LG Nürnberg bestätigt Widerruf 3 Jahre nach Rückführung des Darlehens als rechtmäßig.

Das LG Nürn­berg-Fürth hat ein durch­aus bemer­kens­wer­tes Urteil erlas­sen (27.04.2015 Az. 6 O 7468/14). Dabei ging es im Wesent­li­chen um den der­zeit noch viel beach­te­ten Ver­wir­kungs­ein­wand und die Fra­ge, ob auch nach einer Dar­le­hens­rück­füh­rung Jah­re spä­ter noch wider­ru­fen wer­den kann. 

Dabei wur­de fol­gen­de Wider­rufs­be­leh­rungs­for­mu­lie­rung als falsch anerkannt:

Der Dar­le­hens­neh­mer ist berech­tigt, sei­ne auf den Abschluss des oben bezeich­ne­ten Ver­tra­ges gerich­te­te Wil­lens­er­klä­rung bin­nen einer Frist von zwei Wochen, gerech­net ab Ein­gang des unter­schrie­be­nen Dar­le­hens­ver­tra­ges bei der … , frü­hes­tens mit Aus­hän­di­gung die­ser Wider­rufs­be­leh­rung, ohne Anga­be von Grün­den in Text­form (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen.“

Eben­falls fand sich die­se For­mu­lie­rung in der Widerrufsbelehrung:

Beson­de­rer Hin­weis: Der Wider­ruf gilt als nicht erfolgt, wenn das emp­fan­ge­ne Dar­le­hen nicht bin­nen 2 Wochen nach Erklä­rung des Wider­rufs bzw. nach Aus­zah­lung zurück­be­zahlt wird.“

Die Klä­ger und Dar­le­hens­neh­mer hat­ten dabei im Jah­re 2007 ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men und lös­ten die­ses gegen Zah­lung einer Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung 2011 ab. Nach­dem die Klä­ger im Jah­re 2014 dann den Wider­ruf erklär­ten, begehr­ten sie jetzt erfolg­reich die Rück­zah­lung der zuvor gezahl­ten Vorfälligkeitsentschädigung. 

An der Feh­ler­haf­tig­keit der Wider­rufs­be­leh­rung selbst bestand im Lich­te der herr­schen­den Recht­spre­chung kei­ner­lei Zwei­fel. Zutref­fend führ­te das LG Nürn­berg dazu aus:

Damit ist es dem Ver­brau­cher nicht mög­lich zu ermit­teln, wann die Wider­rufs­frist effek­tiv zu lau­fen beginnt. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: BGH Akten­zei­chen XIZR45607 XI ZR 456/07 = NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Sei­te 1275) zu einer ähn­li­chen Beleh­rung zutref­fend deut­lich gemacht, dass es sich der Kennt­nis des Dar­le­hens­neh­mers ent­zieht, wann der Ver­trag bei dem Kre­dit­in­sti­tut ein­geht. Der der Ver­brau­cher über inter­ne Abläu­fe sei­nes Ver­trags­part­ners nicht informiert.”

Trotz­dem wei­ger­te die Bau­spar­kas­se außer­ge­richt­lich noch die Rück­zah­lung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Dass der Ver­trag dabei bereits seit 3 Jah­ren abge­löst war ist dabei kein Hinderungsgrund:

Der BGH hat mehr­fach klar­ge­stellt, dass auch der Wider­ruf eines bereits gekün­dig­ten Ver­tra­ges noch mög­lich ist (vgl. etwa Urteil vom 16.10.2014 (Az. BGH Akten­zei­chen IVZR5212 IV ZR 52/12) = NJW 2013, NJW Jahr 2013 Sei­te 3776 Rz. NJW Jahr 2013 Sei­te 3776 Rand­num­mer 24). Der herr­schen­den Recht­spre­chung zufol­ge ist auch eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Dar­le­hens­neh­mer und der kre­dit­ge­ben­den Bank über die vor­zei­ti­ge Ablö­sung des Kre­dits nicht als Ver­trags­auf­he­bung oder Ver­trags­auf­lö­sung, son­dern als Modi­fi­zie­rung des Ver­trags­um­fangs ohne Redu­zie­rung des Leis­tungs­um­fangs zu qua­li­fi­zie­ren (OLG Bran­den­burg, Az. OLGBRANDENBURG Akten­zei­chen 4 U 194/11 = Beck­RS 2013, BECKRS Jahr 10370). Damit liegt eine blo­ße Ände­rung des Dar­le­hens­ver­tra­ges vor, die den ursprüng­li­chen Ver­trag als sol­chen — und damit auch das Wider­rufs­recht — unbe­rührt ließ.“


Völ­lig rechts­kon­form und im Ein­klang mit der herr­schen­den Recht­spre­chung lehn­te das LG Nürn­berg vor­lie­gend eben­falls eine Ver­wir­kung ab. In bei­spiel­haf­ter Art und Wei­se wies es zudem dar­auf hin, dass mit dem Tat­be­stand der Ver­wir­kung nur höchst vor­sorg­lich umge­gan­gen wer­den darf.

Die Annah­me einer vor­schnel­len Ver­wir­kung darf die­se gesetz­ge­be­ri­schen Ent­schei­dun­gen nicht kon­ter­ka­rie­ren. Daher kann sie — wor­auf die 6. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts bereits im Urteil vom 29.09.2014 (Az. Akten­zei­chen 6 O 2273/14, ver­öf­fent­licht in juris) hin­ge­wie­sen hat, nur mit größ­ter Zurück­hal­tung und nach Prü­fung der über­wie­gend schutz­wür­di­gen Inter­es­sen ange­nom­men werden.“

Wäh­rend die Ban­ken den Ein­wand der Ver­wir­kung in allen Ver­fah­ren erhe­ben und ihn damit zu einer Gene­ral­klau­sel erhe­ben wol­len, die es ihnen ermög­lich gel­ten­des Recht aus­zu­he­beln. Dies über­spannt nicht nur den gesetz­ge­be­ri­schen Wil­len des § 242 BGB, son­dern wider­spricht schlicht und ergrei­fend der Aus­sa­ge des § 355 Abs. 3 BGB a.F. der aus­drück­lich nicht von einem Ver­fall des Wider­rufs­rechts ausgeht.

Das LG Nürn­berg stellt sich mit die­ser Ent­schei­dung eben­falls gegen das OLG Frank­furt, wel­ches bis­her eine Ver­wir­kung bereits in ein­zel­nen Ver­fah­ren ange­nom­men hat­te. Gleich­falls folgt es auch nicht dem OLG Köln und OLG Düs­sel­dorf, die eben­falls bereits Ver­wir­kung ange­nom­men hat­ten, aller­dings erst 5 Jah­re nach Vertragsende. 

Auch die voll­stän­di­ge Ablö­sung eines Ver­tra­ges führt nur im Aus­nah­me­fall zu einer Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts (vgl. aus­führ­lich Rudy, r+s 2015, RUNDS Jahr 2015 Sei­te 115, RUNDS Jahr 2015 118 zum Wider­spruchs­recht beim Ver­si­che­rungs­ver­trag). Der Dif­fe­ren­zie­rung des OLG Frank­furt in des­sen Beschluss vom 10.03.2014 (Az.: Akten­zei­chen 17 W 11/14 = Beck­RS 2015, BECKRS Jahr 05107; zustim­mend LG Sie­gen BKR 2015, BKR Jahr 2015 Sei­te 116) ist ent­ge­gen­zu­tre­ten. Die­ses hat eine Ver­wir­kung mit der Begrün­dung ange­nom­men, dass die dort in Streit ste­hen­de Beleh­rung „grund­sätz­lich geeig­net“ sei, einen durch­schnitt­li­chen Ver­brau­cher über das Bestehen eines befris­te­ten Wider­rufs­rechts auf­zu­klä­ren. Zu Ende gedacht wür­de die Ent­schei­dung über die Hin­ter­tür die ver­fes­tig­te BGH-Recht­spre­chung kon­ter­ka­rie­ren. Danach erfor­dert der Schutz des Ver­brau­chers eine umfas­sen­de, unmiss­ver­ständ­li­che und für den Ver­brau­cher ein­deu­ti­ge Beleh­rung (vgl. nur NJW 2002, NJW Jahr 2002 Sei­te 3396; NJW 2007, NJW Jahr 2007 Sei­te 1946, Rz. NJW Jahr 2007 Sei­te 1946 Rand­num­mer 13; NJW 2009, NJW Jahr 2009 Sei­te 3572, Rz. NJW Jahr 2009 Sei­te 3572 Rand­num­mer 14; NJW-RR 2012, NJW-RR Jahr 2012 Sei­te 1197, Rz. NJW-RR Jahr 2012 Sei­te 1197 Rand­num­mer 19). In die­sem Sin­ne ist der Ver­brau­cher nicht nur über sein Wider­rufs­recht zu infor­mie­ren son­dern auch in die Lage zu ver­set­zen, die­ses aus­zu­üben. Er muss daher auch ein­deu­tig über den Beginn der Wider­rufs­frist auf­ge­klärt wer­den (BGH NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Sei­te 709, Rz. NJW-RR Jahr 2009 Sei­te 709 Rand­num­mer 14). Nicht ver­kannt wird, dass sowohl das OLG Düs­sel­dorf in sei­nem Urteil vom 09.01.2014 (BKR 2014, BKR Jahr 2014 Sei­te 287) als auch das OLG Köln in sei­nem Urteil vom 25.01.2012 (BKR 2012, BKR Jahr 2012 Sei­te 162) eben­falls die Ver­wir­kung von bereits abge­lös­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen ange­nom­men haben. Aller­dings lagen bei­den Ent­schei­dun­gen Fäl­le zugrun­de, in denen zwi­schen Ablö­sung und Wider­ruf knapp fünf Jah­re lagen. Nach­dem vor­lie­gend jedoch zwi­schen Kün­di­gung des Dar­le­hens und Wider­ruf gera­de ein­mal drei Jah­re lagen und eine (fik­tiv zu bil­den­de) regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist noch nicht ein­mal abge­lau­fen wäre, ist eine Ver­wir­kung nicht anzu­neh­men. Ob und inwie­weit der Umstand, dass ein Dar­lehns­ver­trag vor­zei­tig abge­löst wur­de, sich im Rah­men des Ver­wir­kungs­ein­wands über­haupt aus­wirkt, kann daher vor­lie­gend dahinstehen.“

Zeit­ge­mäß und pra­xis­nah zieht das LG Nürn­berg hier den Ver­gleich zur regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rung des § 195 BGB. Solan­ge kei­ne Ver­jäh­rung von Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen vor­lie­gen kann, kann auch kei­ne Ver­wir­kung eintreten. 

Die­ser Ansatz ist nicht nur über­zeu­gend, son­dern darf auch ger­ne von ande­ren bis­her skep­ti­schen Gerich­ten über­nom­men werden.
 
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