Der BGH hat am 23.02.2016 in zwei Urteilen gegen Darlehensnehmer entschieden, die den Widerruf ihrer Verträge erklärt hatten (BGH vom 23.02.2016 Az. XI ZR 549/14 & XI ZR 101/15. Es ging dabei jeweils um Darlehensverträge von Sparkassen, die 2011 geschlossen wurden. Verwendet wurde die sogenannte „Ankreuzlösung“ der Sparkassenbelehrung.
Die Widerrufsbelehrungen wurden mit anderen Klauseln des Vertrages in einem Rahmen abgedruckt und es befanden sich mehrere Ankreuzfelder in der Widerrufsbelehrung. Diese Widerrufsbelehrungen erstreckten sich teilweise über 2 oder 3 Seiten des Vertrages.
Der BGH entschied jetzt, dass eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge ab dem 11.06.2010 nicht mehr verlangt wird. Es ist ausreichend, wenn die Widerrufsbelehrung klar und verständlich in dem Vertragstext enthalten ist. Weiterhin widerspricht die Ankreuzlösung der Sparkassen nicht dem Deutlichkeitsgebot.
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