ING DiBa erkennt Klageforderung vor dem Landgericht Frankfurt an

In einem von hün­lein rechts­an­wäl­ten geführ­ten Ver­fah­ren wegen feh­ler­haf­ter Wider­rufs­be­leh­run­gen von Dar­le­hens­ver­trä­gen, gab die ING DiBa kürz­lich vor dem Land­ge­richt Frank­furt ein Aner­kennt­nis ab. Es erging sodann ein Aner­kennt­nis­ur­teil des Land­ge­richts Frank­furt vom 16.12.2015 Az. 2–30 O 155/13.

Es han­del­te sich dabei um drei Ver­trä­ge aus dem Jah­re 2009. Die ING DiBa for­mu­lier­te in Ihrer Wider­rufs­be­leh­rung u.a. wie folgt:

„Die Wider­rufs­frist beginnt eben­falls nicht vor Ver­trags­schluss zu lau­fen. Die­ser erfolgt am Tag des Ein­gangs des von Ihnen unter­schrie­be­nen Dar­le­hens­ver­tra­ges bei der ING-DiBa AG. „

Ihr Wider­rufs­recht erlischt vor­zei­tig, wenn der Ver­trag von bei­den Sei­ten auf Ihren aus­drück­li­chen Wunsch voll­stän­dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wider­rufs­recht aus­ge­übt haben.“ 

Die Klä­ger hat­ten die betrof­fe­nen Dar­le­hens­ver­trä­ge Vor­zeit zurück­ge­zahlt und muss­ten dafür eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung von über 20.000 € bezah­len. Die­ses Geld erhiel­ten Sie jetzt von der ING DiBa voll­stän­dig zurück. Die Wider­rufs­kla­ge war somit ein vol­ler Erfolg. Nach­dem ein Ver­gleich nicht zustan­de kam, erkann­te die ING DiBa kur­zer­hand die Kla­ge­for­de­rung an. 

Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer soll­ten daher nicht zögern, anwalt­li­che Bera­tung in Anspruch zu nehmen. 

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