Wir haben zwischenzeitlich viele Darlehensverträge samt Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank zur Prüfung vorgelegt bekommen. Bei der DSL-Bank handelt es sich um eine unselbstständige Marke der Deutschen Postbank AG. Die unter dem Namen DSL-Bank Kredit- und Darlehensverträge vertreibt.
Ähnlich wie die Verbraucherzentrale Hamburg in ihrer statistischen Auswertung (hier) konnten auch wir feststellen, dass sich viele Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen der DSL-Bank in dem Zeitraum vom 01.11.2002 und dem 11.06.2010 nicht vollständig an das damals geltende Muster der Widerrufsbelehrung gehalten haben.
Problematisch ist dies insbesondere bei den Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank, die den vom Bundesgerichtshof als falsch angesehenen Passus „Die Frist beginnt frühestens….“ (BGH vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10) enthalten. Hier ist regelmäßig nur dann eine ausreichende Widerrufsbelehrung erfolgt, wenn sich die verwendete Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages exakt an das jeweils gültige Muster hält. Dann kann sich die Bank auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dies bedeutete, dass gesetzlich vermutet wird, dass der Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Die uns vorgelegten Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank wichen jedoch häufig vom Mustertext ab und konnten diese Gesetzlichkeitsfiktion nach unserer Auffassung nicht für sich in Anspruch nehmen. Dabei sind uns einige Abweichungen besonders oft in den Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank aufgefallen.
- Die Belehrungen wurden teilweise nicht mit „Widerrufsbelehrung“, sondern mit „Widerrufsrecht“ überschrieben.
- Es fehlten teilweise sämtliche unter Überschriften in der Widerrufsbelehrung.
- Es wurde bisweilen von der „Willenserklärung“ gesprochen anstatt der „Vertragserklärung“.
- Teilweise fanden sich abweichende Formulierungen zur Form des Widerrufs. Dieser kann in Textform erfolgen, jedoch wurde von der DSL-Bank auch anders formulier z.B. dass der Widerruf schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger erfolgen kann. Dies ist unserer Ansicht nach irreführend, weil die Textform ausreicht und dieser Passus der DSL-Bank nahelegt, dass der Widerruf doch in Schriftform erfolgen muss.
- Es ist in einigen Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank unter der Adresse der Bank plötzlich vom „Widerspruch“ die Rede und nicht mehr vom „Widerruf“.
- In einigen Widerrufsbelehrungen wurden die Widerrufsfolgen nicht vollständig angegeben. Es fehlten teilweise wichtige Sätze wie etwa „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“ oder „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“.
Allerdings ist es nicht so, dass jeder dieser und anderer Abweichungen in unseren Prüfungen automatisch zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führte. Es kommt immer auf den konkreten Sachverhalt an, welche Widerrufsbelehrung mit welcher Formulierung von der DSL-Bank verwendet wurde und ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft oder den Direktvertrieb etwa über einen Vermittler handelte.
In vielen Fällen waren wir jedoch bei den uns vorgelegten Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank zwischen November 2002 und Juni 2010 der Auffassung, dass diese nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB entsprechen und unseren Mandanten noch ein Widerrufsrecht zustand. Dies bestätigt, die oben verlinkten Feststellungen der Verbraucherzentrale Hamburg.
Darlehensnehmer der DSL-Bank, die eine Widerrufsbelehrung haben, die sie für nicht ausreichend halten oder deren Widerruf abgelehnt wurde, sollten daher nicht zögern sich rechtlichen Beistand zu suchen oder ihr Widerrufsbelehrung durch eine Verbraucherzentrale prüfen zu lassen.
Zwischenzeitlich haben wir eine Reihe von Verfahren gegen die DSL-Bank bzw. Postbank erfolgreich abschließen können. So hat u.a. das LG Bonn mit Urteil vom 02.11.2015 Az. 17 O 48/15 unsere Rechtsauffassung hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der dortigen Widerrufsbelehrung der Postbank AG bzw. DSL-Bank voll bestätigt (so auch LG Bonn Urteil vom 19.05.2016 Az. 17 O 399/15).
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