OLG Stuttgart urteilt erneut, Widerruf nach Aufhebungsvertrag wirksam

Das OLG Stutt­gart hat mit Urteil vom 24.01.2017 Az. 6 U 96/16 in einem Ver­fah­ren gegen die LBBW ent­schie­den, dass der Wider­ruf eines Dar­le­hens­ver­tra­ges 2 Jah­re nach Rück­füh­rung wirk­sam und recht­mä­ßig war. Dar­an änder­te ein zum Zwe­cke der Rück­füh­rung geschlos­se­ner Auf­he­bungs­ver­trag nichts.

Kon­kret ging es in dem Ver­fah­ren um zwei Dar­le­hens­ver­trä­ge bei der LBBW. Bei­de wur­den 2008 geschlos­sen und ent­hiel­ten unter­schied­li­che Wider­rufs­be­leh­run­gen. Einer der Dar­le­hens­ver­trä­ge wur­de 2012 vor­zei­tig zurück­ge­führt. Hier­für wur­de ein Auf­he­bungs­ver­trag geschlos­sen und eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in Höhe von 11.322,76 € geleis­tet. Der Wider­ruf bei­der Ver­trä­ge erfolg­te im Dezem­ber 2014.

Hin­sicht­lich des nicht zurück­ge­führ­ten Ver­tra­ges ent­schied das OLG Stutt­gart im Ein­klang mit dem LG Stutt­gart, dass sich die LBBW an das dama­li­ge Mus­ter der Wider­rufs­be­leh­rung in der Anla­ge 2 zum § 14 Abs. 2 BGB Info­VO a.F. in unver­än­der­ter Form gehal­ten hat. Die LBBW konn­te sich inso­weit daher auf den soge­nann­ten Mus­ter­schut­zes des § 14 Abs. 1 BGB Info­VO a.F. beru­fen. Der Wider­rufs war mit­hin nicht mehr möglich.

Hin­sicht­lich des zwei­ten und vor­zei­tig zurück­ge­führ­ten Dar­le­hens­ver­tra­ges ent­schied das OLG Stutt­gart eben­falls im Ein­klang mit dem LG Stutt­gart, dass der Wider­ruf des Dar­le­hens­neh­mers hin­ge­gen berech­tigt erfolg­te. Der Klä­ger durf­te die geleis­te­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zu Recht zurückfordern.

Bei­de Wider­rufs­be­leh­run­gen ent­hiel­ten den vom BGH als feh­ler­haft ange­se­he­nen Pas­sus “frü­hes­tens”.

Der Unter­schied in den bei­den Wider­rufs­be­leh­run­gen war, dass die LBBW ein­mal zusätz­lich Aus­füh­run­gen zu „Finan­zier­te Geschäf­te“ mach­te und ein­mal nicht. In der zwei­ten Wider­rufs­be­leh­rung mit dem Pas­sus „Finan­zier­te Geschäf­te“ ent­hiel­ten die­se Abwei­chun­gen vom dama­li­gen Mus­ter der Wider­rufs­be­leh­rung. Inso­weit wur­de ent­spre­chend das Mus­ter nicht voll­stän­dig und unver­än­dert über­nom­men. Der Mus­ter­schutz nach § 14 Abs. 1 BGB Info­VO a.F. ent­fiel, die Wider­rufs­be­leh­rung war mit­hin irre­füh­rend und das „Ewi­ge Wider­rufs­recht“ bestand. Der Wider­ruf war wirksam.

An der Wirk­sam­keit des Wider­rufs änder­te weder der Auf­he­bungs­ver­trag etwas, noch der erst nach Rück­füh­rung erklär­te Widerruf.

Das OLG Stutt­gart fasst es in sei­nem Urteil vom 24.01.2017 Az. 6 U 96/16 wie folgt:

Der Umstand, dass die Par­tei­en den Dar­le­hens­ver­trag ein­ver­nehm­lich auf­ge­ho­ben haben, steht dem spä­te­ren Wider­ruf nicht ent­ge­gen. Die Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses und die bei­der­seits voll­stän­di­ge Leis­tungs­er­brin­gung lässt das Wider­rufs­recht des Dar­le­hens­neh­mers nicht ent­fal­len (BGH v. 11.10.2016 — XI ZR 482/15 Rn. 28; v. 24.11.2009 — XI ZR 260/08; v. 7.5.14 — IV ZR 76/11; v. 29.7.15 — IV ZR 384/14, Rn. 30). Als Rechts­grund für die aus­ge­tausch­ten Leis­tun­gen besteht das durch den Ver­trag begrün­de­te Rechts­ver­hält­nis fort und kann auch nach Been­di­gung noch wider­ru­fen wer­den. Durch die Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung wur­de auch kein selb­stän­di­ger, von den ursprüng­li­chen Ver­trags­be­zie­hun­gen los­ge­lös­ter Schuld­grund geschaf­fen, der durch den Wider­ruf nicht berührt wäre. Der Annah­me, dass mit der Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung ein neu­er Schuld­grund geschaf­fen wur­de, der das Wider­rufs­recht der Klä­ger abschnei­den wür­de, steht zudem ent­ge­gen, dass die Bestim­mun­gen des Ver­brau­cher­kre­dit­rechts zum Schutz des Ver­brau­chers halb­zwin­gend sind (§ 506 Abs.1 BGB).“

Bemer­kens­wert an die­ser Ent­schei­dung ist weni­ger die Wür­di­gung der behan­del­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen. Die­se war auf­grund der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des OLG Stutt­gart rela­tiv vorhersehbar.

Die Beson­der­heit an der Ent­schei­dung ist, dass das OLG Stutt­gart kei­ne Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts ange­nom­men hat, weil es erst nach Rück­füh­rung und nach dem Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges aus­ge­übt wur­de. Zwar hat­te das OLG Stutt­gart dies bereits in der Ver­gan­gen­heit so ent­schie­den, wur­de dabei aller­dings jüngst vom BGH in einem Ver­fah­ren aufgehoben.

Der BGH hat­te mit Urteil vom 11.10.2016 Az. XI ZR 482/15 bereits ein­mal über eine Wider­rufs­be­leh­rung der LBBW ent­schie­den. An der Feh­ler­haf­tig­keit der Wider­rufs­be­leh­rung bestand beim BGH eben­falls kein Zwei­fel, aber auch in die­sem Fall war das Dar­le­hen vor­zei­tig zurück­ge­führt und erst danach wider­ru­fen worden.

Das Urteil des OLG Stutt­gart hat­te der BGH auf­ge­ho­ben und in der Sache zurück­ver­wie­sen. Dies mit der Begrün­dung, dass OLG Stutt­gart habe, die dort eben­falls vor­lie­gen­de vor­zei­ti­ge Rück­füh­rung und deren Umstän­de, nicht aus­rei­chend tat­rich­ter­lich gewürdigt.

Das OLG Stutt­gart fass­te die Kri­tik des BGHs bereits in dem jetzt ergan­ge­ne Urteil auf und wür­dig­te ent­spre­chend genau die Umstän­de der vor­zei­ti­gen Rück­füh­rung. Das Ergeb­nis war aller­dings erneut, dass der Wider­ruf auch nach Ver­trags­en­de und vor­zei­ti­ger Rück­füh­rung wirk­sam ist.

Das OLG Stutt­gart führt in sei­nem Urteil vom 24.01.2017 Az. 6 U 96/16 aus:

Die Fest­stel­lung, dass die Beklag­te aus dem gesam­ten Ver­hal­ten des Klä­gers den Schluss zie­hen durf­te, von dem auch nach Ver­trags­be­en­di­gung fort­be­stehen­den Wider­rufs­recht wer­de kein Gebrauch mehr gemacht, kann der Senat im vor­lie­gen­den Fall nicht tref­fen. Auch unter Berück­sich­ti­gung der Tat­sa­che, dass der Ver­trag auf Wunsch des Klä­gers vor­zei­tig abge­wi­ckelt wur­de, recht­fer­tig­te das Ver­hal­ten des Klä­gers aus Sicht der Beklag­ten nicht die Annah­me, er wür­de ein bestehen­des Wider­rufs­recht nicht mehr ausüben.

Die­sen Schluss konn­te die Beklag­te aus dem Ver­hal­ten des Klä­gers nicht zie­hen, weil sie damit rech­nen muss­te, dass dem Klä­ger sein Wider­rufs­recht bei Ablö­sung des Kre­dits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklag­te bestand kein Anlass, zu unter­stel­len, dass der Klä­ger das Bestehen eines Wider­rufs­rechts geprüft oder auch nur in Betracht gezo­gen hat. Aus der maß­geb­li­chen Sicht der Bank ist das Fort­be­stehen des Wider­rufs­rechts für den Ver­brau­cher gera­de dann nicht ohne wei­te­res erkenn­bar, wenn die Wider­rufs­be­leh­rung — wie hier — den Anschein der Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit erweckt (BGH v. 12.7. 2016 — XI ZR 564/15 Rn. 40). Es gab für die Beklag­te auch kei­ne Anhalts­punk­te für die Annah­me, der Klä­ger sei inso­weit recht­lich bera­ten gewesen.
    
Zwar ist der Ein­wand der Ver­wir­kung nicht gene­rell aus­ge­schlos­sen, wenn dem Berech­ti­gen sein Recht nicht bekannt ist (BGH v. 16.3.2007 — V ZR 190/06; v. 27.6.1957 — II ZR 15/56). Soweit die Ver­wir­kung aber an das Tat­be­stands­merk­mal geknüpft wird, dass der Ver­pflich­te­te aus dem Ver­hal­ten des Berech­tig­ten das Ver­trau­en geschöpft hat, die­ser wer­de sein Recht nicht mehr aus­üben, spricht es gegen die Annah­me die­ses Ver­trau­en­s­tat­be­stan­des, wenn der Schuld­ner davon aus­ge­hen muss, dass der Berech­tig­te von den ihm zuste­hen­den Ansprü­chen nichts weiß (vgl. BGH v. 15.9.1999 — I ZR 57/97, Rn. 24; Grü­ne­berg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 95 und Rn. 107). Da aus Sicht der Beklag­ten zu unter­stel­len war, dass der Klä­ger die Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen und erfüllt hat, ohne einen Wider­ruf über­haupt in Erwä­gung gezo­gen zu haben, gab es kei­nen Grund für die Annah­me, der Klä­ger übe sein Wider­rufs­recht bewusst nicht aus. Es gab auch kei­ne aus dem Ver­hal­ten des Klä­gers abzu­lei­ten­den Anhalts­punk­te dafür, dass er mut­maß­lich auch dann nicht wider­ru­fen wer­de, wenn er von sei­nem Gestal­tungs­recht spä­ter Kennt­nis erlan­gen wür­de. Aus Sicht der Beklag­ten war viel­mehr nahe­lie­gend, dass der Klä­ger nur des­halb zum Abschluss der Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung bereit war, weil ihm nicht bekannt war, dass er sich auch ohne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung von dem Ver­trag lösen konn­te, und er die­ses trotz der Ver­trags­be­en­di­gung fort­be­stehen­de Recht mög­li­cher­wei­se gel­tend machen wür­de, wür­de er davon erfahren.

Die Beklag­te muss­te des­halb in Rech­nung stel­len, dass die Bereit­schaft des Klä­gers, den Kre­dit gegen ein Auf­he­bungs­ent­gelt vor­zei­tig zurück­zu­zah­len, Aus­druck der Vor­stel­lung war, an den Ver­trag unwi­der­ruf­lich gebun­den zu sein. Inso­fern hat­te das Ver­spre­chen des Klä­gers, mit der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung das Inter­es­se der Beklag­ten an der wei­te­ren Erfül­lung des Ver­tra­ges aus­zu­glei­chen, in Bezug auf die Fra­ge, ob er sein Wider­rufs­recht noch aus­üben wür­de, hier kei­ne wei­ter­ge­hen­de Aus­sa­ge­kraft als sein ver­trags­treu­es Ver­hal­ten wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit, aus dem der Dar­le­hens­ge­ber — wie oben aus­ge­führt — kein schutz­wür­di­ges Ver­trau­en her­lei­ten kann. Es müss­ten des­halb hier wei­te­re Umstän­de hin­zu­tre­ten, um aus der Ablö­sung des Kre­dits durch den Klä­ger, der sich in Unkennt­nis sei­nes Wider­rufs­rechts ver­trags­treu ver­hal­ten hat, einen Ver­stoß gegen Treu und Glau­ben her­lei­ten zu kön­nen (vgl. auch BGH v. 29.7.2008 — XI ZR 387/06 Rn. 18 zu einem Berei­che­rungs­an­spruch). Soll­te die Beklag­te also abwei­chend von ihrem eige­nen Rechts­stand­punkt die Mög­lich­keit eines Wider­rufs in Betracht gezo­gen haben, mag sie gehofft haben, dass der Klä­ger nicht wider­ru­fen wür­de. Ein dar­auf gerich­te­tes schutz­wür­di­ges Ver­trau­en konn­te sie aber auf sein Ver­hal­ten nicht grün­den und sie durf­te sich des­halb auch nicht dar­auf ein­rich­ten, dass der Wider­ruf unter­blei­ben würde.“

OLG Stutt­gart Urteil vom 24.01.2017 Az. 6 U 96/16 erhält­lich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de”

Es gab ver­ein­zelt Gerich­te, die das Urteil des BGHs vom 11.10.2016 Az. XI ZR 482/15 zum Anlass genom­men haben, eine Ver­wir­kung bei bereits been­de­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen anzu­neh­men. Unter die­sem Gesichts­punkt ist es erfreu­lich, dass sich das OLG Stutt­gart, wel­ches direkt von die­se BGH-Ent­schei­dung betrof­fen war, bereits kur­ze Zeit spä­ter dazu in einem recht ähn­li­chen Fall gegen die sel­be Bank äußern konnte.

Das OLG Stutt­gart setzt sich hier dezi­diert mit den Umstän­den der Rück­füh­rung aus­ein­an­der und kommt zu dem Schluss, dass die LBBW aus dem Ver­hal­ten des Dar­le­hens­neh­mers kein Ver­trau­en schöp­fen konn­te, dass die­ser sein Wider­rufs­recht nicht mehr aus­üben würde.

Letzt­lich ist dem Dar­le­hens­neh­mer in der Regel nicht bekannt, dass er noch wider­ru­fen kann. Dies wird gera­de im Fal­le der vor­zei­ti­gen Rück­füh­rung dadurch deut­lich, dass der Dar­le­hens­neh­mer eben nicht von sei­nem Wider­rufs­recht Gebrauch macht. Die Bank hin­ge­gen ver­schweigt regel­mä­ßig bei der vor­zei­ti­gen Rück­füh­rung, dass dem Dar­le­hens­neh­mer noch ein Wider­rufs­recht zusteht. Inso­weit sind die Ban­ken meist bös­gläu­big. Das OLG Frank­furt hat es in einem Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14 ein­mal sehr schön wie folgt gefasst:

Die blo­ße Hoff­nung der Beklag­ten, auf ihr eige­nes Schwei­gen hin wür­de auch der Klä­ger die Anla­ge­ent­schei­dung im Lau­fe der Zeit viel­leicht auf sich beru­hen las­sen, begrün­det die Schutz­wür­dig­keit der Beklag­ten jeden­falls nicht (Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 36).“

In die­sem Sin­ne steht, sofern der Dar­le­hens­neh­mer von sei­nem Wider­rufs­rechts nichts weiß, auch die vor­zei­ti­ge Rück­füh­rung und sogar ein Auf­he­bungs­ver­trag der erfolg­rei­chen Durch­set­zung eines Wider­rufs nicht im Wege.

Das OLG Stutt­gart ließ in die­sem Ver­fah­ren die Revi­si­on zu und ver­wies dazu auf abwei­chen­de Recht­spre­chung des OLG Schles­wig. Es bleibt abzu­war­ten, ob die LBBW in Revi­si­on gehen wird.

Das hier auf­ge­fass­te Ver­fah­ren des OLG Stutt­gart (Az. 6 U 96/16) wur­de nicht von der Kanz­lei hün­lein recht­sa­wäl­ten geführt.

Der Wider­ruf von Dar­le­hens­ver­trä­gen, die bis zum 10.06.2010 geschlos­sen wur­den, ist auf­grund einer Geset­zes­än­de­rung heu­te nicht mehr mög­lich. Davon nicht betrof­fen sind ggf. spä­ter geschlos­se­ne Prolongationsvereinbarungen.

Dar­le­hens­ver­trä­ge, die nach dem 11.06.2010 und vor dem 21.03.2016 geschlos­sen wur­den, sind von dem gesetz­li­chen Aus­schluss des Wider­rufs­rechts zum 21.06.2016 eben­falls nicht betrof­fen. Hier wur­den bis­wei­len immer noch Feh­ler von den Ban­ken gemacht oder ver­al­te­te oder fal­sche Wider­rufs­be­leh­run­gen ver­wen­det.


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