Das Oberlandesgericht Frankfurt äußert sich in einer lang erwarteten Entscheidung zur Verwirkung.
(Urteil vom 26.08.2015 Aktenzeichen: 17 U 202/14)
Nachdem das Landgericht Frankfurt bisher, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen, in fast allen Verfahren hinsichtlich der späten Widerrufe von Darlehensverträgen auf den Standpunkt gestellt hatte, dass Ansprüche der Darlehensnehmer verwirkt sind, äußerte sich jetzt dezidiert das OLG Frankfurt zu diesem Thema und spricht ein Machtwort.
Inhaltlich ging es dabei in dem Verfahren um eine fremdfinanzierte Kapitalanlage des Klägers vom 18.12.2003. Für diese schloss er einen Darlehensvertrag in Höhe von 11.000 € ab.
Die Widerrufsbelehrung des Darlehens enthielt u.a. den bereits mehrfach vom BGH als falsch angesehenen Passus „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“. Nachdem weitere inhaltliche Abweichungen vorlagen, war der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend war, relativ deutlich.
Kernpunkt des Verfahrens und der Entscheidung war die Frage nach der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.
Der Kläger hatte das Darlehen bereits 2009 vollständig zurückgeführt, erklärte 2013 den Widerruf desselben. Das Verfahren ist gleich in zweierlei Hinsicht richtungsweisend für den gesamten OLG Frankfurt Bezirk und damit das gesamte Bundesland Hessen, weil es sich nicht nur mit der Verwirkung befasst, sondern auch mit der Frage, ob nach der vollständigen Rückführung Jahre später noch der Widerruf erklärt werden kann.
Die Vorinstanz, das Landgericht Gießen hatte dem Kläger bereits zum Teil Recht gegeben und anders als viele Kammern in Frankfurt keine Verwirkung angenommen. Das OLG Frankfurt bestätigte jetzt diese Ansicht des Landgerichts.
Dabei stellte das OLG mit deutlichen Worten und völlig im Einklang mit dem Bundesgerichtshof fest, dass jede noch so gering inhaltliche Abweichung zum Verlust des Vertrauensschutzes und der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion führt.
„Während eine wie im vorliegenden Fall unzureichende, weil irreführende Widerrufsbelehrung den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Gang setzt, kann sich die Beklagte grundsätzlich auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a.F. berufen. Dies ist ihr bereits unter dem Gesichtspunkt verwehrt, dass sie im konkreten Fall kein Formular verwendet hat, welches den bezeichnenden Mustern in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hätte. Ein Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten als Verwenderin der Widerrufsbelehrung wäre demgegenüber nur dann anzunehmen, wenn das von der Beklagten verwendete Formular dem Muster der maßgeblichen Anlage zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 ff., Rn. 37; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, Juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.). Werden, wie im vorliegenden Fall, auch nur geringfügige Zusätze oder Veränderungen hinsichtlich der Musterbelehrung vorgenommen, scheidet eine Berufung auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes von vornherein aus. Demgemäß kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Abweichung von der Widerrufsbelehrung betreffe nur Nuancen ohne erkennbare eigentliche Abweichung hinsichtlich des bearbeiteten Textes. Wenn der Verwender eine inhaltliche Veränderung gegenüber dem in der BGB InfoV vorgesehenen Text vornimmt und sich damit erkennbar inhaltlich mit der Widerrufsbelehrung selbst auseinander setzt, kann er unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung seinerseits kein Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Fassung für sich beanspruchen (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, a.a.O., Randnummer 37). In Einklang mit der insoweit zutreffenden Annahme des Landgerichts hat danach die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht dazu geführt hat, dass die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat.“(OLG Frankfurt Urteil 26.08.2015 Az. 17 U 202/14)
Noch interessanter für den Gerichtsstandort Hessen und insbesondere Frankfurt dürften dabei die Ausführungen des OLG zum Thema Verwirkung sein.
„Die Verwirkung der Widerrufsmöglichkeit schließt lediglich eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners aus.”(OLG Frankfurt Urteil 26.08.2015 Az. 17 U 202/14)
Aufgrund der großen Bedeutung der Ausführungen für die hessischen Gerichte, seinen einige der wichtigen Passagen aus dem Urteil für zunächst schlicht zitiert und lediglich einige der besonders markanten Sätze drucktechnisch hervorgehoben:
„Während das Zeitmoment erfüllt ist, indem der Kläger das Widerrufsrecht etwa 9,5 Jahre nach seiner auf die Beitrittsvereinbarung gerichteten Erklärung und etwa knapp 4 Jahre nach der vollständigen Zurückführung des Darlehens ausgeübt hat, fehlt es an dem zusätzlich notwendigen Umstandsmoment bezüglich des bereits abgewickelten Darlehensvertrages. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 — II ZR 352/02, juris, Rn. 23; Urteil vom 11. Oktober 2012 — VII ZR 10/11, juris Rn. 20 f.; Urteil vom 20. Juli 2010 — EnZR 23/09, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 — EnZR 16/12, juris Rn. 13). Gerade im vorliegend betroffenen Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten sind strenge Anforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. Die bloße Dauer zwischen dem widerrufenen Geschäft und dem Widerruf reicht dafür nicht aus (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 a. a. O., Tz. 23 f.).
Vorliegend steht außer der seit der vollständigen Rückführung des Darlehens verstrichenen Zeit kein Verhalten der Klägerin im Raum, aus dem der Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, sie werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. Während der Vertrauenstatbestand, den das Umstandsmoment voraussetzt, nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (BGH, Urt. v. 23.01.2004 — VII ZR 177/13, a.a.O. , juris Rn. 14; Urt. v. 09.10.2013 — XII ZR 59/12, a.a.O. , juris Rn. 11 m. w. N.), kommt auch der Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Wesentlichen wegen der enttäuschten Erwartungen im Zusammenhang mit der getroffenen Anlageentscheidung die Rückabwicklung anstrebt, keine maßgebliche Bedeutung zu, da es gerade bei der Möglichkeit des Widerrufs der Erklärung nicht auf die dafür maßgebliche Motivation ankommt. Auch wenn grundsätzlich die Geltendmachung eines Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Kläger ein ihm formal zustehendes Recht nutzt, um damit ein völlig anderes Ziel zu erreichen, ersetzt dieser Gesichtspunkt vorliegend nicht das einen Vertrauenstatbestand rechtfertigenden Umstandsmoment. Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts liegen grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit im Nachhinein einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können. Insoweit kann von einer Rechtsmissbräuchlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt nicht ausgegangen werden, dass der Kläger vorliegend für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern den Widerruf im Hinblick auf die Unzufriedenheit mit dem Verlauf der Fondsbeteiligung durchzusetzen sucht.
Die bloße Hoffnung der Beklagten, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der Kläger die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist nicht schutzwürdig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen hier schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, WM 2014, 1030; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 22 m.w.N.).Dies gilt auch für die Argumentation, es sei in erster Linie Aufgabe der Beklagten gewesen, in Kenntnis der Unwirksamkeit der Belehrung nachträglich ihren Kunden gegenüber eine Richtigstellung vorzunehmen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Auch wenn eine solche endgültige Klärung von der beklagten Bank bezogen auf sämtliche insoweit in Betracht kommenden Fälle bei realistischer Betrachtung nicht erwartet werden kann, durfte diese sich dann andererseits bei objektiver Bewertung aber deshalb noch nicht auf eine Nichtausübung des Rechts einrichten. Es bestehen auch keine für den Kläger als Anleger erkennbaren Anhaltspunkte, wonach die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung für ihn eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (BGH, Urt. v. 23.01.2014 — VII ZR 177/13, a.a.O. , juris Rn. 13; Urt. v. 27.06.1985 — III ZR 150/83, WM 1985, 1271, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
Es liegen keine sonstigen begründeten Umstände vor, aufgrund derer die Beklagte im konkreten Fall nicht mehr mit einem Widerruf nach der bereits erfolgten vollständigen Rückzahlung des Darlehensvertrages rechnen musste. Während für beide Vertragsparteien das Schuldverhältnis abgewickelt und erledigt war, vermag zwar die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen, die Beklagte habe es in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Widerrufsbelehrung selbst in den Händen gehabt, nachträglich durch eine erneute Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist von zwei Wochen in Gang zu setzen. Nach einer längst erfolgten Abwicklung des Darlehensvertrages kann es nach Treu und Glauben von einer finanzierenden Bank nicht mehr erwartet werden, sämtliche zurückliegenden Darlehensverträge zu überprüfen und durch eine nachträgliche Widerrufsbelehrung einen vom Kunden bis dahin nicht geltend gemachten Rückabwicklungsmechanismus in Lauf zu setzen. Allerdings kann sie dann auch kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, nicht mehr mit einer Rückabwicklung rechnen zu müssen. Insoweit weist das OLG Karlsruhe zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall eines verbundenen Geschäfts bei den anzustellenden Erwägungen auch die fortbestehende Fondsbeteiligung in die Betrachtung mit einzubeziehen sein dürfte, deren Finanzierung die für sich genommen vollständig rückgeführte Begebung einer Inhaberschuldverschreibung diente (BGH, WM 2004, WM Jahr 2004 Seite 2491 Rn. WM Jahr 2004 Seite 2491 Rn. 19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, Beck RS 2015,09345, Rn. 32 m.w.N.).“(OLG Frankfurt Urteil 26.08.2015 Az. 17 U 202/14)
Diese Entscheidung, dass auch ein bereits 2009 rückgeführtes Darlehen 2013 noch erfolgreich widerrufen werden konnte und sich die Bank nicht auf Verwirkung berufen kann, geht derzeit wie eine Schockwelle durch das Landgericht Frankfurt, weil sie so gut wie jedes bisher gefällt Urteil des LG Frankfurts, welches auf Verwirkung abzielte, als unwirksam verpuffen lässt. Es widerlegt auch die Ausführungen vieler Banken in den Prozessen, dass das OLG Frankfurt grundsätzlich von einer Verwirkung ausgehen würde. Das OLG Frankfurt hat sich lange nicht äußern können, jetzt hat es endlich dezidiert zum Thema Verwirkung Stellung bezogen.
Wichtig sind hierbei die zentralen Punkte des Urteils:
Jede inhaltliche Abweichung vom Mustertext reicht aus, um die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen zu lassen. Dies ist für alle Widerrufsbelehrungen wichtig, die den Passus „Die Frist beginnt frühestens …“ beinhalten.
Die bloße Dauer der Geschäftsbeziehung reicht nicht aus, um eine Verwirkung anzunehmen.
Ein Verstoß gegen verbraucherschützende Normen durch den Unternehmer geht grundsätzlich zulasten des Unternehmers und er kann sich dabei nicht mehr auf einen späteren Vertrauensschutz berufen.
Es kommt nicht auf die maßgebliche Motivation des Darlehensnehmers zum Widerruf an. Hier war der Darlehensnehmer nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Kapitalanlage zufrieden. Laut dem OLG völlig irrelevant.
Besonders treffend ist wohl insbesondere auch der Satz des OLG der in Zukunft vermutlich sehr oft zitiert werden wird.
„Die bloße Hoffnung der Beklagten, auf ihr eigenes Schweigen hin werde auch der Kläger die Anlageentscheidung im Laufe der Zeit vielleicht auf sich beruhen lassen, ist nicht schutzwürdig.“(OLG Frankfurt Urteil 26.08.2015 Az. 17 U 202/14)
Dies bezeichnet letztlich genau die Argumentation, die die Banken in ihren teilweise sehr langen und umfangreichen Ausführungen in den Prozessen hinsichtlich einer angeblichen Verwirkung machen.
Letztlich ist es so, wenn die Widerrufsbelehrung falsch war, wurde eine verbraucherschützende Norm gebrochen und dann kann kein Vertrauen darauf bestehen, dass der Verbraucher sein Recht nicht geltend macht. Das bloße Hoffen der Bank ist dafür keine Begründung. Letztlich würde es auch nur die Banken besser stellen, die geschwiegen haben und nicht nachbelehrt haben, gegenüber den Banken, die nachbelehrt haben und sich rechtskonform verhalten haben.
Das Urteil ist dabei in den grundlegenden Aussagen, auf alle Darlehensverhältnisse zu übertragen. Es spielt dabei keine Rolle, dass es vorliegend um ein sogenanntes verbundenes Geschäft ging und es eine fremdfinanzierte Kapitalanlage gab. Dieses ist lediglich für den Umstand maßgeblich, ab wann nach einer vollständigen Rückführung des Darlehens eine Verwirkung vorliegen kann. Für alle Darlehensnehmer, die im laufenden Vertrag widerrufen haben oder deren Beendigung nicht lange her ist, sind die Ausführungen zur Verwirkung gleichfalls übertragbar.
Betroffene Darlehensnehmer, die am Gerichtsort Frankfurt klagen müssen oder wollen, dürften im Lichte dieses Urteils nunmehr etwas zuversichtlicher sein. Dies bedeutete nicht, dass alle Kammern beim Landgericht Frankfurt jetzt anders entscheiden werden, aber es regt zum vermehrten Nachdenken der Gerichte an.
Die hier genannte Entscheidung des OLGs hat sich bereits beim Landgericht Frankfurt bemerkbar gemacht und die Anzahl der Kammern und Richter/innen die gewillt sind, von dem bisher verfolgten Kurs der Verwirkung von Ansprüchen abzuweichen steigt stetig.
Dies haben auch die Banken bemerkt und die Vergleichsbereitschaft einiger Banken ist am Gerichtsort Frankfurt i in den von uns geführten Prozessen deutlich gestiegen.
Am Rande sei bemerkt, dass es wie immer auf den genauen Einzelfall und insbesondere den Wortlaut der Widerrufsbelehrung ankommt. Nur wenn dieser irreführend und falsch war, kommt man überhaupt zu dem Thema Verwirkung. Das OLG Frankfurt hat jüngst in einer nicht von uns geführten Klage festgestellt, dass die Formulierung ausreichend ist, die gerne von einer anderen großen deutschen Bank verwendet wurde:
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.”
(OLG Frankfurt 23. Zivilsenat 05.08.2015 Az. 23 U 178/14 & auch OLG Celle Beschluss vom 14.7.2014 3 W 34/14)
Ähnliches gilt für die Verwirkung und das Verhalten des Darlehensnehmers. Hier hatte der 3. Senat des OLG Frankfurt in einem Beschluss (Az. 3 U 31/15) festgehalten, dass ein Darlehensnehmer, der gegenüber der Bank einen niedrigeren Zinssatz fordert, sonst werde er widerrufen, rechtsmissbräuchlich handeln kann.
Dies klingt zunächst wie ein Widerspruch zu der jetzt ergangenen Entscheidung des 17. Senats des OLG Frankfurt, ist es aber nicht. Es kommt immer sehr genau darauf an, wie vorgerichtlich und außergerichtlich durch den Darlehensnehmer und ggf. den betrauen Rechtsbeistand gehandelt wird. Natürlich ist es immer möglich mit der Bank zu verhandeln, aber bei dem Widerrufsrecht des Darlehensnehmers handelt es sich um ein einseitiges unbedingtes Ausübungsrecht. Dies bedeutet, es darf grundsätzlich nicht bedingt ausgeübt werden nach dem Motto, wenn ihr meinen Zinssatz nicht senkt, erkläre ich den Widerruf. Der passende Rechtsterminus dafür ist „bedingungsfeindlich“. Es gibt in der Rechtswelt, wie fast immer, Ausnahmen, aber der Grundsatz gilt.
Es gilt wie fast überall im Leben, genau hinzuschauen, wie sieht die Widerrufsbelehrung aus, welche sonstigen Umstände liegen vor und wie hat sich der Darlehensnehmer bisher verhalten, wo muss ggf. geklagt werden. Nicht jede Abweichung vom Mustertext ist ein Fehler und nicht jeder Eingriff in die Widerrufsbelehrung führt zu dem sogenannten ewigen Widerrufsrecht.
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