Der BGH hat mit Urteil vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 seine Rechtsprechung seiner Urteile vom 21.02.2017 XI ZR 381/16 und vom 11.10.2016 XI ZR 482/15 bestätigt.
Der BGH bekräftigt:
- Dass der Widerruf auch bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages ohne weiteres möglich ist.
- Dass die Formulierung “der schriftliche Vertragsantrag” in der Widerrufsbelehrung grundsätzlich falsch ist.
- Dass die konkreten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung für die Frage irrelevant sind, ob der Inhalt der Widerrufsbelehrung richtig ist oder nicht.
Der BGH hat mit diesem Urteil noch einmal alle seine letzten veröffentlichten Senatsentscheidungen zu dieser Widerrufsbelehrung und der vorzeitigen Rückführung zitiert und wiederholt.
In dem Urteil des BGHs vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 ging es erneut um die bekannte Widerrufsbelehrung, die u.a. die Fristangabe von 2 Wochen (1 Monat) zzgl. einer Fußnote erhielt, dass die Monatsfrist nur gilt, wenn der Darlehnsnehmer erst nach Vertragsschluss belehrt wird.
Der Fristbeginn wurde sodann weiter wie folgt dargestellt:
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
— eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
— die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden.”
Der BGH hat neuerlich klargestellt, dass diese Formulierung grundsätzlich falsch ist. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Vertrag konkret zustande kam.
In dem Fall des BGHs vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 wurden die Darlehensverträge 2007 geschlossen, 2012 vorzeitig zurückgeführt und im Jahre 2014 widerrufen.
Der Widerruf war nach wie vor möglich. Der BGH hob das vorangegangene Urteil des OLG Koblenz gleichwohl trotzdem auf. Das OLG hatte nicht alle Umstände hinsichtlich der Verwirkung geprüft und in der Sache war u.a. ein Feststellungsantrag gestellt worden.
Dieser Feststellungsantrag ist ohne ergänzenden Anträge unzulässig, wenn er nicht zur vollständigen Beendigung des Streites mit der jeweiligen Bank führt. Vorliegend waren die Darlehensverträge bereits zurückgeführt, sodass hier ohnehin nur eine Leistungsklage sinnvoll gewesen wäre.
In allen anderen noch laufenden Darlehensverträgen bedarf es jedoch noch weiterer Anträge neben der Feststellung, die die Rückabwicklung der Widerrufenen Verträge erfassen. Das Kredo des BGHs scheint insoweit zu sein, die Klage ist immer dann zulässig, wenn sie die vollständige Auseinandersetzung des widerrufenen Vertrages erfasst.
Bei beendeten Verträgen müsste demnach eine schlichte Leistungsklage erhoben werden und bei noch laufenden Verträgen eine Feststellung, dass der Vertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat und weitere Anträge, die die gegenseitigen Ansprüche der Auseinandersetzung umfassen.
Interessant sind in dem Urteil des BGHs vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 wie so oft die Nebensätze.
Es handelt sich um ein weiteres BGH Urteil, dass das OLG aufhebt, weil es u.a. die Verwirkung abgelehnt hat. Gleichzeitig bekräftigte der BGH aber auch, dass der Widerruf nach Vertragsende weiterhin möglich ist. Dies erscheint zunächst ein tatsächlicher Widerspruch zu sein.
Der BGH führt am Ende des Urteils vom 14.03.2017 Az. XI ZR 442/16 hierzu aus, dass zwar bei der Frage der Verwirkung zu beachten und zu würdigen ist, ob und warum das Darlehen vorzeitig zurückgeführt wurde. Die Rückführung auf Wunsch des Darlehensnehmers aber gerade nicht grundsätzlich zu Verwirkung führt. In diesem Fall hätte der BGH nämlich selbst entscheiden können. Dies tat er nicht. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung.
Der BGH fasst es wie folgt:
„Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif, weil nicht feststeht, dass der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt hat.“
Insofern erwartet der BGH von den Gerichten eine Würdigung der konkreten Umstände der Rückführung.
Die spannende Frage hierbei bleibt, hat der Darlehensnehmer durch den Wunsch der vorzeitigen Rückführung einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder nicht und wie hat sich dieses Vertrauen konkret geäußert. Nur wenn die Bank hierzu entsprechend vorträgt und dieses konkrete Vertrauen im Einzelfall beweisen kann, dürfte die Annahme einer Verwirkung bei bereits zurückgeführten Darlehensverträgen möglich sein. Die grundsätzliche Annahme, dass Verwirkung vorliegt, nur weil das Darlehen auf Wunsch des Darlehensnehmers zurückgeführt wurde, reicht hingegen gerade nicht aus.
Nicht betroffen von der Verwirkung sind i.d.R. Verträge, die vor der Rückführung widerrufen wurden und weitere Leistungen nur unter Vorbehalt erfolgt sind. Hier gilt grundsätzlich kein Verwirkungseinwand.
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