Die Widerrufsbelehrung unterzog sich im Laufe der Zeit einer Reihe von Änderungen und Wandelungen. Neben dem Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen nach § 495 BGB gibt es noch andere Widerrufsrechte für Verträge. Mit am Bedeutendsten in diesem Zusammenhang ist das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Für das Vorliegen eines Widerrufsrechts und dessen Umfang ist es wichtig, auf den jeweils richtigen Zeitpunkt abzustellen. Eine Übersicht über den Wandel der gesetzlichen Grundlagen finden Sie im nachfolgenden Abschnitt.
Widerrufsrecht für Darlehensverträge bis zum 31.12.2001
Der Gesetzgeber war in jüngeren Jahren immer mehr bestrebt, die Verbraucher zu schützen. Diese Entwicklung begann in den 80er Jahren. Um ein Gleichgewicht zwischen Unternehmen und Verbraucher herzustellen, wurde daher über die Zeit ein Widerrufsrecht für bestimmte Verträge und bestimmte Abschlussarten eingeräumt. Damit sollen Verbraucher vor ungewollten Vertragsschlüssen geschützt werden. Es soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, noch einmal in Ruhe über seine Entscheidung nachzudenken und ggf. repressionsfrei davon Abstand nehmen zu können. Dahinter steckt der grundlegende Gedanke des Verbraucherschutzes. Dieser kommt wie so oft aus den Vorgaben der Europäischen Union. Bereits mit der Richtlinie 85/577/EWG zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beschloss der Europäische Rat, Verbraucher, die im Rahmen einer Haustürsituation Verträge abschließen, mit einem Widerrufsrecht zu schützen. Dabei ließ er den einzelnen Mitgliedsstaaten allerdings noch einiges an Spielraum.
Der deutsche Gesetzeber erließ daraufhin das Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) welches vom 1. Mai 1986 bis zum 31.12.2001 galt. Dieses war auch auf Darlehensverträge anwendbar und zwar immer dann, wenn diese außerhalb der Geschäftsräume der Bank abgeschlossen wurden. Somit bot dieses Gesetz die erste Möglichkeit eines wirksamen Widerrufes von Darlehensverträgen. Aufgrund der offensichtlichen Beschränkungen auf Haustürsituationen war es für die Masse der Darlehensverträge allerdings wenig praktikabel. Dennoch wurde es oft herangezogen, um sich von Darlehensverträgen zu lösen. Dies liegt daran, dass anders als bei dem später erlassenen Verbraucherkreditgesetz das Widerrufsrecht bei einer falschen Belehrung nicht verfristen konnte. Der Widerruf war bis einen Monat nach beiderseitiger Erfüllung des Vertrages möglich. Insbesondere bei darlehensfinanzierten Anteilen an geschlossenen Fonds kamen diese Vorschriften oft zum Einsatz.
Es folgte das Verbraucherkreditgesetz (aufgrund der europäischen Richtlinie 87/102/EWG), welches vom 1. Januar 1991 bis ebenfalls zum 31.12.2001 galt und jedem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen einräumte. Wobei zu beachten ist, dass beide Gesetze kumulativ galten und anwendbar waren. Allerdings gab es im Verbraucherkreditgesetz, welches mehrfachen Änderungen unterworfen war u.a. wegen der Rechtsprechung zu den sogenannten “Schrottimmobilien” Fällen, insbesondere für Darlehen, die über eine Immobilie abgesichert waren, große Einschränkungen. Das Widerrufsrecht war gemäß § 7 VerbKG a.F. auf den Zeitraum von einem Jahr nach Vertragsschluss beschränkt, egal ob fehlerhaft belehrt wurde oder nicht. Daher bot es gegenüber dem Haustürwiderrufsgesetz eine enorme faktische Einschränkung.
Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge von 01.01.2002 bis 10.06.2010
Mit dem 01.01.2002 trat die große Schuldrechtsreform in Kraft. Dabei wurden wichtige Gesetze, wie unter anderem das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufsgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Gleichzeitig wurde das Verbraucherwiderrufsrecht einheitlich geregelt und befindet sich bis heute in den §§ 312 ff. BGB und § 355 ff. BGB. Für Darlehensnehmer die Verbraucher sind, bestimmt dabei der § 495 Abs. 1 BGB, dass diesen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. Dabei unterzog sich sowohl der § 355 BGB als auch der § 495 BGB bis heute immer wieder Änderungen, die das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen modifiziert haben, dem Grunde nach hat es aber bis heute Bestand. Das sogenannte ewige Widerrufsrecht des § 355 BGB gibt es allerdings erst ab August 2002 und es wurde mittlerweile wieder aus dem Gesetz entfernt (13. Juli 2014). Tatsächlich mit einer Belehrung über das Widerrufsrecht informieren, mussten die Banken zudem erst ab November 2002. Erst ab dem 01.11.2002 konnten sie falsch belehren und damit die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.).
Der Gesetzgeber wollte aber zugleich auch das Leben der Unternehmer einfacher machen und bot diesen einen Mustertext für ihre Widerrufsbelehrung an. Denn seit der Einführung des Widerrufsrechts wird über Art und Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung gegenüber dem Verbraucher gestritten und dies ist Gegenstand zahlloser Urteile und Veröffentlichungen. Der Gesetzgeber erließ daher für verschiedene Bereiche u.a. Reiserecht, Verbraucherdarlehensrecht Ermächtigungsgesetze im EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche), die es den jeweiligen Ministern erlaubte Verordnungen zu erlassen (i.d.R. Justizministerium + Benehmen der Fachministerien). Für Verbraucherdarlehen wurde sodann in der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Anhang 2 das Muster der Widerrufsbelehrung verfasst und veröffentlicht. Die optische und inhaltliche Ausgestaltung des Widerrufstextes wurde dabei vom § 14 Abs. 1 und 2 BGB-InfoVO vorgeben. Diese Regelungen hatten bis zum 10.06.2010 Bestand.
Der Mustertext wurde bis zum Auslaufen der Regelung allerdings mehrfach geändert, weil verschiedene Passagen und Fassungen immer wieder von Gerichten als fehlerhaft und irreführend für den Verbraucher ausgelegt wurden und damit die jeweiligen Widerrufsbelehrungen als nicht erfolgt galten. Dies führte notwendigerweise für die Verwender dieses Mustertextes zu erheblichen Problemen. So hat der BGH mehrfach entschieden, dass die Widerrufsbelehrungen die die Formulierungen der BGB-InfoVO verwenden, dem Grunde nach irreführend und fehlerhaft sind. Darlehensnehmer die Verträge aus dieser Zeit haben, haben mit die größten Chancen, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Mehr Informationen zu Fehlern in der Widerrufsbelehrung finden Sie auf der Seite „Typische Fehlerquellen von Widerrufsbelehrungen“
Das Widerrufsrecht für diese Verträge erlischt endgültig nach Art 229 § 38 Abs. 3 EGBGB zum 21.06.2016. Danach ist für diese Verträge kein Widerruf mehr möglich.
Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014
Im Jahre 2010 nahm der Gesetzgeber erneut wesentliche Änderungen an den gesetzlichen Grundlagen des Verbraucherwiderrufsrechts für Darlehensverträge vor. Dem Gesetzgeber wurde das laufende Anpassen und Ändern des Widerrufstextes in der BGB-InfoVO irgendwann zu bunt. Das Problem mit der Verordnung war nämlich das, dass sich Gerichte zwar an formale Gesetze halten müssen, nicht aber an einfache Verordnungen. Wenn sie der Ansicht sind, diese verstoßen gegen geltendes Recht, können sie sie für unwirksam erklären.
Daher haben zahlreiche Instanzgerichte die Musterwiderrufsbelehrungen für unwirksam erklärt, weil sich § 14 Abs. 1 und 2 BGB-InfoVO nicht mit der Verordnungsermächtigung aus Art. 245 EGBGB vereinbaren lässt, da die Musterbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen des BGB nicht genügten.
Die Lösung des Gesetzgebers war daraufhin die bisher in der BGB-InfoVO befindlichen Regelungen in das EGBGB zu integrieren. Fortan finden sich die Informationen über Art und Ausgestaltung der Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehen im Artikel 247 § 6 EGBGB. Der Mustertext hingegen in der Anlage 6 zum Artikel 247 EGBGB. Das EGBGB hat formalen Gesetzesrang und kann von Instanzgerichten nicht für unwirksam erklärt werden. Einzig das Bundesverfassungsgericht ist in der Lage, formale Gesetze für unwirksam zu erklären. Ein Instanzgericht müsste demnach ein Normenkontrollverfahren einleiten und diese Frage dem BVerfG vorlegen, sollte es Zweifel an den Ausführungen im Art. 247 § 6 oder der Anlage 6 des EGBGB haben. Im Ergebnis heißt dies: Verwendet ein Unternehmen diesen Mustertext, muss ein Gericht davon ausgehen, dass korrekt über das Widerrufsrecht informiert wurde. Damit erlangten Unternehmen eine deutlich bessere Position, hinsichtlich ihrer verwendeten Widerrufsbelehrungen. Dies bedeute nicht, dass nicht auch weiterhin fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet wurden, allerdings ist die Messlatte für Fehler deutlich angehoben worden.
Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge vom 13.06.2014 bis 20.03.2016
Im Zuge der Harmonisierung des Verbraucherwiderrufsrechts in der Europäischen Union wurde erneut die gesetzliche Grundlage des Widerrufsrechts für Verbraucherdarlehen geändert. Inhaltlich hat sich zumindest für Verbraucherdarlehen zunächst wenig geändert. Der Mustertext ist eine Nummer nach hinten gerutscht und findet sich nunmehr in der Anlage 7 zum Art. 247 EGBGB. Gleichzeitig wurde der Absatz 4 des § 355 BGB gestrichen. Dieser garantierte zuvor Verbrauchern, die falsch über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Zudem ist jetzt per Gesetz vorgesehen, dass Verbraucher die ein Darlehen widerrufen, den vereinbarten Sollzinssatz zahlen müssen.
Widerrufsbelehrungen für Darlehensverträge ab dem 21.03.2016
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 21.03.2016 eine Höchstgrenze für das Widerrufsrecht bei neuen Immobiliendarlehensverträgen im § 356b BGB eingeführt. Das Widerrufsrecht erlischt unbeachtlich aller Fehler ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. Übergabe eines Darlehensvertrages/Darleheantrages für den Darlehensnehmer (Hier zählt der jeweils spätere Zeitpunkt). Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung selbst und der Pflichtinformationen wurden die Anforderungen noch einmal erhöht bzw. der Umfang angepasst. Das Widerrufsrecht wird ab hier jedoch für Darlehensnehmer von Immobiliendarlehen erheblich an Bedeutung verlieren, da das Widerrufsrecht selbst nur noch davon abhängt, ob der Vertrag oder eine Kopie dem Darlehensnehmer übergeben wurde und dieser Widerrufsinformationen enthält. Die bisherigen Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB sind keine Voraussetzung mehr für den Beginn der Widerrufsfrist bei Immobiliendarlehen.
Der Gesetzgeber hat dabei ein vermeintliches Schlupfloch offen gelassen. In der Gesetzesbegründung heißt es wie folgt:
Das Unterlassen der vorgeschriebenen Pflichtangaben zum Widerrufsrecht im Vertrag stellt eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Absatz 1 BGB dar und begründet grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß den §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB. Ist diese Pflichtverletzung kausal für den nicht erfolgten Widerruf des Darlehens kann der Darlehensnehmer in besonders gelagerten Einzelfällen verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er das Darlehen innerhalb der Widerrufsfrist wirksam widerrufen, § 249 BGB.
Fehlen jetzt in neuen Immobiliendarlehensverträgen Pflichtinformationen, hat das nicht mehr wie bisher die Widerrufsmöglichkeit zur Folge, aber die Möglichkeit ggf. Schadensersatz zu verlangen. Die hier genannten Rechtsfolgen entsprechen in etwa der bisherigen Rückabwicklung von Darlehensverträgen nach dem BGH. Der Knackpunkt ist freilich, dass der Mangel in den Pflichtinformationen kausal für den nicht erfolgten Widerruf sein muss. Dies dürfte nur schwer zu beweisen sein, ausser es liegen klare Fehler in den Widerrufsinformationen des Vertrages vor. Diese Kausalitätsprüfung gibt es beim Widerrufsrecht gerade nicht. Es bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung daraus machen wird.
Diese Frist von 12 Monaten und 2 Wochen gilt nur Immobiliendarlehensverträge. Allgemeine-Verbraucherdarlehensverträge sind auch weiterhin ohne Höchstfrist zu widerrufen, wenn entsprechende Fehler vorliegen.
Diese Divergenz erfolgt aufgrund der europarechtlichen Vorgaben. Diese regeln das allg. Darlehensrecht unter dem Gesichtspunktes des “Verbraucherschutzes”. Deutschland hat sich dafür entschieden im Sinne des “Verbraucherschutzes” eine Höchstfrist für die Widerrufsmöglichkeit von Immobiliendarlehensverträgen einzuführen.
Das Muster der Widerrufsbelehrungen findet sich ab jetzt zudem in den Anlagen 7 & 8 zum Art 247 EGBGB. In der Anlage 7 findet sich das Muster für allg. Darlehensverträge, in der Anlage 8 das Muster für Immobiliendarlehensverträge und in der Anlage 9 zum Art 246 EGBGB das Muster für unentgeltliche Darlehensverträge.
Für Darlehensverträge gilt dabei grundsätzlich das Recht des Zeitpunktes zu dem sie geschlossen wurden. Daran sind laut BGH sowohl die Form und der Inhalt der Widerrufsbelehrung als auch die Rechtsfolgen zu messen. Es ist daher entscheidend für die Beurteilung einer Widerrufsbelehrung, wann sie verwendet wurde.
Beispiel:
Für einen Verbraucherdarlehensvertrag, der im Jahr 1999 geschlossen wurde, gilt das damals geltende Widerrufsrecht in Form des Verbraucherkreditgesetzes. Ein Widerruf ist danach für den Vertrag von 1999 bereits verfristet, weil es damals eine Ausschlussfrist gab.
Für einen Verbraucherdarlehensvertrag, der im Jahre 2007 geschlossen wurde, ist die Gesetzeslage aus dem Jahre 2007 einschlägig. Enthält er eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und wurde der Verbraucher nicht nachbelehrt, stünde ihm auch heute noch ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung ist an dem damaligen Muster der BGB-InfoVO zu messen.
Ein Verbraucherdarlehensvertrag aus dem Jahre 2011 wäre hinsichtlich der Widerrufsbelehrung hingegen an den Vorgaben des Art 247 EGBGB und dessen Anlage 6 zu prüfen.
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