Sofern die verwendete Widerrufsbelehrung exakt dem jeweils gültigen Muster des Gesetzgebers entspricht, kann sich der betroffene Verbraucher nicht auf deren Unwirksamkeit berufen.
Der Bundesgerichtshof führte in der Entscheidung vom 15.08.2012 Az. VIII ZR 378/11 aus, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.
Zwar verwendete hier die Gesellschaft eine vom Bundesgerichtshof als fehlerhaft anerkannte Formulierung und zwar den Begriff „frühestens“ hinsichtlich des Fristbeginns, allerdings führt dies dennoch nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.
Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe von Widerrufsbelehrungen für unwirksam erklärt und dabei unter anderem verschiedene gesetzliche Mustertexte aus der BGB-InfoVO für generell untauglich zur Aufklärung über das Verbraucherwiderrufsrecht erklärt. Dies ist zwar für Betroffene, die ihr Widerrufsrecht noch ausüben wollen grundsätzlich positiv, allerdings gibt es einen vom Bundesgerichtshof statuierten Ausweg für die Unternehmen.
Verwenden diese nämlich exakt den Wortlaut und die Gestaltung des jeweils gültigen Mustertextes, erfüllen sie die rechtlichen Vorgaben an eine Widerrufsbelehrung. Dies auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung eigentlich falsch und fehlerhaft ist. Der Bundesgerichtshof spricht in diesen Fällen von der Gesetzlichkeitsfiktion, die er in mehreren Entscheidungen ausgearbeitet hat. Darin schützt er das Vertrauen der Unternehmen in den vom Gesetzgeber vorformulierten Widerrufstext.
Ausweislich der Daten der Verbraucherzentrale Hamburg, die über 1800 Darlehensverträge auf ihre gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung hin überprüft hat, erfüllen allerdings die meisten Banken nicht diese Voraussetzung. Entweder haben Sie zumindest für den Zeitraum von 2002 bis 2008 den Text verändert oder an dessen optischer Gestaltung Veränderungen vorgenommen, die es ihnen verwehrt sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion zu berufen. In diesen Fällen haben Verbraucher auch heute noch gute Chancen ihren Darlehensvertrag zu widerrufen. Es erfordert allerdings immer eine genaue Prüfung der konkreten Belehrung, um zu klären, ob diese fehlerhaft ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat über die Jahre nämlich oft den Mustertext angepasst und verändert. Letztlich ist es auch vereinzelt möglich, dass Banken tatsächlich zwar von der Musterbelehrung abgewichen sind, aber dennoch korrekt über das Widerrufsrecht belehrt haben. Jedoch sprechen die Erhebungen der Verbraucherzentrale Hamburg in der Masse dagegen. Weitere Informationen zur Statistik der Verbraucherzentrale Hamburg finden Sie hier.