Oberlandesgericht Celle erklärt Sparkassenbelehrung aus dem Jahr 2009 für falsch

Das Ober­lan­des­ge­richt Cel­le (OLG Cel­le) hat in sei­nem Beschluss vom 18.01.2016 Az. 3 U 148/15 eine oft ver­wen­de­te Vari­an­te der Spar­kas­sen­be­leh­rung als falsch ange­se­hen. Es ging dabei um eine Spar­kas­sen­be­leh­rung aus dem Zeit­raum von 2008 – 2010. 

Der Dar­le­hens­ver­trag stammt aus dem Jah­re 2009 und wur­de 2014 widerrufen.

Bei die­ser Wider­rufs­be­leh­rung wird u.a. formuliert:

Die Frist beginnt nach Erhalt die­ser Beleh­rung in Text­form, jedoch nicht, bevor Ihnen …“

Es befin­den sich eben­falls eine oder zwei Fuß­no­ten in der Wider­rufs­be­leh­rung. Eine davon lau­tet „Nicht für Fern­ab­satz­ge­schäf­te“. Wei­ter­hin wird oft die Über­schrift „Wider­rufs­be­leh­rung“ mit dem Zusatz zu die­sem Ver­trag oder dem Datum oder der Ver­trags­num­mer versehen.

Die­se Wider­rufs­be­leh­run­gen von Dar­le­hens­ver­trä­gen der Spar­kas­sen basie­ren alle auf dem Mus­ter des Spar­kas­sen­ver­ban­des. Es gibt je nach loka­ler Spar­kas­se Unter­schie­de, aber der wesent­li­che Inhalt ist in der Regel gleich.

Mit einer die­ser Wider­rufs­be­leh­run­gen hat sich jetzt das OLG Cel­le dezi­diert in sei­nem Beschluss vom 18.01.2016 Az. 3 U 148/15 auseinandergesetzt.

Die Feh­ler, die das OLG gefun­den hat, sind dabei mannigfaltig.

Zunächst moniert das OLG Cel­le, dass hin­ter dem Pas­sus „zwei Wochen“ ein lan­ges wei­ßes Feld frei ist. Dies kann den Dar­le­hens­neh­mer ver­wir­ren, weil hier nicht klar wird, ob ggf. etwas ein­ge­tra­gen wer­den muss oder ver­ges­sen wur­de ein­zu­tra­gen. Die­ser Umstand kann einen Dar­le­hens­neh­mer daher von der Erklä­rung des Wider­rufs wegen Unsi­cher­hei­ten abhal­ten. Daher genügt bereits die­ser Feh­ler, um gegen das soge­nann­te Deut­lich­keits­ge­bot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. zu ver­sto­ßen. Mit­hin liegt eine irre­füh­ren­de und feh­ler­haf­te Wider­rufs­be­leh­rung vor.

Wei­ter­hin bean­stan­de­te das OLG, dass nur eine Post­fach­adres­se ange­ge­ben war. Es fehl­te somit an einer ladungs­fä­hi­gen Anschrift. Die beklag­te Spar­kas­se konn­te vor­lie­gend aber nicht nach­wei­sen, dass die­ses Post­fach eine Zustel­lung aus­nahms­los gewähr­leis­ten würde.

Ein Ver­trau­ens­schutz auf das dama­li­ge Mus­ter der Wider­rufs­be­leh­rung konn­te, laut OLG, schon des­halb nicht ent­ste­hen, weil die Spar­kas­se Fuß­no­ten in die Wider­rufs­be­leh­rung ein­ge­fügt hat­te. Fuß­no­ten sieht das gesetz­li­che Mus­ter nicht vor und daher lie­gen ein­deu­ti­ge Abwei­chun­gen vor.

Eine Ver­wir­kung wur­de eben­so abgelehnt.

Das OLG Cel­le ist daher der Auf­fas­sung, dass die Wider­rufs­be­leh­rung des Dar­le­hens­ver­tra­ges der Spar­kas­se von 2009 nicht wirk­sam ist und dem Dar­le­hens­neh­mer somit noch ein Wider­rufs­recht zusteht.

Beson­ders span­nend ist die­ser Beschluss auch für die Spar­kas­sen­be­leh­run­gen aus dem Zeit­raum von 2004 — 2008. Hier wur­de oft der Pas­sus „frü­hes­tens“ und die Fuß­no­te „Bit­te Frist im Ein­zel­fall prü­fen.“ ver­wen­det. Nach dem jetzt ergan­ge­nen Beschluss des OLG Cel­le dürf­ten die­se Wider­rufs­be­leh­run­gen gleich­falls falsch sein. Das OLG hat deut­lich gemacht, dass es Fuß­no­ten als Abwei­chun­gen vom gesetz­li­chen Mus­ter­text der Wider­rufs­be­leh­run­gen von Dar­le­hens­ver­trä­gen ansieht. Daher lässt sich die­ser Beschluss auch auf die Wider­rufs­be­leh­rung von Spar­kas­sen aus ande­ren Zeit­räu­men übertragen.

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