BGH bestätigt Rechtsprechung zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung

Der BGH hat mit Urteil vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 sei­ne Recht­spre­chung sei­ner Urtei­le vom 21.02.2017 XI ZR 381/16 und vom 11.10.2016 XI ZR 482/15 bestätigt.

Der BGH bekräftigt:

  • Dass der Wider­ruf auch bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges ohne wei­te­res mög­lich ist.
  • Dass die For­mu­lie­rung “der schrift­li­che Ver­trags­an­trag” in der Wider­rufs­be­leh­rung grund­sätz­lich falsch ist.
  • Dass die kon­kre­ten Umstän­de der Ertei­lung der Wider­rufs­be­leh­rung für die Fra­ge irrele­vant sind, ob der Inhalt der Wider­rufs­be­leh­rung rich­tig ist oder nicht.

Der BGH hat mit die­sem Urteil noch ein­mal alle sei­ne letz­ten ver­öf­fent­lich­ten Senats­ent­schei­dun­gen zu die­ser Wider­rufs­be­leh­rung und der vor­zei­ti­gen Rück­füh­rung zitiert und wiederholt.

In dem Urteil des BGHs vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 ging es erneut um die bekann­te Wider­rufs­be­leh­rung, die u.a. die Frist­an­ga­be von 2 Wochen (1 Monat) zzgl. einer Fuß­no­te erhielt, dass die Monats­frist nur gilt, wenn der Dar­lehns­neh­mer erst nach Ver­trags­schluss belehrt wird.

Der Frist­be­ginn wur­de sodann wei­ter wie folgt dargestellt:

Der Lauf der Frist für den Wider­ruf beginnt einen Tag[,] nach­dem Ihnen
— eine Aus­fer­ti­gung die­ser Wider­rufs­be­leh­rung und
— die Ver­trags­ur­kun­de, der schrift­li­che Ver­trags­an­trag oder eine Abschrift der Ver­trags­ur­kun­de oder des Vertragsantrags
zur Ver­fü­gung gestellt wurden.”

Der BGH hat neu­er­lich klar­ge­stellt, dass die­se For­mu­lie­rung grund­sätz­lich falsch ist. Es kommt dabei nicht dar­auf an, wie der Ver­trag kon­kret zustan­de kam.

In dem Fall des BGHs vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 wur­den die Dar­le­hens­ver­trä­ge 2007 geschlos­sen, 2012 vor­zei­tig zurück­ge­führt und im Jah­re 2014 widerrufen.

Der Wider­ruf war nach wie vor mög­lich. Der BGH hob das vor­an­ge­gan­ge­ne Urteil des OLG Koblenz gleich­wohl trotz­dem auf. Das OLG hat­te nicht alle Umstän­de hin­sicht­lich der Ver­wir­kung geprüft und in der Sache war u.a. ein Fest­stel­lungs­an­trag gestellt worden.

Die­ser Fest­stel­lungs­an­trag ist ohne ergän­zen­den Anträ­ge unzu­läs­sig, wenn er nicht zur voll­stän­di­gen Been­di­gung des Strei­tes mit der jewei­li­gen Bank führt. Vor­lie­gend waren die Dar­le­hens­ver­trä­ge bereits zurück­ge­führt, sodass hier ohne­hin nur eine Leis­tungs­kla­ge sinn­voll gewe­sen wäre.

In allen ande­ren noch lau­fen­den Dar­le­hens­ver­trä­gen bedarf es jedoch noch wei­te­rer Anträ­ge neben der Fest­stel­lung, die die Rück­ab­wick­lung der Wider­ru­fe­nen Ver­trä­ge erfas­sen. Das Kre­do des BGHs scheint inso­weit zu sein, die Kla­ge ist immer dann zuläs­sig, wenn sie die voll­stän­di­ge Aus­ein­an­der­set­zung des wider­ru­fe­nen Ver­tra­ges erfasst.

Bei been­de­ten Ver­trä­gen müss­te dem­nach eine schlich­te Leis­tungs­kla­ge erho­ben wer­den und bei noch lau­fen­den Ver­trä­gen eine Fest­stel­lung, dass der Ver­trag sich in ein Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis gewan­delt hat und wei­te­re Anträ­ge, die die gegen­sei­ti­gen Ansprü­che der Aus­ein­an­der­set­zung umfassen.

Inter­es­sant sind in dem Urteil des BGHs vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 wie so oft die Nebensätze.

Es han­delt sich um ein wei­te­res BGH Urteil, dass das OLG auf­hebt, weil es u.a. die Ver­wir­kung abge­lehnt hat. Gleich­zei­tig bekräf­tig­te der BGH aber auch, dass der Wider­ruf nach Ver­trags­en­de wei­ter­hin mög­lich ist. Dies erscheint zunächst ein tat­säch­li­cher Wider­spruch zu sein.

Der BGH führt am Ende des Urteils vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 hier­zu aus, dass zwar bei der Fra­ge der Ver­wir­kung zu beach­ten und zu wür­di­gen ist, ob und war­um das Dar­le­hen vor­zei­tig zurück­ge­führt wur­de. Die Rück­füh­rung auf Wunsch des Dar­le­hens­neh­mers aber gera­de nicht grund­sätz­lich zu Ver­wir­kung führt. In die­sem Fall hät­te der BGH näm­lich selbst ent­schei­den kön­nen. Dies tat er nicht. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung.

Der BGH fasst es wie folgt:

„Auf­grund der vom Beru­fungs­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen ist die Kla­ge indes­sen nicht in der Sache abwei­sungs­reif, weil nicht fest­steht, dass der Klä­ger sein Wider­rufs­recht ver­wirkt hat.“

Inso­fern erwar­tet der BGH von den Gerich­ten eine Wür­di­gung der kon­kre­ten Umstän­de der Rückführung.

Die span­nen­de Fra­ge hier­bei bleibt, hat der Dar­le­hens­neh­mer durch den Wunsch der vor­zei­ti­gen Rück­füh­rung einen Ver­trau­en­s­tat­be­stand geschaf­fen oder nicht und wie hat sich die­ses Ver­trau­en kon­kret geäu­ßert. Nur wenn die Bank hier­zu ent­spre­chend vor­trägt und die­ses kon­kre­te Ver­trau­en im Ein­zel­fall bewei­sen kann, dürf­te die Annah­me einer Ver­wir­kung bei bereits zurück­ge­führ­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen mög­lich sein. Die grund­sätz­li­che Annah­me, dass Ver­wir­kung vor­liegt, nur weil das Dar­le­hen auf Wunsch des Dar­le­hens­neh­mers zurück­ge­führt wur­de, reicht hin­ge­gen gera­de nicht aus.

Nicht betrof­fen von der Ver­wir­kung sind i.d.R. Ver­trä­ge, die vor der Rück­füh­rung wider­ru­fen wur­den und wei­te­re Leis­tun­gen nur unter Vor­be­halt erfolgt sind. Hier gilt grund­sätz­lich kein Verwirkungseinwand.


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