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ING DiBa erkennt Widerrufsklage an!

Die ING DiBa hat in einem von hün­lein rechts­an­wäl­ten ver­tre­te­nen Dar­le­hens­wi­der­rufs­fall ein Aner­kennt­nis der Kla­ge­for­de­rung abge­ge­ben. Das LG Frank­furt erließ dar­auf­hin am 14.06.2017 in der Sache Az. 2–28 O 242/16 ein Aner­kennt­nis­ur­teil zuguns­ten der Klägerin.

Die strei­ti­gen Dar­le­hens­ver­trä­ge stamm­ten aus 2009 und ent­hiel­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen, die u.a. fol­gen­den Satz enthielten:

“Ihr Wider­rufs­recht erlischt vor­zei­tig, wenn der Ver­trag von bei­den Sei­ten auf Ihren aus­drück­li­chen Wunsch voll­stän­dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wider­rufs­recht aus­ge­übt haben.”

Durch das Aner­kennt­nis der ING DiBa ist dabei nicht nur der Wider­rufs fest­ge­stellt wor­den, son­dern auch die Rück­ab­wick­lung zuguns­ten der Klägerin. 
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