Das LG Stuttgart gab einem Darlehensnehmer recht, der 2003 ein Darlehen geschlossen hatte dieses 2013 getilgt wurde und der Widerruf erst 2014 erklärt wurde. Die hierbei verwendete Widerrufsbelehrung enthielt u.a. folgende Formulierung:
“Sie könne Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform.”
Das LG Stuttgart machte sowohl mit der Formulierung als auch den verschiedenen Einwänden der beklagten Bank zu Recht kurzen Prozess. So griff insbesondere auch nicht der Einwand der Verwirkung, trotz langer Darlehenslaufzeit und trotz der vollständigen Rückführung vor dem Widerruf.
„Dass der Widerruf erst mehr als zehn Jahre nach Abschluss des Darlehensertrags erklärt wurde, führt nicht zur Verwirkung des Klageanspruchs. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die im gesamten Privatrecht eingewendet werden kann (BGH, Urt. v. 16.05.2014 — BGH Aktenzeichen VZR18113 V ZR 181/13).“
Einmal mehr wird auch unsere Auffassung bestätigt, dass die Verwirkung eben nur ein Sonderfall für den Einzelfall darstellt. Die Verwirkung kann nur dann gegeben sein, wenn eine übermäßige wirtschaftliche untragbare Benachteiligung vorliegt, die so vom Gesetzgeber nicht gewollte war. Es handelt sich gerade nicht um eine Generalklausel, die in breiter Masse geltendes Recht aushebeln soll, wie es viele Banken gerne sehen würden.
Der gesetzgeberische Wille war und ist klar darauf gerichtet, dass ein Widerrufsrecht eben keine zeitliche Beschränkungen für Darlehensnehmer hat. Letztlich ist es eben auch nicht so, dass alle Banken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Es gibt durchaus viele Banken, die es in rechtskonformer Art und Weise geschafft haben, ihre Darlehensnehmer ausreichend zu belehren.
Vorliegend ist es ein weiteres Urteil, dass die bisher breite Meinung bestätigt, dass keine Verwirkung vorliegt und Urteile die Verwirkung annehmen, nach wie vor die Ausnahmen sind, die die Regel bestätigen.
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse (Kontakt):
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt a.M.
Tel.: 069–4800789‑0
Fax: 069–4800789-50
E‑Mail: rae@huenlein.de
Ein Kontaktformular und weitere Angaben finden sie unter Kontakt.