht“ vorliegen. 

Für ein bestehendes Widerrufsrecht gibt es nach neuerem Widerrufsrecht je nach Vertragsabschlusszeit und Vertragstyp mehrere mögliche normierte Fehlerquellen.

Klas­si­sche Feh­ler in den Widerrufsinformationen/Widerrufsbelehrung nach §§ 495, 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F..

Fal­sche oder feh­len­de Pflicht­in­for­ma­tio­nen nach §§ 495, 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art 247 §§ 6- 13 EGBGB a.F..

Feh­len­de Anga­ben nach § 494 Abs. 2 — 6 BGB a.F..

In allen drei Fäl­len kann ein Wider­rufs­recht oder Kün­di­gungs­recht bestehen. Die gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen über­schnei­den sich dabei bis­wei­len. Die Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen sind selbst Teil der Pflicht­in­for­ma­tio­nen, kön­nen aber auch eige­ne Feh­ler ent­hal­ten. Die not­wen­di­gen Anga­ben nach § 494 BGB a.F. sind zum Teil wesent­li­che Pflicht­an­ga­ben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F.. Für alle drei Vari­an­ten gibt es aber unter­schied­li­che Vor­aus­set­zun­gen dafür, wie ein Feh­ler gestal­te­te sein muss, damit es ein Feh­ler im Sin­ne des Geset­zes ist. Hier wird es vor allem auf die zukünf­ti­ge Aus­le­gung der Gerich­te ankommen.

Maß­geb­lich für die Fra­ge, wel­che Anga­ben im Ver­trag not­wen­dig sind, damit die Wider­rufs­frist in Gang gesetzt wird, ist immer wann wur­de der Ver­trag geschlos­sen, wie wur­de er geschlos­sen, d.h. Prä­senz­ge­schäft oder Fern­ab­satz und um was für einen Dar­le­hens­ver­trag han­delt es sich. Für alle Vari­an­ten bestehen unter­schied­li­che gesetz­li­che Anfor­de­run­gen und mög­li­che Feh­ler­quel­len. Inso­weit ist immer eine genaue Prü­fung des Dar­le­hens­ver­tra­ges notwendig.

Die nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen befas­sen sich vor­ran­gig mit Immobiliendarlehensverträgen.

Wesentlicher Bestandteil der Pflichtinformationen sind zunächst die Widerrufsinformationen selbst.

Hier­für wur­de den Ban­ken erneut vom Gesetz­ge­ber ein Mus­ter in die Hand gege­ben (im Zeit­raum vom 11.06. bis 29.07.2010 exis­tier­te kein Mus­ter). Ver­wen­det die Bank genau die­ses jeweils gül­ti­ge Mus­ter, kann sie sich auf den Ver­trau­ens­schutz beru­fen. Dies bedeu­tet, dass ver­mu­tet wird, dass aus­rei­chend über das Wider­rufs­recht belehrt wurde.

Selbst wenn eine ord­nungs­ge­mä­ße Wider­rufs­be­leh­rung erteilt wur­de, schützt dies die Bank jedoch nicht vor wei­te­ren Feh­lern in den übri­gen Pflicht­in­for­ma­tio­nen. Nur wenn alle jeweils zum Ver­trag und dem Zeit­raum pas­sen­den not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen im Ver­trag vor­lie­gen, beginnt die Wider­rufs­frist zu laufen. 

Das Mus­ter für die Wider­rufs­be­leh­rung von Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen befin­det sich in der Anla­ge 6 bzw. ab dem 13.06.2014 in der Anla­ge 7 zum Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der jewei­li­gen Fassung.

Wei­chen die Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen in unzu­läs­si­ger Art und Wei­se von dem Mus­ter ab und ent­hal­ten fal­sche oder irre­füh­ren­de Anga­ben, lie­gen feh­ler­haf­te Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen vor. Das Wider­rufs­recht beginnt sodann i.d.R. nicht, bevor aus­rei­chend nach­be­lehrt wird.

Hier reicht oft­mals bereits ein ein­fa­cher Abgleich des Mus­ters in der pas­sen­den Vari­an­te mit den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen im Darlehensvertrag.

Mög­li­che Feh­ler sind u.a. Folgende:

Ver­al­te­te Widerrufsbelehrungen.

Es wer­den ver­al­te­te Wider­rufs­be­leh­run­gen ver­wen­det, die noch auf die alte Rechts­la­ge von vor dem 11.06.2010 Bezug nah­men. Dies erkennt man dar­an, dass die Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen nicht mit „Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen“ über­schrie­ben sind, son­dern mit dem alten Begriff „Wider­rufs­be­leh­rung“.

Oft­mals wird im Wei­te­ren der Beleh­rung nicht auf die Pflicht­in­for­ma­tio­nen nach § 492 Abs. 2 BGB Bezug genom­men oder dar­auf ver­wie­sen, dass das Wider­rufs­recht nicht vor Ver­trags­schluss zu lau­fen beginnt.

Wei­te­rer mar­kan­tes Merk­mal ist, dass in den Wider­rufs­fol­gen nicht auf einen zu zah­len­den Tages­zins­satz hin­ge­wie­sen wird. Die­se Anga­be ist für neue­re Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen eine Pflichtangabe.

Die Degus­sa Bank hat zum Teil 2010 und 2011 noch ver­al­te­te Wider­rufs­be­leh­run­gen ver­wen­det. Das OLG Frank­furt hat mit Urteil vom 30.01.2017 Az. 23 U 39/16 in einem der­ar­ti­gen Fall zuguns­ten der Dar­le­hens­neh­mer geur­teilt.

Die Nen­nung der Auf­sichts­be­hör­de als Pflichtinformation.

Das Feh­len der Nen­nung der Auf­sichts­be­hör­de an sich ist in Immo­bi­li­en­dar­le­hen zunächst kein Feh­ler im Sin­ne der Pflicht­in­for­ma­tio­nen nach § 492 Abs. 2 BGB a.F.. Es wird erst dadurch zum Feh­ler, wenn in den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen die Nen­nung der Auf­sichts­be­hör­de gefor­dert wird, die­se im Ver­trag aber nicht benannt wird. (u.a. BGH vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15).

Ver­weis auf das Ver­fah­ren zur Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges in der Widerrufsbelehrung.

Gera­de in der Über­gangs­zeit zwi­schen dem alten und neu­en Wider­rufs­recht nach dem 11.06.2010 wur­de teil­wei­se bei Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trä­gen zudem noch auf das Ver­fah­ren zur Kün­di­gung des Ver­tra­ges als not­wen­di­ge Pflicht­in­for­ma­ti­on in den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen ver­wie­sen. Die­se Anga­ben dür­fen dann im Ver­trag eben­falls nicht feh­len, son­dern müs­sen umfas­send und rich­tig dar­ge­stellt sein.

Anga­be zu ver­bun­de­nen oder anzu­ge­ben­den Geschäf­ten in den Widerrufsinformationen.

Wird in den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen fer­ner auf ver­bun­de­ne Geschäf­te ver­wie­sen, ohne dass die­se im rechts­tech­ni­schen Sin­ne wirk­lich vor­lie­gen, ist dies feh­ler­haft. Es ent­steht damit der irri­ge Ein­druck des Dar­lehns­neh­mers, der Wider­ruf des Dar­le­hens­ver­tra­ges hät­te Aus­wir­kun­gen auf einen wei­te­ren Vertrag.

Die Finan­zie­rung einer Immo­bi­lie ist z.B. nur dann ein ver­bun­de­nes Geschäft, wenn die Bank die Immo­bi­lie ver­mit­telt hat und ganz wesent­lich bei dem Kauf mit­ge­wirkt hat. Das blo­ße Bereit­stel­len des Kapi­tals reicht dafür nicht aus. Ver­weist die Bank jedoch in den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen dar­auf, dass mit dem Wider­ruf auch der Immo­bi­li­en­kauf­ver­trag wider­ru­fen wird, ohne tat­säch­lich am Kauf mit­ge­wirkt zu haben, ist dies falsch.

Liegt hin­ge­gen ein tat­säch­lich mit dem Dar­le­hens­ver­trag ver­bun­de­nes Geschäft vor und es wird in den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen nicht dar­auf hin­ge­wie­sen, ist dies eben­falls ein Fehler.

Inso­weit sind fast alle Aus­füh­run­gen der Ban­ken zu ver­bun­de­nen Geschäf­ten in den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen zunächst auf ihre Kor­rekt­heit hin zu überprüfen.

Wird hier der fal­scher Ein­druck erweckt, dass mit dem Wider­ruf auch ein wei­te­rer Ver­trag wider­ru­fen wer­den kann oder umge­kehrt, dass mit dem Wider­ruf eines ande­ren Ver­tra­ges der Dar­le­hens­ver­trag wider­ru­fen wer­den kann, ohne dass dies zutrifft, ist dies eine irre­füh­ren­de Angabe.

Lie­gen hin­ge­gen nur anzu­ge­ben­de Geschäf­te vor, konn­te die Bank ent­spre­chen­de Hin­wei­se in die Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen ein­fü­gen, muss­te dies aber nicht. Die­se Anga­ben sind daher nur dann ein Feh­ler, wenn sie in den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen ent­hal­ten sind, aber kein anzu­ge­ben­des Geschäft vorliegt.

Die Deut­sche Bank hat in einem Kla­ge­ver­fah­ren von hün­lein rechts­an­wäl­ten wegen des Wider­rufs zwei­er Ver­trä­ge aus dem Jah­re 2012 ein Aner­kennt­nis abge­ge­ben und damit den Wider­ruf bestätigt. 

Feh­ler­haf­te Anga­be zum Tageszinssatz.

In den Wider­rufs­fol­gen der Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen muss die Bank zudem den Tages­zins auf den Cent genau ange­ben. Fehlt die­se Anga­be sind auch hier die Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen ent­spre­chend kompromittiert.

Wer­den hin­ge­gen mit einem Ver­trag gleich meh­re­re Dar­le­hens­ver­trä­ge geschlos­sen, so müs­sen die Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen dies widerspiegeln.

Fehler in den Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB a.F..

Neben den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen selbst, kommt es seit dem 30.07.2010 auf eine gan­ze Rei­he wei­te­re sog. gesetz­li­cher Pflicht­in­for­ma­tio­nen an. Nur wenn die­se alle ord­nungs­ge­mäß im Ver­trag vor­han­den sind, beginnt die Wider­rufs­frist zu laufen.

Die Pflicht­in­for­ma­tio­nen erge­ben sich für Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­ge aus dem § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 247 § 6 — 13 EGBGB in der jewei­li­gen Fas­sung. Die not­wen­di­gen Pflicht­an­ga­ben sind je nach Ver­trags­typ höchst unterschiedlich.

Für bestimm­te Dar­le­hens­ar­ten, wie etwa Immo­bi­li­en­dar­le­hen begrenzt Art 247 § 9 EGBGB in der jewei­li­gen Fas­sung die not­wen­di­gen Pflicht­an­ga­ben im Darlehensvertrag.

Für Immo­bi­li­en­dar­le­hen sind fol­gen­de Pflicht­in­for­ma­tio­nen notwendig:

  • Name und Anschrift des Dar­le­hens­ge­bers sowie ggf. eines Darlehensvermittlers
  • Art des Darlehens
  • Die Anga­be des effek­ti­ven Jahreszinses
  • Den Net­to­dar­le­hens­be­trag
  • Die Ver­ein­ba­rung eines Soll­zins­sat­zes mit Zusatzangaben
  • Die hoch­ge­rech­ne­te Ver­trags­lauf­zeit bis zur voll­stän­di­gen Tilgung
  • Betrag, Zahl und Fäl­lig­keit der ein­zel­nen Teilzahlungen
  • Sämt­li­che Kos­ten im Zusam­men­hang mit dem Darlehensvertrag
  • Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen

Fehlt eine die­ser Anga­ben, fehlt eine Pflicht­in­for­ma­ti­on und ein Wider­rufs­recht kann fort­be­stehen. Aus dem Gesetz kön­nen sich dabei noch wei­te­re zusätz­li­che Pflicht­in­for­ma­tio­nen ergeben.

Dabei sind Feh­ler nicht immer auf den ers­ten Blick als sol­che erkenn­bar. Auch wenn alle o.g. Infor­ma­tio­nen im Ver­trag ent­hal­ten sind, bedeu­tet dies nicht zwin­gend, dass die Anga­ben kor­rekt sind.

Fehlender Hinweis auf vermögensbildende Maßnahmen (z.B. Bausparvertrag, Lebensversicherung).

Soll­te zudem der Dar­le­hens­neh­mer zu ver­mö­gens­bil­den­den Maß­nah­men von der Bank ver­pflich­tet wor­den sein, bedarf es eines ent­spre­chen­den Hin­wei­ses nach Art 247 § 8 EGBGB in der jewei­li­gen Fas­sung im Vertrag.

Die Bank muss dar­auf hin­wei­sen, dass im Rah­men des Dar­le­hens­ver­tra­ges ver­pflich­tend gebil­de­te Ver­mö­gen in Form etwa einer Lebens­ver­si­che­rung oder eines Bau­spar­ver­tra­ges ggf. nicht zur Rück­zah­lung des Dar­le­hens aus­reicht und der über­schie­ßen­de Teil vom Dar­le­hens­neh­mer getra­gen wer­den muss. Fehlt die­ser Hin­weis fehlt eine ent­spre­chen­de Pflichtinformation.

Wer­den die ent­spre­chen­den Pflicht­an­ga­ben nicht im Ver­trag genannt, kön­nen sie vom Dar­le­hens­ge­ber nach­ge­reicht wer­den. Die­ser muss sodann jedoch dar­auf hin­wei­sen, dass die Wider­rufs­frist erst mit der Nach­ho­lung der Infor­ma­tio­nen beginnt und die­se sodann einen Monat beträgt.

Die­ser Hin­weis kommt immer dann in Betracht, wenn als Sicher­heit oder zur Til­gung Bau­spar­ver­trä­ge oder Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge abge­tre­ten wurden.

Alle Pflichtinformationen inkl. den Widerrufsinformationen müssen sich im Darlehensvertrag befinden.

Die Infor­ma­tio­nen befin­den sich dann im Ver­trag, wenn sie zwi­schen Über­schrift Dar­le­hens­ver­trag und der Unter­schrift des Dar­le­hens­neh­mers zu fin­den sind. Der BGH hat in sei­nem Urteil vom 04.07.2017 Az. XI ZR 741/16 jedoch aus­ge­führt, dass auch fest mit dem Ver­trag ver­bun­de­ne Anla­gen zum Ver­trag gehö­ren kön­nen eben­so wie AGBs. Inso­weit ist immer genau zu prü­fen, was Teil des Ver­tra­ges ist und was nicht. Dies hängt u.a. von den For­mu­lie­run­gen im Ver­trag ab.

Neben den Fehlern in den Widerrufsinformationen und den Pflichtinformationen können fehlende oder falsche Angaben nach § 494 Abs. 2 — 6 BGB a.F. dazu führen, dass ein Beendigungsmöglichkeit des Darlehensvertrages besteht.

Feh­len im Ver­trag Anga­ben zur Lauf­zeit oder zum Kün­di­gungs­recht nach § 494 Abs. 6 BGB, ist der Dar­le­hens­neh­mer jeder­zeit zur Kün­di­gung berechtigt.

Im Rah­men des § 494 BGB wur­den die Feh­ler bis­her aller­ings sehr rest­rek­tiv ausgelegt.

Bei einer Nach­lie­fe­rung von Infor­ma­tio­nen, die zuvor gefehlt haben und im Rah­men des o.g. not­wen­di­ge Infor­ma­tio­nen gewe­sen sind, muss zudem immer deut­lich wer­den, dass damit der Beginn des Wider­rufs­recht ver­bun­den ist und die Frist einen Monat dauert.

Selbst wenn nicht die Über­ga­be eines kor­ri­gier­ten Dar­le­hens­ver­tra­ges not­wen­dig ist, muss bei jeder Kor­rek­tur oder Ergän­zung einer Pflicht­in­for­ma­ti­on die Bank immer auf das noch bestehen­de Wider­rufs­recht und die Monats­frist hin­wei­sen. Andern­falls wird der Feh­ler in den Pflicht­in­for­ma­tio­nen nicht geheilt und ein ggf. bestehen­des Wider­rufs­recht währt fort.

Nach dem Geset­zes­wort­laut und der Begrün­dung des Gesetz­ge­bers, kön­nen selbst kleins­te Feh­ler in den Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen und den Pflicht­in­for­ma­tio­nen zu einem wei­ter­hin bestehen­den Wider­rufs­recht führen.

Neben den recht­lich rele­van­ten Infor­ma­tio­nen müs­sen natür­lich auch die tat­säch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Beginn des Wider­rufs­rechts vorliegen.

Dies bedeu­tet, die Wider­rufs­frist beginnt auch dann nicht, bevor der Dar­le­hens­ge­ber dem Dar­le­hens­neh­mer eine für die­sen bestimm­te Ver­trags­ur­kun­de, den schrift­li­chen Antrag des Dar­le­hens­neh­mers oder eine Abschrift der Ver­trags­ur­kun­de oder sei­nes Antrags zur Ver­fü­gung gestellt hat.

Eine Ver­trags­ur­kun­de muss z.B. laut BGH Urteil vom 21.02.2017 XI ZR 381/16 gewi­ße for­ma­len Anfor­de­run­gen genü­gen, nur dann ist es eine Ver­trags­ur­kun­de. Lie­gen die­se nicht vor, kann schon man­gels über­ga­be einer Ver­trags­ur­kun­de, dass Wider­rufs­recht nicht zu lau­fen beginnen.

In der Pra­xis erken­nen vie­le Ban­ken den spä­ten Wider­ruf jedoch nicht an und es läuft oft auf eine Kla­ge gegen die Bank hinaus.

In einem Gerichts­ver­fah­ren obliegt es dem Gericht das Gesetz aus­zu­le­gen. Hier ist das Gericht im Rah­men der rich­ter­li­chen Frei­heit unge­bun­den. Inso­weit kann das Ergeb­nis der rich­ter­li­chen Aus­le­gung der Nor­men und Feh­ler variieren.

Dies ins­be­son­de­re auch des­halb, weil es für die neue­ren Dar­le­hens­ver­trä­ge nur eine Hand­voll aus­sa­ge­kräf­ti­ger Ent­schei­dun­gen von Ober­lan­des­ge­rich­ten und nur sehr weni­ge Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­hofs, die den Gerich­ten als Leit­fa­den die­nen kön­nen, gibt. Daher ist die Recht­spre­chung hin­sicht­lich neue­re Dar­le­hens­ver­trä­ge ab dem 11.06.2010 etwas zer­split­tert in der Republik.

Nen­nens­wert sind bis­her ins­be­son­de­re die Urtei­le des Bun­des­ge­richts­hofs vom 23.02.2016 Az. XI ZR 101/15 und 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, sowie vom 04.07.2017 Az. XI ZR 741/16.

Der Wider­ruf selbst soll­te immer bedin­gungs­los erklärt wer­den. Als Gestal­tungs­recht ist er bedin­gungs­feind­lich. Er soll­te zudem nicht als Druck­mit­tel für eine Nach­ver­hand­lung mit der Bank ver­wen­det werden.

Gleich­falls soll­te ein Wider­ruf nicht ohne Grund erklärt wer­den, denn auch eine Bank kann auf Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges kla­gen und den Dar­le­hens­neh­mer so in einen Pro­zess zwin­gen, wenn er den Wider­ruf erklärt. Stellt sich die­ser sodann als unbe­rech­tigt her­aus, trägt der Dar­le­hens­neh­mer ggf. die Kos­ten des Verfahrens.

Zögern Sie daher nicht, sich anwalt­lich bera­ten zu las­sen, ob Ihnen noch ein Wider­rufs­recht zusteht.


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