Archiv für den Monat: Dezember 2014

Keine Verwirkung beim Widerruf ohne Nachbelehrung!

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm ver­tritt die Auf­fas­sung, dass sich eine Bank nicht auf Ver­wir­kung beru­fen kann, wenn sie nicht zuvor den Dar­le­hens­neh­mer kor­rekt nach­be­lehrt hat. In einem Hin­weis­be­schluss des Ober­lan­des­ge­richt Hamm vom 25.08.2014 Az. 31 U 74/14 führ­te das Gericht aus:

Eine Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts des Dar­le­hens­neh­mers kommt regel­mä­ßig nicht in Betracht, wenn die dem Dar­le­hens­neh­mer erteil­te Wider­rufs­be­leh­rung nicht ord­nungs­ge­mäß ist und der Dar­le­hens­ge­ber die Ertei­lung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Nach­be­leh­rung unter­las­sen hat.”

In Anbe­tracht die­ser deut­li­chen Wor­te wur­de die Beru­fung zurück­ge­nom­men und das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Bochum rechts­kräf­tig. Bereits die­ses hat­te einen wirk­sa­men Wider­ruf des Dar­le­hens­neh­mers aner­kannt und eben­falls kei­ne Ver­wir­kung ange­nom­men. Hier­ge­gen hat­te sich die Beru­fung nun erfolg­los gewendet.