Der BGH entschied mit Datum vom 21.02.2017 unter Az. XI ZR 381/16, dass missverständliche und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen grundsätzlich als falsch anzusehen sind. Dies insbesondere auch dann, wenn sie im konkreten Einzelfall und dem konkreten Vertragsschluss ggf. ausnahmsweise nicht missverständlich wären.
Es sind rein objektive Maßstäbe an die Bewertung einer Widerrufsbelehrung anzusetzen.
Es ging inhaltlich um folgende Widerrufsbelehrung:
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden”.
Der BGH führte dazu in seiner Pressmitteilung vom 21.02.2017 aus:
“Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an.
Ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Beklagten stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an.”
(Pressemitteilung BGH Urteil vom 21.02.2017 Az. XI ZR 381/16)
Diese Entscheidung des BGHs vom 21.02.2017 Az. XI ZR 381/16 dürfte die anhaltende Diskussion bei vielen Gerichten, ob derartige Klauseln in den Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen wirksam sind, beenden. Es gab immer wieder Gerichte, die aufgrund eines Präsenzgeschäfts ähnliche Formulierungen als ausreichend angesehen haben. Von dem heute ergangenen BGH Urteil sind alle Banken betroffen, die in der Vergangenheit diese o.g. unspezifischen Formulierungen hinsichtlich des Fristbeginns in ihren Widerrufsbelehrungen verwendet haben.
Es kommt hierbei auf die Formulierung
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
an. Irrelevant ist es, wie diese Formulierung in die Widerrufsbelehrung eingebunden ist.
Der BGH bekräftigte zudem einemal mehr, dass die Beendigung des Darlehensvertrages durch einen Aufhebungsvertrag nicht das Widerrufsrecht ausschließt.
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