Musterbelehrung vom 04.08.2009 bis 10.06.2010

Text der Ver­ord­nung der Anlan­ge 2 zum § 14 BGB-Info­VO a.F..

Wider­rufs­be­leh­rung

Wider­rufs­recht

Sie kön­nen Ihre Ver­trags­er­klä­rung inner­halb von [zwei Wochen] [1] ohne Anga­be von Grün­den in Text­form (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Frist­ab­lauf über­las­sen wird – durch Rück­sen­dung der Sache] [2] wider­ru­fen. Die Frist beginnt nach Erhalt die­ser Beleh­rung in Text­form [3]. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­rufs [oder der Sache] [2]. Der Wider­ruf ist zu rich­ten an: [4]

Wider­rufs­fol­gen

Im Fal­le eines wirk­sa­men Wider­rufs sind die bei­der­seits emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren und ggf. [5] gezo­ge­ne Nut­zun­gen (z.B. Zin­sen) her­aus­zu­ge­ben. Kön­nen Sie uns die emp­fan­ge­ne Leis­tung ganz oder teil­wei­se nicht oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand zurück­ge­wäh­ren, müs­sen Sie uns inso­weit ggf. Wer­ter­satz leis­ten. [6] [Bei der Über­las­sung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Ver­schlech­te­rung der Sache aus­schließ­lich auf deren Prü­fung – wie sie Ihnen etwa im Laden­ge­schäft mög­lich gewe­sen wäre – zurück­zu­füh­ren ist. Im Übri­gen kön­nen Sie die Pflicht zum Wer­ter­satz für eine durch die bestim­mungs­ge­mä­ße Inge­brauch­nah­me der Sache ent­stan­de­ne Ver­schlech­te­rung ver­mei­den, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigen­tum in Gebrauch neh­men und alles unter­las­sen, was deren Wert beein­träch­tigt. [7] Paket­ver­sand­fä­hi­ge Sachen sind auf unse­re [Kos­ten und] [8] Gefahr zurück­zu­sen­den. Nicht paket­ver­sand­fä­hi­ge Sachen wer­den bei Ihnen abge­holt.] [2] Ver­pflich­tun­gen zur Erstat­tung von Zah­lun­gen müs­sen inner­halb von 30 Tagen erfüllt wer­den. Die Frist beginnt für Sie mit der Absen­dung Ihrer Wider­rufs­er­klä­rung [oder der Sache] [2], für uns mit deren Empfang.

Beson­de­re Hin­wei­se [9]

Finan­zier­te Geschäf­te [10]

(Ort), (Datum), (Unter­schrift des Ver­brau­chers) [11]

[1] Wird die Beleh­rung erst nach Ver­trags­schluss mit­ge­teilt, lau­tet der Klam­mer­zu­satz „einem Monat“. In die­sem Fall ist auch Gestal­tungs­hin­weis 7 ein­schlä­gig, wenn der dort genann­te Hin­weis nicht spä­tes­tens bei Ver­trags­schluss in Text­form erfolgt.

[2] Der Klam­mer­zu­satz ent­fällt bei Leis­tun­gen, die nicht in der Über­las­sung von Sachen bestehen.

[3] Liegt einer der nach­ste­hen­den Son­der­fäl­le vor, ist Fol­gen­des einzufügen:
• a)bei schrift­lich abzu­schlie­ßen­den Ver­trä­gen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Ver­trags­ur­kun­de, Ihr schrift­li­cher Antrag oder eine Abschrift der Ver­trags­ur­kun­de oder des Antrags zur Ver­fü­gung gestellt wor­den ist“;
• b)bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen (§ 312b Abs. 1 Satz 1BGB) über die
o aa)Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Ein­gang der Ware beim Emp­fän­ger (bei der wie­der­keh­ren­den Lie­fe­rung gleich­ar­ti­ger Waren nicht vor Ein­gang der ers­ten Teillieferung)“;
o bb)Erbringung von Dienst­leis­tun­gen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;
in bei­den Fäl­len ist der Zusatz wie folgt zu ver­voll­stän­di­gen: „und auch nicht vor Erfül­lung unse­rer Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gemäß § 312c Abs. 2BGB in Ver­bin­dung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4BGB-InfoV“;
• c)bei Ver­trä­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1BGB): „ , jedoch nicht vor Erfül­lung unse­rer Pflich­ten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1BGB in Ver­bin­dung mit § 3BGB-InfoV“;
• d)bei einem Kauf auf Pro­be (§ 454BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kauf­ver­trag durch Ihre Bil­li­gung des gekauf­ten Gegen­stan­des für Sie bin­dend gewor­den ist“;
• e) bei Teil­zeit-Wohn­rech­te­ver­trä­gen (§ 481 Abs. 1 Satz 1BGB): „ , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämt­li­che in § 2 Abs. 1 und 3BGB-InfoV bestimm­ten Anga­ben schrift­lich mit­ge­teilt haben“.

Wird für einen Ver­trag belehrt, der unter meh­re­re der vor­ste­hen­den Son­der­fäl­le fällt (z.B. ein Fern­ab­satz­ver­trag über die Lie­fe­rung von Waren im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr), sind die jeweils zutref­fen­den Ergän­zun­gen zu kom­bi­nie­ren (in dem genann­ten Bei­spiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Ein­gang der Ware beim Emp­fän­ger (bei der wie­der­keh­ren­den Lie­fe­rung gleich­ar­ti­ger Waren nicht vor Ein­gang der ers­ten Teil­lie­fe­rung) und auch nicht vor Erfül­lung unse­rer Infor­ma­ti­ons­pflich­ten gemäß § 312c Abs. 2BGB in Ver­bin­dung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4BGB-InfoV sowie unse­rer Pflich­ten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1BGB in Ver­bin­dung mit § 3BGB-InfoV“).

[4] Ein­set­zen: Namen/Firma und ladungs­fä­hi­ge Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätz­lich kön­nen ange­ge­ben wer­den Tele­fax­num­mer, E‑Mail-Adres­se und/oder, wenn der Ver­brau­cher eine Bestä­ti­gung sei­ner Wider­rufs­er­klä­rung an den Unter­neh­mer erhält, auch eine Internet-Adresse.

[5] Bei Wider­rufs­rech­ten nach § 485 Abs. 1BGB sind die Wör­ter „von uns“ einzufügen.

[6] Bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen über Dienst­leis­tun­gen ist fol­gen­der Satz einzufügen:
„Dies kann dazu füh­ren, dass Sie die ver­trag­li­chen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen für den Zeit­raum bis zum Wider­ruf gleich­wohl erfül­len müssen.“

[7] Wenn ein Hin­weis auf die Wer­ter­satz­pflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1BGB und eine Mög­lich­keit zu ihrer Ver­mei­dung nicht spä­tes­tens bei Ver­trags­schluss in Text­form erfolgt, ist anstel­le die­ses Sat­zes fol­gen­der Satz ein­zu­fü­gen: „Für eine durch die bestim­mungs­ge­mä­ße Inge­brauch­nah­me der Sache ent­stan­de­ne Ver­schlech­te­rung müs­sen Sie kei­nen Wer­ter­satz leisten.“

[8] Ist ent­spre­chend § 357 Abs. 2 Satz 3BGB eine Über­nah­me der Ver­sand­kos­ten durch den Ver­brau­cher ver­ein­bart wor­den, kann der Klam­mer­zu­satz weg­ge­las­sen wer­den. Statt­des­sen ist hin­ter „zurück­zu­sen­den.“ Fol­gen­des einzufügen:
„Sie haben die Kos­ten der Rück­sen­dung zu tra­gen, wenn die gelie­fer­te Ware der bestell­ten ent­spricht und wenn der Preis der zurück­zu­sen­den­den Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über­steigt oder wenn Sie bei einem höhe­ren Preis der Sache zum Zeit­punkt des Wider­rufs noch nicht die Gegen­leis­tung oder eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te Teil­zah­lung erbracht haben. Ande­ren­falls ist die Rück­sen­dung für Sie kostenfrei.“

[9] Bei einem Wider­rufs­recht gemäß § 312d Abs. 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs, das für einen Fern­ab­satz­ver­trag über die Erbrin­gung einer Dienst­leis­tung gilt, ist hier fol­gen­der Hin­weis aufzunehmen:
„Ihr Wider­rufs­recht erlischt vor­zei­tig, wenn der Ver­trag von bei­den Sei­ten auf Ihren aus­drück­li­chen Wunsch voll­stän­dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wider­rufs­recht aus­ge­übt haben.“
Bei einem Wider­rufs­recht nach § 485 Abs. 1BGB ist hier fol­gen­der Hin­weis aufzunehmen:
„Die Wider­rufs­frist ver­län­gert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Ver­trags­schluss ein Pro­spekt über das Woh­nungs­ob­jekt aus­ge­hän­digt wor­den ist oder wenn der Pro­spekt nicht in der Spra­che des Staa­tes, dem Sie ange­hö­ren oder in dem Sie Ihren Wohn­sitz haben, abge­fasst ist. Ist der Pro­spekt in Deutsch abge­fasst, gilt dies, wenn Sie Bür­ger oder Bür­ge­rin eines Mit­glied­staats der Euro­päi­schen Uni­on oder eines Ver­trags­staats des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum sind, nur, wenn Sie um einen Pro­spekt in der oder einer der Amts­spra­chen Ihres Hei­mat­lan­des gebe­ten und ihn nicht erhal­ten haben.
Bei Wider­ruf müs­sen Sie ggf. auch die Kos­ten einer nota­ri­el­len Beur­kun­dung erstat­ten, wenn dies im Ver­trag aus­drück­lich bestimmt ist.“
Die­se Rubrik ent­fällt, wenn kei­ner der vor­ge­nann­ten Fäl­le ein­schlä­gig ist.

[10] Die nach­fol­gen­den Hin­wei­se für finan­zier­te Geschäf­te kön­nen ent­fal­len, wenn ein ver­bun­de­nes Geschäft nicht vorliegt.
Wenn für das finan­zier­te Geschäft belehrt wer­den soll, lau­tet der Hin­weis wie folgt:
„Haben Sie die­sen Ver­trag durch ein Dar­le­hen finan­ziert und wider­ru­fen Sie den finan­zier­ten Ver­trag, sind Sie auch an den Dar­le­hens­ver­trag nicht mehr gebun­den, wenn bei­de Ver­trä­ge eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den. Dies ist ins­be­son­de­re anzu­neh­men, wenn wir gleich­zei­tig Ihr Dar­le­hens­ge­ber sind oder wenn sich Ihr Dar­le­hens­ge­ber im Hin­blick auf die Finan­zie­rung unse­rer Mit­wir­kung bedient. Wenn uns das Dar­le­hen bei Wirk­sam­wer­den des Wider­rufs oder der Rück­ga­be bereits zuge­flos­sen ist, tritt Ihr Dar­le­hens­ge­ber im Ver­hält­nis zu Ihnen hin­sicht­lich der Rechts­fol­gen des Wider­rufs oder der Rück­ga­be in unse­re Rech­te und Pflich­ten aus dem finan­zier­ten Ver­trag ein. Letz­te­res gilt nicht, wenn der vor­lie­gen­de Ver­trag den Erwerb von Wert­pa­pie­ren, Devi­sen, Deri­va­ten oder Edel­me­tal­len zum Gegen­stand hat.
Wol­len Sie eine ver­trag­li­che Bin­dung so weit­ge­hend wie mög­lich ver­mei­den, wider­ru­fen Sie bei­de Ver­trags­er­klä­run­gen gesondert.“
Wenn für den Dar­le­hens­ver­trag belehrt wer­den soll, lau­tet der Hin­weis wie folgt:
„Wider­ru­fen Sie die­sen Dar­le­hens­ver­trag, mit dem Sie Ihre Ver­pflich­tun­gen aus einem ande­ren Ver­trag finan­zie­ren, so sind Sie auch an den ande­ren Ver­trag nicht gebun­den, wenn bei­de Ver­trä­ge eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­den. Dies ist ins­be­son­de­re anzu­neh­men, wenn wir zugleich auch Ihr Ver­trags­part­ner im Rah­men des ande­ren Ver­trags sind oder wenn wir uns bei Vor­be­rei­tung oder Abschluss des Dar­le­hens­ver­trags der Mit­wir­kung Ihres Ver­trags­part­ners bedie­nen. Steht Ihnen in Bezug auf den ande­ren Ver­trag ein Wider­rufs­recht nach § 355BGB zu, ist der Wider­ruf gegen­über Ihrem dies­be­züg­li­chen Ver­trags­part­ner zu erklä­ren. Wider­ru­fen Sie den­noch die­sen Dar­le­hens­ver­trag, gilt dies als Wider­ruf des ande­ren Ver­trags. Wenn Ihrem Ver­trags­part­ner das Dar­le­hen bei Wirk­sam­wer­den des Wider­rufs oder der Rück­ga­be bereits zuge­flos­sen ist, tre­ten wir im Ver­hält­nis zu Ihnen hin­sicht­lich der Rechts­fol­gen des Wider­rufs oder der Rück­ga­be in die Rech­te und Pflich­ten Ihres Ver­trags­part­ners aus dem finan­zier­ten Ver­trag ein.
Wol­len Sie eine ver­trag­li­che Bin­dung so weit­ge­hend wie mög­lich ver­mei­den, wider­ru­fen Sie bei­de Ver­trags­er­klä­run­gen gesondert.
Wird mit die­sem Dar­le­hens­ver­trag die Über­las­sung einer Sache finan­ziert, gilt Fol­gen­des: Wenn Sie die­se Sache im Fal­le des Wider­rufs ganz oder teil­wei­se nicht oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand zurück­ge­ben kön­nen, haben Sie dafür ggf. Wer­ter­satz zu leis­ten. Dies gilt nicht, wenn die Ver­schlech­te­rung der Sache aus­schließ­lich auf deren Prü­fung – wie sie Ihnen etwa im Laden­ge­schäft mög­lich gewe­sen wäre – zurück­zu­füh­ren ist. Im Übri­gen kön­nen Sie die Pflicht zum Wer­ter­satz für eine durch die bestim­mungs­ge­mä­ße Inge­brauch­nah­me der Sache ent­stan­de­ne Ver­schlech­te­rung ver­mei­den, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigen­tum in Gebrauch neh­men und alles unter­las­sen, was deren Wert beein­träch­tigt. [7] Paket­ver­sand­fä­hi­ge Sachen sind auf [Kos­ten und] [8] Gefahr Ihres Ver­trags­part­ners zurück­zu­sen­den. Nicht paket­ver­sand­fä­hi­ge Sachen wer­den bei Ihnen abgeholt.“
Bei einem finan­zier­ten Erwerb eines Grund­stücks oder eines grund­stücks­glei­chen Rechts sind die vor­ste­hen­den Hin­wei­se wie folgt zu ändern:
Satz 2 wird durch den fol­gen­den Satz ersetzt:
„Dies ist nur anzu­neh­men, wenn die Ver­trags­part­ner in bei­den Ver­trä­gen iden­tisch sind oder wenn der Dar­le­hens­ge­ber über die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Dar­le­hen hin­aus­geht und Ihr Grund­stücks­ge­schäft durch Zusam­men­wir­ken mit dem Ver­äu­ße­rer för­dert, indem er sich des­sen Ver­äu­ße­rungs­in­ter­es­sen ganz oder teil­wei­se zu Eigen macht, bei der Pla­nung, Wer­bung oder Durch­füh­rung des Pro­jekts Funk­tio­nen des Ver­äu­ße­rers über­nimmt oder den Ver­äu­ße­rer ein­sei­tig begünstigt.“
Außer­dem ent­fal­len in dem Hin­weis für den Dar­le­hens­ver­trag die Sät­ze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedan­ken­stri­chen in Satz 9.
[11] Ort, Datum und Unter­schrifts­leis­te kön­nen ent­fal­len. In die­sem Fall sind die­se Anga­ben ent­we­der durch die Wör­ter „Ende der Wider­rufs­be­leh­rung“ oder durch die Wör­ter „Ihr(e) (ein­set­zen: Fir­ma des Unter­neh­mers)“ zu ersetzen.