Bearbeitungsgebühren von Darlehens- und Kreditverträgen von Banken und Sparkassen zurückverlangen.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 28.10.2014 eine Rich­tungs­wei­sen­de Ent­schei­dung getrof­fen, die es ermög­licht, auch von alten Dar­le­hens­ver­trä­gen für die letz­ten 10 Jah­re Bear­bei­tungs­ge­büh­ren von den Ban­ken und Spar­kas­sen zurückzufordern

Der Bun­des­ge­richts­hof hat nicht nur ent­schie­den, dass Dar­le­hens­neh­mer ihre Dar­le­hens- und Kre­dit­be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren von den Ban­ken und Spar­kas­sen zurück­ver­lan­gen kön­nen, son­dern jetzt auch dass dies für eine begrenz­te Zeit für alle Ver­trä­ge aus den letz­ten 10 Jah­ren geht.
Es gilt die 10 jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist nach § 199 Abs. 4 BGB. Damit ist es der­zeit mög­lich rück­wir­kend von Ver­trä­gen die ab Ende 2004 geschlos­sen wur­den (§199 Abs. 4 BGB ist eine tag­ge­naue Ver­jäh­rungs­frist) Bear­bei­tungs­ge­büh­ren von Dar­le­hens- und Kre­dit­ver­trä­gen von Ban­ken und Spar­kas­sen zurückzufordern.

Inso­weit hat der Bun­des­ge­richts­hof mit sei­ner am 28.10.2014 ver­kün­de­ten Ent­schei­dung in den bei­den Ver­fah­ren Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14 end­gül­tig für Klar­heit gesorgt. Bis zum Ende des Jah­res 2014 kön­nen Bear­bei­tungs­ge­büh­ren der letz­ten 10 Jah­re von den Ban­ken und Spar­kas­sen gefor­dert werden.

Bereits im Mai die­sen Jah­res hat­te der Bun­des­ge­richts­hof sich der über­wie­gen­den Ansicht der meis­ten Ober­lan­des­ge­rich­te ange­schlos­sen und in den Ver­fah­ren Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13 for­mu­lar­mä­ßig ver­lang­te Bear­bei­tungs­ge­büh­ren bei Dar­le­hen- und Kre­dit­ver­trä­gen für unwirk­sam erklärt. Dies mit der Begrün­dung, dass die Ban­ken bei der Abwick­lung eines Dar­le­hens­ver­tra­ges regel­mä­ßig ein eige­nes Geschäft füh­ren und kein Geschäft für den Kun­den und daher dafür kei­ne Gebüh­ren ver­lan­gen können.
Nun mehr hat der Bun­des­ge­richts­hof in den ein­gangs genann­ten Ver­fah­ren ent­schie­den, dass es vor 2011 für Kun­den unzu­mut­bar war auf die Rück­for­de­rung von Dar­le­hens- und Kre­dit­be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren zu kla­gen. Erst ab die­sem Zeit­punkt hat­te sich die ober­lan­des­ge­richt­li­che Recht­spre­chung gewan­delt und die Rück­for­de­run­gen von Bear­bei­tungs­ge­büh­ren aner­kannt. Dies bedeu­tet ganz kon­kret für den betrof­fe­nen Dar­le­hens­neh­mer, dass er für Ver­trä­ge ab Ende 2004 die Bear­bei­tungs­ge­büh­ren zurück­ver­lan­gen kann.

Die Ban­ken und Spar­kas­sen haben dage­gen nun kei­ne Argu­men­ta­ti­ons­mög­lich­keit mehr. Der Bun­des­ge­richts­hof hat inso­weit für Rechts­klar­heit gesorgt.

Eile ist Geboten!

Die Ver­jäh­rungs­fris­ten lau­fen bereits und bis Ende 2014 dürf­ten alle Rück­for­de­rungs­an­sprü­che aus Dar­le­hens­ver­trä­gen die vor dem 01.01.2012 geschlos­sen wur­den ver­jährt sein. Daher muss jeder der sei­ne Bear­bei­tungs­ge­büh­ren von der Bank oder Spar­kas­se zurück haben will, bis zum 31.12.2014 in ver­jäh­rungs­hem­men­der Art und Wei­se tätig gewor­den sein (z.B. Mahn­be­scheid oder Kla­ge­er­he­bung). Bereits ab dem 01.01.2015 dürf­te den Ban­ken und Spar­kas­sen der Ein­wand der Ver­jäh­rung wie­der offen ste­hen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat näm­lich eben­falls klar­ge­stellt, dass es Betrof­fe­nen ab 2011 mög­lich war zu kla­gen und kei­ne Rechts­un­si­cher­heit mehr bestand. Inso­weit besteht die Gefahr, dass damit ab 01.01.2015 erneut alle For­de­run­gen die vor 2012 ent­stan­den sind, ver­jährt sind oder sich zumin­dest die Ban­ken dar­auf berufen.