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Erneuter Erfolg gegen die Sparkasse Frankfurt wegen Widerruf von Darlehen

Mit Urteil vom 05.01.2018 Az. 2–25 O 284/17 ver­ur­teil­te das LG Frank­furt die Frank­fur­ter Spar­kas­se auf­grund eines wider­ru­fe­nen Dar­le­hens­ver­tra­ges zur Rück­zah­lung von über 27.000 € an die Kläger. 

In dem von hün­lein rechts­an­wäl­ten geführ­ten Ver­fah­ren ging es um einen Immo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trag aus dem Jah­re 2008, der 2016 wider­ru­fen wur­de. Die Rück­for­de­rung setzt sich dabei aus der gezahl­ten Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zusam­men und dem, den Klä­gern zuste­hen­den, Nut­zungs­er­satz in Höhe von 2,5 Pro­zent­punk­ten über Basiszinssatz.
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