Das OLG Dresden reiht sich in die verwirkungsablehnende Phalanx der Oberlandesgerichte ein. Mit Urteil vom 11.06.2015 unter dem Az. 8 U 1760/14 gab es einem klagenden Darlehensnehmer Recht.
Vorliegend wurde das Darlehen im Februar 2008 geschlossen und im Juni 2014 widerrufen. Die verwendete Widerrufsbelehrung enthielt u.a. eine Variante, der bereits mehrfach vom BGH als falsch anerkannte Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“. Entgegen des Vortrags der beklagten Bank konnte diese sich nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Abweichungen vom Muster der damaligen Widerrufsbelehrung waren zu groß. Vorliegend fehlte eine Unterüberschrift in der Widerrufsbelehrung und einige der Sätze waren etwas umformuliert worden.
Dem OLG Dresden genügten bereits geringfügige Abweichungen vom Mustertext, um der Bank einen Vertrauensschutz zu verwehren. Diese Entscheidung liegt damit auf einer Linie mit den bisher ergangenen Urteilen des BGHs. Auch dieser lässt bereits kleinste inhaltliche Abweichungen genügen, damit sich eine Bank nicht mehr auf den Vertrauensschutz des Musters berufen kann.
„Obwohl die Änderungen im vorliegenden Fall nur gering sind und den Sinngehalt des Mustertextes nicht wesentlich verändern, kann sich die Beklagte nach dieser Rechtsprechung nicht mit Erfolg darauf berufen. Sie hat sich inhaltlich mit dem Text der Belehrung befasst und Änderungen vorgenommen. So hat sie die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ aus dem Muster verwendet, die Unterüberschrift „Widerrufsrecht“ jedoch nicht.
…
Diese Änderungen stellen eine erhebliche inhaltliche Bearbeitung dar.“
(OLG Dresden vom 11.06.2015 Az. 8 U 1760/14)
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