Archiv für den Monat: August 2015

Keine Verwirkung des Widerrufsrechts & kleine Abweichungen in der Widerrufsbelehrung reichen aus

Das OLG Dres­den reiht sich in die ver­wir­kungs­ab­leh­nen­de Pha­lanx der Ober­lan­des­ge­rich­te ein. Mit Urteil vom 11.06.2015 unter dem Az. 8 U 1760/14 gab es einem kla­gen­den Dar­le­hens­neh­mer Recht.

Vor­lie­gend wur­de das Dar­le­hen im Febru­ar 2008 geschlos­sen und im Juni 2014 wider­ru­fen. Die ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rung ent­hielt u.a. eine Vari­an­te, der bereits mehr­fach vom BGH als falsch aner­kann­te For­mu­lie­rung „Der Lauf der Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Beleh­rung.“. Ent­ge­gen des Vor­trags der beklag­ten Bank konn­te die­se sich nicht auf die soge­nann­te Gesetz­lich­keits­fik­ti­on beru­fen. Die Abwei­chun­gen vom Mus­ter der dama­li­gen Wider­rufs­be­leh­rung waren zu groß. Vor­lie­gend fehl­te eine Unter­über­schrift in der Wider­rufs­be­leh­rung und eini­ge der Sät­ze waren etwas umfor­mu­liert worden. 

Dem OLG Dres­den genüg­ten bereits gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen vom Mus­ter­text, um der Bank einen Ver­trau­ens­schutz zu ver­weh­ren. Die­se Ent­schei­dung liegt damit auf einer Linie mit den bis­her ergan­ge­nen Urtei­len des BGHs. Auch die­ser lässt bereits kleins­te inhalt­li­che Abwei­chun­gen genü­gen, damit sich eine Bank nicht mehr auf den Ver­trau­ens­schutz des Mus­ters beru­fen kann.

„Obwohl die Ände­run­gen im vor­lie­gen­den Fall nur gering sind und den Sinn­ge­halt des Mus­ter­tex­tes nicht wesent­lich ver­än­dern, kann sich die Beklag­te nach die­ser Recht­spre­chung nicht mit Erfolg dar­auf beru­fen. Sie hat sich inhalt­lich mit dem Text der Beleh­rung befasst und Ände­run­gen vor­ge­nom­men. So hat sie die Über­schrift „Wider­rufs­be­leh­rung“ aus dem Mus­ter ver­wen­det, die Unter­über­schrift „Wider­rufs­recht“ jedoch nicht.

Die­se Ände­run­gen stel­len eine erheb­li­che inhalt­li­che Bear­bei­tung dar.“
(OLG Dres­den vom 11.06.2015 Az. 8 U 1760/14)
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