Mit Urteil vom 28.12.2018 Az. 2–27 O 221/18 hat das LG Frankfurt eine Klage der Sparda-Bank Hessen eG gegen eine Darlehensnehmerin abgewiesen. Dabei führt das LG Frankfurt zur Begründung u.a. aus, dass die Sparda-Bank Hessen eG sich nach dem Widerruf des Darlehensvertrages rechtsmissbräuchlich verhalten hat, weil ihr die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung hätte bekannt sein müssen.
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Sparda-Bank Hannover eG nach Widerruf von Darlehen verurteilt
Die Sparda-Bank Hannover ist vom Landgericht Hannover mit Urteil vom 05.12.2018 Az. 11 O 53/17 nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages zur Zahlung von über 19.000 € an die Darlehnsnehmer verurteilt worden.
In dem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren ging es um einen Darlehensvertrag aus 2005, der 2016 widerrufen und wenig später zurückgeführt wurde. Die Widerrufsbelehrung enthielt u.a. den Terminus „taggleich“.
WeiterlesenBGH “taggleich” in der Widerrufsbelehrung ist ein Fehler (XI ZR 370/17)
Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.10.2018 — XI ZR 370/17 eine ehemals verbreitete Widerrufsbelehrung mit dem Passus „taggleich“ für fehlerhaft erkannt.
Bei dem fraglichen Passus handelt es sich um Widerrufsbelehrungen, die den Satz „Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat.“ enthielt. Wobei Widerspruchsrecht insoweit laut dem BGH Urteil vom 16.10.2018 — XI ZR 370/17 nur ein Synonym für Widerrufsrecht darstellt und für sich kein Kritikpunkt ist.
WeiterlesenLG Düsseldorf hält viele Darlehensverträge von Volksbanken, Sparda-Banken und Raiffeisenbanken für widerrufbar
Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) hat mit Urteil vom 15.12.2017 Az. 10 O 143/17 zugunsten der Darlehensnehmer hinsichtlich eines im Juni/Juli 2010 geschlossenen und im Juni 2016 widerrufenen Darlehensvertrages entschieden. Das LG Düssledorf sah den Widerruf des Darlehensvertrages als rechtmäßig und wirksam an. Die Begründung des LG Düsseldorfs ist dabei bemerkenswert.
Das LG Düsseldorf sah die Widerrufsinformationen der beklagten Bank deshalb als falsch an, weil die Widerrufsfristen nach Ansicht des LG Düsseldorfs durch eine Klausel in den verwendeten AGBs der Bank kompromittiert wurden und damit fehlerhaft sind.
Diese Klausel wurde im relevanten Zeitraum zwischen ab dem 11.06.2010 von vielen Volksbanken, Sparda-Banken und Raiffeisenbanken verwendet. Weiterlesen
Erneut erfolgreiches Widerrufsverfahren gegen Sparda-Bank Hessen
Mit Urteil vom 27.10.2017 Az. 2–05 O 414/16 bestätigte das LG Frankfurt den Widerruf zweier Darlehensverträge bei der Sparda-Bank Hessen aus den Jahren 2008 und 2010.
In dem von hünlein rechtsanwälten geführten Prozess, ging es dabei um die Wirksamkeit einer oft von der Sparda-Bank Hessen und anderen Sparda-Banken in diesem Zeitraum verwendeten Widerrufsbelehrung.
Das LG Frankfurt stütze seine Entscheidung dabei auf die Ausführungen des BGHs vom 21.02.2017 XI ZR 381/16, 14.03.2017 XI ZR 442/16 und 16.05.2017 XI ZR 586/15. Dieser hatte insoweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, folgende Formulierung als falsch eingestuft.
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
— eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
— die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden”.
Maßgeblich ist hier für den BGH der Passus „der schriftliche Vertragsantrag“. Dieser würde laut BGH nicht hinreichend deutlich machen, weil er so verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt.
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Sparda-Bank Hannover nach Widerruf von Darlehen vom LG Hannover verurteilt
In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Prozess hat das LG Hannover mit Urteil vom 23.08.2017 Az. 11 O 450/16 die Sparda-Bank Hannover nach dem Widerruf dreier Immobiliendarlehensverträge aus dem Jahre 2008 verurteilt.
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Irreführende Widerrufsbelehrungen sind grundsätzlich falsch
Der BGH entschied mit Datum vom 21.02.2017 unter Az. XI ZR 381/16, dass missverständliche und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen grundsätzlich als falsch anzusehen sind. Dies insbesondere auch dann, wenn sie im konkreten Einzelfall und dem konkreten Vertragsschluss ggf. ausnahmsweise nicht missverständlich wären.
Es sind rein objektive Maßstäbe an die Bewertung einer Widerrufsbelehrung anzusetzen.
Es ging inhaltlich um folgende Widerrufsbelehrung:
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden”.