Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt) hat mit Urteil vom 05.08.2016 Az. 2–25 O 41/16 in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren, den Widerruf des Darlehensnehmers anerkannt. Die Widerrufsbelehrung der Degussa Bank war irreführend gefasst und damit unwirksam.
Der Darlehensvertrag stammte von 2005 und wurde 2014 widerrufen. Die Degussa Bank lehnte den Widerruf zunächst ab. Die als Sicherung dienende Immobilie wurde später im Jahre 2015 verkauft und das Darlehen vorzeitig abgelöst. Nachdem das Darlehen sodann 2015 vorzeitig zurückgezahlt war und die Degussa Bank sich weiterhin weigerte, die zu Unrecht erlangten Beträge herauszugeben, wurde Klage erhoben.
Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages der Degussa Bank entspricht der damals üblichen Widerrufsbelehrung von Darlehensverträgen der Degussa Bank, die in leichten Varianten wenigstens von 2005 bis 2010 verwendet wurde. Teilweise wurden hünlein rechtsanwälten Fälle vorgelegt, in denen eine Variante dieser Widerrufsbelehrung auch noch Anfang 2011 verwendet wurde.
Darlehensverträge mit dieser Widerrufsbelehrung, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, können auch heute ggf. noch widerrufen werden. Diese Verträge sind nicht von der Ausschlussfrist zum 21.06.2016 betroffen. Betroffenen, die dies ins Auge fassen wollen, sollten sich fachkundig beraten lassen. Darlehensnehmer deren Verträge vor dem 10.06.2010 geschlossen wurden und die rechtzeitig widerrufen haben ebenfalls.
Markant für diese Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge der Degussa Bank aus dieser Zeit ist insbesondere die Darstellung von zwei Fristen in den Widerrufsfolgen. Hier wird sowohl eine Frist von 30 Tagen als auch von zwei Wochen genannt. Nach Ansicht von hünlein rechtsanwälten ein klarer Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F..
Diesen Widerspruch dieser Fristen nahm das LG Frankfurt zum Anlass in seinem Urteil vom 05.08.2016 Az. 2–25 O 41/16 zugunsten des Darlehensnehmers zu entscheiden.
Das LG Frankfurt führt dazu aus:
„Die Erklärung ist damit aus Sicht des Verbrauchers widersprüchlich und verwirrend. Zudem ist sie geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abzuhalten, da es einen erheblichen Unterschied darstellt, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung binnen zwei Wochen oder binnen 30 Tagen besteht. Das gilt insbesondere für Darlehensverträge, da die Verbraucher hier in der Regel hohe Geldsummen zurückzahlen müssten.“
LG Frankfurt Urteil vom 05.08.2016 Az. 2–25 O 41/16
Das LG Frankfurt urteilt damit in der Widerrufssache völlig BGH konform im Sinne der Darlehensnehmer. Dabei machte es auch keinen Unterschied, ob die Widerrufsfolgen damals abzudrucken waren oder ob es lediglich freiwillige Angaben sind. Wenn die Bank etwas in der Widerrufsbelehrung abdruckt, muss es auch richtig sein und darf den Darlehensnehmer nicht verwirren.
„Belehrt aber der Unternehmer trotzdem über die Widerrufsfolgen, ist diese Belehrung dann nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., wenn die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs fehlerhaft erfolgt ist. So liegt der Fall aber hier. Die dem Verbraucher vorliegende an die Hand gegebene Information entspricht nicht der damaligen Rechtslage (OLG Frankfurt am Main Beschluss v. 07.07.2016 Az. 23 U 188/15). Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 23.06.2016 Az. 17 U 39/16) an. In dieser Entscheidung betont dieser Senat lediglich die Vermittlung der Kenntnis einer Rückzahlungspflicht empfangener Leistungen durch die Widerrufsbelehrung, ohne indes auf die gravierenden Widersprüchlichkeiten der Widerrufsbelehrung einzugehen.“
LG Frankfurt Urteil vom 05.08.2016 Az. 2–25 O 41/16
Besonders bemerkenswert ist, dass das LG Frankfurt sich nicht der Rechtsprechung des 17. Senates des OLG Frankfurts anschloss, sondern diese dezidiert ablehnte. Das LG Frankfurt folgt der Ansicht des 23. Senates des OLG Frankfurts. Dieser hat in dem ebenfalls von hünlein rechtsanwälten vertreten Fall in dem genannten Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass er gleichfalls erhebliche Zweifel an der Formulierung in den Widerrufsfolgen der Widerrufsbelehrung der Degussa Bank hat.
Weiterhin streitig war die Verbraucherstellung des Darlehensnehmers, weil es sich bei dem finanzierten Objekt um ein Mietshaus mit mehreren Mietparteien gehandelt hatte. Die Degussa Bank behauptete es handelte sich trotz der Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag nicht um ein Verbraucherdarlehen. Das Gericht folgte hingegen der Argumentation von hünlein rechtsanwälten und sah den Darlehensnehmer zutreffend als Verbraucher an, weil die Immobilie der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sei.
Verwirkung und Rechtsmissbrauch waren gewohnt für das Gericht kein Thema mehr.
Hinsichtlich des Nutzungsersatzes wurde die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages geltend gemacht. Hier sah das LG Frankfurt jedoch nur 2,5 Prozentpunkte als Nutzungsersatz als angemessen an. Der Kläger erhielt somit sowohl die Vorfälligkeitsentschädigung zurück als auch den genannten Nutzungsersatz für die bis zum Widerruf auf das Darlehen gezahlten Beträge.
Es bleibt abzuwarten, ob die Degussa Bank in Berufung geht.
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