BGH stärkt in seinem Beschluss vom 10.02.2015 erneut Verbraucherrechte wegen Widerrufsbelehrungen

In sei­nem Hin­weis­be­schluss vom 10.02.2015 Az. II ZR 163/14 stell­te der Bun­des­ge­richts­hof ein­mal mehr klar, dass jede Ände­rung der Wider­rufs­be­leh­rung zum Ver­lust des Ver­trau­ens­schut­zes des Unter­neh­mers hin­sicht­lich der Wider­rufs­be­leh­rung führt.

Ver­wen­det eine Bank oder Spar­kas­se genau das Mus­ter des jeweils gül­ti­gen Wider­rufstext in der Mus­ter­be­leh­rung, wird von Geset­zes wegen ver­mu­tet, dass die Bank oder Spar­kas­se damit aus­rei­chend und rich­tig über das Wider­rufs­recht auf­ge­klärt hat.

Die­sen Schutz kön­nen Ban­ken und Spar­kas­sen jedoch nur dann in Anspruch neh­men, wenn sie sich exakt an den Wort­laut der jewei­li­gen Mus­ter­be­leh­rung gehal­ten haben.

Oft­mals ist dies jedoch nicht der Fall und die ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rung im Dar­le­hens­ver­trag weicht vom Mus­ter ab. Dabei argu­men­tie­ren Ban­ken ger­ne, dass es sich ent­we­der um unschäd­li­che Ergän­zun­gen zuguns­ten des Dar­le­hens­neh­mers han­delt oder sie gar nicht ver­pflich­tet gewe­sen wären bestimm­te Infor­ma­tio­nen in die Wider­rufs­be­leh­rung zu schrei­ben und Feh­ler oder Ergän­zun­gen daher irrele­vant sei­en und immer noch die Gesetz­lich­keits­fik­ti­on grei­fen würde.

Die­ser recht dün­nen Argu­men­ta­ti­ons­li­nie der Ban­ken und Spar­kas­sen erteil­te der BGH in die­sem Hin­weis­be­schluss eine ein­deu­ti­ge Absa­ge. Jede inhalt­li­che Abwei­chung in der Wider­rufs­be­leh­rung führt zu einem Ver­lust des Vertrauensschutzes.

In dem Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ge­richts­hofs vom 10.02.2015 Az. II ZR 163/14 wur­den ver­schie­de­ne Tex­te aus der Mus­ter­be­leh­rung ver­wen­det, die nicht ein­schlä­gig waren. So wur­den u.a. Wider­rufs­in­for­ma­tio­nen zum Fern­ab­satz gelie­fert, ohne dass ein Fern­ab­satz­ge­schäft vorlag.

Dies kann dazu füh­ren, dass Sie die ver­trag­li­chen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen für den Zeit­raum bis zum Wider­ruf gleich­wohl erfül­len müssen.“

Ihr Wider­rufs­recht erlischt vor­zei­tig, wenn der Ver­trag voll­stän­dig erfüllt ist und Sie dem aus­drück­lich zuge­stimmt haben.“

Viel wich­ti­ger ist aber noch, dass sich das Unter­neh­men in dem Fall dar­an ver­sucht hat, ergän­zen­de Infor­ma­tio­nen „zuguns­ten“ des Kun­den ein­zu­fü­gen. Vor­lie­gend wur­de so etwa das Fern­ab­satz­ge­schäft definiert.
So eine Defi­ni­ti­on fin­det sich jedoch nicht im Mus­ter­text und sie war über­dies auch nicht voll­stän­dig rich­tig. Daher schloss der Bun­des­ge­richts­hof dar­aus zutref­fend, dass sich das Unter­neh­men nicht auf die Gesetz­lich­keits­fik­ti­on beru­fen kann und die Wider­rufs­be­leh­rung unwirk­sam war. Es macht dabei kei­nen Unter­schied, ob der Ver­wen­der der Wider­rufs­be­leh­rung ver­sucht zuguns­ten des Emp­fän­gers wei­te­re Ergän­zun­gen vorzunehmen.

Es gibt eini­ge Ban­ken und Spar­kas­sen, die eben­falls ergän­zen­de Hin­wei­se in Form von Fuß­no­ten oder ver­meint­li­cher „Defi­ni­tio­nen“ oder „Prä­zi­sie­run­gen“ in ihre Wider­rufs­be­leh­run­gen ihrer Dar­le­hens­ver­trä­ge geschrie­ben haben. Bis­wei­len wur­den die­se „Ergän­zun­gen“ ins­be­son­de­re vor dem Land­ge­richt Frank­furt, Land­ge­richt Hanau und Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt und eini­ger ande­rer Gerich­ten als unschäd­lich betrach­tet. Die­se Ansicht dürf­te im Lich­te des Beschlus­ses des Bun­des­ge­richts­hofs nicht mehr halt­bar sein.

“Es ist hin­läng­lich geklärt, dass die Schutz­wir­kung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. nur dann greift, wenn der Unter­neh­mer ein For­mu­lar ver­wen­det hat, das dem Mus­ter sowohl inhalt­lich als auch in der äuße­ren Gestal­tung voll­stän­dig ent­spricht, nicht aber, wenn der Unter­neh­mer den Text der Mus­ter­be­leh­rung einer eige­nen inhalt­li­chen Bear­bei­tung unter­zo­gen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Abwei­chun­gen von der Mus­ter­be­leh­rung nur in der Auf­nah­me von inso­weit zutref­fen­den Zusatz­in­for­ma­tio­nen zuguns­ten des Beleh­rungs­emp­fän­gers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 — II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. m.w.N).”

Die Richt­li­nie des Bun­des­ge­richts­hofs bleibt klar und ein­deu­tig. Feh­ler­haf­te Wider­rufs­be­leh­run­gen füh­ren grund­sätz­lich zu einem wei­ter­hin bestehen­den Wider­rufs­recht. So etwas wie Ände­run­gen zuguns­ten von Dar­le­hens­neh­mern in der Wider­rufs­be­leh­rung gibt es nicht ohne den Ver­trau­ens­schutz der Mus­ter­wi­der­rufs­be­leh­rung zu verlieren. 
Ins­be­son­de­re für die vie­len Wider­rufs­be­leh­run­gen zwi­schen 2002 und 2008 die den Pas­sus „Die Frist beginnt frü­hes­tens …“ ver­wen­det haben, wird damit die Luft immer dün­ner. Weil die­se im Rah­men der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs fast immer falsch sind, sobald nicht genau der Mus­ter­text über­nom­men wur­de. Bis­her sahen das eini­ge Gerich­te noch anders, es bleibt zu hof­fen, dass sich die­se nun auch dem Bun­des­ge­richts­hof anschließen.

Instan­zen­weg:

LG Ham­burg, Ent­schei­dung vom 04.11.2011 Az. 323 O 150/11
OLG Ham­burg, Ent­schei­dung vom 21.03.2014 Az. 11 U 201/12
BGH, Hin­weis­be­schluss vom 10.02.2015 Az. II ZR 163/14
 
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