In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren, hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 11.08.2017 Az. 8 U 1320/16 die Sparkasse Mittelmosel zur Zahlung von 27.579,95 € zzgl. Zinsen an den Kläger verurteilt.
Der Kläger hatte zwei im Jahre 2004 geschlossene Immobiliendarlehensverträge bei der Sparkasse Mittelmosel 2015 widerrufen. Die Sparkasse verweigerte die Rückabwicklung und damit verbundene Zahlung an den Mandanten. Im Verfahren wurden die Rückabwicklung der Verträge und insbesondere der Nutzungsersatzanspruch gegenüber der Sparkasse geltend gemacht.
Sowohl das vorhergehende LG Trier als auch das sodann mit dem Verfahren betraute OLG Koblenz gaben dem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Kläger recht.
Die beiden Darlehensverträge bei der Sparkasse Mittelmosel wurden daher zu Recht widerrufen. Der Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung und im Zuge dessen Zahlung von Nutzungsersatz gegenüber der Sparkasse war gegeben.
Das OLG Koblenz lehnte in seinem Urteil vom 11.08.2017 Az. 8 U 1320/16 dabei unter Beachtung der aktuellen BGH-Rechtsprechung den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs ab.
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