Mit Urteil vom 28.12.2018 Az. 2–27 O 221/18 hat das LG Frankfurt eine Klage der Sparda-Bank Hessen eG gegen eine Darlehensnehmerin abgewiesen. Dabei führt das LG Frankfurt zur Begründung u.a. aus, dass die Sparda-Bank Hessen eG sich nach dem Widerruf des Darlehensvertrages rechtsmissbräuchlich verhalten hat, weil ihr die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung hätte bekannt sein müssen.
In der Sache ging es um einen Darlehensvertrag der Sparda-Bank Hessen eG von 2008, der 2015 widerrufen wurde. Die Sparda-Bank Hessen eG wies den Widerruf zurück. Mit Urteil vom 07.09.2016 wurde der Widerruf des Darlehensvertrages sodann erfolgreich festgestellt.
Die Rückabwicklung des Vertrages nach dem Widerruf blieb weiter strittig. Die Sparda-Bank Hessen eG forderte zuletzt noch über 5.000 € von der Darlehensnehmerin und machte diese im jetzt entschiedenen Klageverfahren vor dem LG Frankfurt geltend. Die Sparda-Bank Hessen eG behauptete dabei weiterhin nach dem Widerruf Anspruch auf vertragliche Zinsen bzw. entsprechend hohen Wertersatz zu haben.
Das LG Frankfurt entschied, dass die Sparda-Bank Hessen eG nicht den geltend gemachten Anspruch hat und keine weiteren Zinsen nach dem Widerruf des Darlehensvertrages verlangen konnte. Nach Ansicht des LG Frankfurts war die Klage der Sparda-Bank bereits unschlüssig dargelegt worden.
Darüber hinaus ist die Klage unbegründet gewesen. Das LG Frankfurt stellte in seinem Urteil vom 28.12.2018 Az. 2–27 O 221/18 fest, dass sich die Sparda-Bank Hessen eG in Annahmeverzug befand und damit keinen Anspruch auf weitere Zinszahlungen hatte.
Besonders bemerkenswert ist, dass das LG Frankfurt dem Vortrag von hünlein rechtsanwälten gefolgt ist und festgestellt hat, dass sich die Sparda-Bank Hessen eG rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Das LG Frankfurt führt hierzu aus, dass der Sparda-Bank Hessen eG die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung hätte bekannt sein müssen.
„Wenn man dann der Klägerin weiterhin den seinerzeit bei Vertragsschluss vereinbarten Zinssatz nach wirksam erfolgtem Widerruf zubilligen wollte, würde dies dazu führen, dass die Klägerin den mit der Widerrufsmöglichkeit intendierten Verbraucherschutz aushebeln würde. Denn die Klägerin könnte dann gelassen einen Prozess abwarten, gleichwohl am Ende die ursprünglich vereinbarten Zinsen vereinnahmen.“
LG Frankfurt 28.12.2018 Az. 2–27 O 221/18
Das LG Frankfurt lehnte in seinem Urteil vom 28.12.2018 Az. 2–27 O 221/18 folgerichtig die vermeintlichen Ansprüche der Sparda-Bank Hessen eG und die Klage ab.
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