Vorfälligkeitsentschädigung kann nach erfolgtem Widerruf zurückgefordert werden!

Eine Kün­di­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges schließt nicht auto­ma­tisch den Wider­ruf des­sel­ben aus. Es ist auch nach einer Kün­di­gung noch mög­lich, den Wider­ruf zu erklä­ren. Als Gestal­tungs­recht der das Dar­le­hens­ver­hält­nis ex nunc ver­nich­tet, geht es der Kün­di­gung vor, bei dem sich der Dar­le­hens­ver­trag ledig­lich in ein Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis umwandelt.

Dabei ist es gene­rell in der Recht­spre­chung aner­kannt, dass auch bereits gekün­dig­te Dar­le­hens­ver­trä­ge noch wider­ru­fen wer­den kön­nen. Als Fol­ge davon kann natür­lich auch eine bereits gezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zurück­ge­for­dert wer­den. Dies macht unter ande­rem das Land­ge­richt Köln in einer jüngs­ten Ent­schei­dung vom 22.07.2014 deut­lich und ver­ur­teil­te die beklag­te Bank zur Rück­zah­lung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in Höhe von 8.902,44 €.

Vor­aus­set­zun­gen für eine Rück­for­de­rung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung sind ledig­lich, dass ein Wider­rufs­recht noch bestand und die­ses nicht ver­wirkt ist.

Ein Wider­rufs­recht besteht immer dann noch Jah­re nach Ver­trags­schluss, wenn der Dar­le­hens­neh­mer nicht rich­tig über sein Wider­rufs­recht belehrt wor­den ist. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren immer wie­der Wider­rufs­be­leh­run­gen der BGB-Info­VO für unwirk­sam erklärt und es den Ban­ken sehr schwer gemacht, geset­zes­kon­form über das Wider­rufs­recht des Dar­le­hens­neh­mers auf­zu­klä­ren. Steht dem Dar­le­hens­neh­mer ein Wider­rufs­recht zu, kann er die­ses auch jeder­zeit aus­üben. Dabei han­delt es sich um ein ein­sei­ti­ges Gestal­tungs­recht, das nicht von der Zustim­mung der betrof­fe­nen Bank oder wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen abhän­gig ist. Es ist aus­rei­chend, wenn der Dar­le­hens­neh­mer in Text­form den Wider­ruf sei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges gegen­über der Bank erklärt.

Aller­dings müs­sen Dar­le­hens­neh­mer deren Ver­trag gekün­digt wur­de bzw. die die­sen auf­ge­löst haben beach­ten, dass ein Wider­rufs­recht durch­aus ver­wirkt sein kann. In Aus­nah­me­fäl­len hat die Recht­spre­chung bis­her von der Ver­wir­kung Gebrauch gemacht, so etwa, wenn der Wider­ruf 5 Jah­re nach voll­stän­di­ger Rück­ab­wick­lung des Dar­le­hens­ver­tra­ges erfolgt ist. Solan­ge das Dar­le­hens­ver­hält­nis jedoch noch nicht voll­stän­dig abge­wi­ckelt ist, bestehen gute Chan­cen für Ver­brau­cher ihr Wider­rufs­recht noch wahr­zu­neh­men. Die Rück­ab­wick­lung des Dar­le­hens­ver­tra­ges betriff dabei nicht nur die finan­zi­el­le Rück­ab­wick­lung, son­dern auch die Frei­ga­be der ver­pfän­de­ten Sicher­hei­ten. Ist etwa die Grund­schuld noch nicht im Grund­buch gelöscht, ist auch der Dar­le­hens­ver­trag noch nicht voll­stän­dig abge­wi­ckelt und eine Ver­wir­kung kann regel­mä­ßig nicht vorliegen.

Ver­wirkt ist ein Recht nur dann, wenn es rechts­miss­bräuch­lich gel­tend gemacht wird. Auf­grund des­sen, dass Ban­ken die Ver­ant­wor­tung für die Wider­rufs­be­leh­rung bei ihren Dar­le­hens­ver­trä­gen haben, liegt es in ihrer Macht den Dar­le­hens­neh­mer jeder­zeit rechts­kon­form über sein Wider­rufs­recht auf­zu­klä­ren und die Frist in Gang zu set­zen. Daher ist das Wider­rufs­recht des Dar­le­hens­neh­mers nur in extre­men Aus­nah­me­fäl­len vor Abwick­lung des Dar­le­hens­ver­tra­ges verwirkt.