In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Prozess hat das LG Hannover mit Urteil vom 23.08.2017 Az. 11 O 450/16 die Sparda-Bank Hannover nach dem Widerruf dreier Immobiliendarlehensverträge aus dem Jahre 2008 verurteilt.
Die Darlehensverträge stammten aus dem Jahre 2008. Die Widerrufsbelehrung enthielt u.a. den Passus:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem ihnen
…
die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“
Der Widerruf der Darlehensverträge durch die Darlehensnehmer erfolgte im Juni 2016.
Entsprechend dem Urteil des LG Hannover 23.08.2017 Az. 11 O 450/16 konnte und durften die Kläger auch noch den Widerruf erklären. Die vorliegende Widerrufsbelehrung war unzureichend und somit bestand das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ der Darlehensnehmer. Der Widerruf der Verträge ist daher berechtigt erfolgt und die drei Darlehensverträge bei der Sparda-Bank Hannover sind rückabzuwickeln.
Praxisnah urteilte das LG Hannover dabei nicht nur aus, dass die Verträge aufgrund des Widerrufs sich in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt hatten, sondern traf ebenfalls Feststellungen zum konkreten Restbetrag, der noch von den Darlehensnehmern geschuldet war. Dies erleichtert die Rückabwicklung nach einem positiven Urteil erheblich.
Während andere Gerichte es oft bei der bloßen Feststellung belassen, dass der widerrufene Darlehensvertrag aufgelöst ist und gerade keine Feststellungen zu der Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages treffen, scheut sich das LG Hannover nicht davor in die Materie einzudringen und auf Basis der gestellten Anträge auch über die Restschuld zu entscheiden.
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