Mit den beiden BGH Urteilen vom 25.04.2017 Az. XI ZR 573/15 & XI ZR 108/16 ist das leidige Thema entschieden, ob die Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen steuerliche Abgaben berücksichtigen müssen oder nicht.
Der BGH hat jetzt mit den beiden Urteilen Az. XI ZR 573/15 & XI ZR 108/16 klargestellt, dass eine Berücksichtigung nur dann stattfinden kann, wenn die Bank nachweist, dass sie die Steuern bereits abgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, kann die brutto Forderung geltend gemacht oder damit aufgerechnet werden.
Die Bank darf keine nicht abgeführt Steuer schon im Rahmen des Prozesses anrechnen.
Der BGH hat mit Urteil vom 25.04.2017 XI ZR 573/15 entschieden, dass der Darlehensnehmer von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung den vollen Bruttobetrag ohne Abzug von Steuern fordern kann. Selbst wenn eine Steuerpflicht bestünde, wäre dieser Betrag erst im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens anzurechnen und auch nur dann, wenn die Bank diese Steuern tatsächlich abgeführt hat.
Der BGH hat mit Urteil vom 25.04.2017 XI ZR 108/16 entschieden, dass Banken im Rahmen der Rückabwicklung von widerrufenen Darlehensverträgen auch im Falle der Aufrechnung die Forderungen der Darlehensnehmer nicht um nicht abgeführte fiktive Steuern kürzen dürfen.
Erklärt der Darlehensnehmer bei der Auseinandersetzung des widerrufenen Darlehensvertrages die Aufrechnung, kann er dies ebenfalls mit dem Bruttobetrag machen. Im Rahmen der Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf Rückzahlung werden sodann keine Steuern abgezogen (BGH 25.04.2017 XI ZR 108/16).
Sollte einer Steuerpflicht bestehen, wäre es sodann die Sache des Darlehensnehmers diese im Rahmen seiner Steuerklärungen anzugeben (BGH 25.04.2017 XI ZR 108/16).
Nicht entschieden hat der BGH, ob eine Steuerpflicht des Nutzungsersatzes besteht. Dies müssen ggf. die Finanzgerichte entscheiden.
Bemerkenswert ist zudem, dass der BGH in seinem Urteil vom 25.04.2017 XI ZR 108/16 die Aufrechnungklauseln der Sparkassen als unzulässige Aufrechnungsbeschränkung angesehen hat. In vielen oder fast allen damals verwendeten AGBs der Sparkassen fand sich eine Klausel, die die Aufrechnungsmöglichkeiten der Darlehensnehmer einschränkte.
Eine Aufrechnungsbeschränkung im Sinne eines Aufrechnungsverbots ergibt sich hier schon deshalb nicht aus Nr. 4 AGB-Banken bzw. Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen, weil in der Vereinbarung einer Aufrechnungsbeschränkung eine zulasten des Verbrauchers unzulässige (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, juris Rn. 17) Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts läge.
Interessant für Darlehensnehmer ist dabei der Ansatz des BGHs, dass er nicht nur die AGB Klausel für unwirksam hält, sondern auch der Ansicht ist, dass sie die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert. Damit könnte ein Verstoß gegen das sogenannte Deutlichkeitsgebot der Widerrufsbelehrung vorliegen. Dies würde bedeuten, dass die Widerrufsinformationen ggf. nicht ausreichend waren, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen und die Widerrufsfrist damit nicht zu Laufen begonnen hat. Daraus würde ein fortbestehendes Widerrufsrecht dieser Verträge resultieren.
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