Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 Az. XI ZR 455/16 einen weiteren Fehler in Widerrufsbelehrungen von Immobiliendarlehensverträgen aus der Zeit zwischen 01.11.2002 und 10.06.2010 festgehalten.
Dabei geht es konkret um folgende Formulierung:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben”
Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 10.10.2017 Az. XI ZR 455/16 aus:
„Darüber hinaus enthielt der Einschub “Besonderer Hinweis: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben” einen weiteren Belehrungsfehler. Selbst dann, wenn es sich was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat bei dem Darlehensvertrag um einen Fernabsatzvertrag gehandelt hätte, wäre nach § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen gewesen und hätte allein das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB bestanden. Entsprechend konnte das Widerrufsrecht entgegen dem von der Beklagten erteilten Hinweis nicht nach § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung unter den dort genannten Voraussetzungen erlöschen.“
Das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nach damaligem Recht in den §§ 312c ff. BGB a.F. normiert, wurde bis auf einige Besonderheiten/Informationspflichten vom Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge nach § 495 BGB a.F. verdrängt.
Es gibt jedoch Banken die in der Zeit bis zum 10.06.2010 in ihren Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen, die im Fernabsatz geschlossen wurden, genau den vom BGH jetzt zitierten Hinweis in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hatten. Dieser Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts gilt jedoch nur für das Fernabsatzwiderrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB a.F. und gerade nicht für das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge nach § 495 BGB a.F.. Daher erweckt dieser Hinweis eine falsche Vorstellung über das Widerrufsrecht und ist im Sinne des jetzt ergangenen Urteils des BGHs als falsch anzusehen.
Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen, die diesen Hinweis enthalten, sind daher im Lichte des BGH Urteils vom 10.10.2017 Az. XI ZR 455/16 als falsch anzusehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der zugrunde liegende Darlehensvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde oder nicht. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts für Darlehensverträge nach Maßgabe des § 312d Abs. 3 BGB a.F. sah das Widerrufsrecht für Darlehensverträge im fraglichen Zeitraum schlicht nicht vor.
Dies vereinfacht die noch laufenden Verfahren gegen die betroffenen Banken enorm. Gerade beim Landgericht Frankfurt und auch beim Oberlandesgericht Frankfurt gab es in der Vergangenheit einige Richter/innen, die derartige Formulierungen als korrekt angesehen hatten.
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse (Kontakt):
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt a.M.
Tel.: 069–4800789‑0
Fax: 069–4800789-50
E‑Mail: kanzlei@huenlein.de
Ein Kontaktformular und weitere Angaben finden sie unter Kontakt.