Vergleichen oder nicht Vergleichen, das ist hier die Frage.

Vie­le Ver­fah­ren hin­sicht­lich des Wider­rufs von Dar­le­hens­ver­trä­gen ver­schwin­den bis­wei­len kom­men­tar­los aus den Augen der Öffent­lich­keit oder es kommt erst gar nicht zu einem rechts­kräf­ti­gen Urteil. Obwohl es in Deutsch­land sehr vie­le Gerichts­ver­fah­ren hin­sicht­lich die­ser Wider­rufs­the­ma­tik gibt, erge­hen nur recht weni­ge posi­ti­ve Urtei­le. Letz­te­re ver­schwin­den immer­hin nicht, son­dern kön­nen immer von den jeweils zustän­di­gen Gerich­ten ange­for­dert wer­den, auch wenn sie nicht ver­öf­fent­lich werden. 

Der Grund für das ver­schwin­den aus der öffent­li­chen Bericht­erstat­tung von Wider­rufs­ver­fah­ren sind oft Ver­glei­che, Aner­kennt­nis­se oder Rück­nah­men, die auf die eine oder ande­re Art das Ver­fah­ren been­den. Die­se Art der Been­di­gung zieht sich durch alle Instan­zen. Umso höher die Instanz, umso grö­ßer oft der Ver­gleich und umso ver­schwie­ge­ner oft die Vereinbarung. 

Die Rol­le des Rechts­an­wal­tes des Dar­le­hens­neh­mers ist dabei etwas ambi­va­lent. Auf der einen Sei­te ist er selbst Organ der Rechts­pfle­ge und damit Teil des Rechts­sys­tems und will das Recht fort­bil­den und auf der ande­ren Sei­te ist er aber zu aller­erst sei­nem Man­dan­ten verpflichtet.

Fast alle Betrof­fe­nen wer­den immer wie­der vor die Fra­ge gestellt, soll ich mich ver­glei­chen oder nicht. 

Eine pau­scha­le Ant­wort ist hier­bei nicht mög­lich. Für die Fra­ge, ob ein Ver­gleich sinn­voll ist, kommt es immer auf die ganz kon­kre­ten Umstän­de der Dar­le­hens­neh­mer an und die Äuße­run­gen des Gerichts und der ggf. zustän­di­gen Rechts­mit­tel­in­stan­zen. Aber selbst wenn sich das ange­ru­fe­ne Gericht und das zustän­di­ge Beru­fungs­ge­richt oder sogar der Bun­des­ge­richts­hof bereits posi­tiv geäu­ßert haben, bedeu­tet dies nicht immer zwin­gend, dass ein Ver­fah­ren spä­ter erneut genau­so ent­schie­den wer­den wür­de. Ein gewis­ses Rest­ri­si­ko ver­bleibt immer beim Dar­le­hens­neh­mer. Alle Gerichts­ur­tei­le sind letzt­lich Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen. Gleich­falls soll­ten sich betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer zu kei­nem Zeit­punkt unter Druck set­zen las­sen und kurz­fris­tig eine Ent­schei­dung fäl­len. Eile ist ein schlech­ter Rat­ge­ber. Die Ent­schei­dung soll­te wirt­schaft­lich wohl durch­dacht sein. Eine spä­te­re Kor­rek­tur ist meis­tens nicht mehr möglich.

Fast alle Ver­ein­ba­run­gen ent­hal­ten dabei eine Klau­sel zur Verschwiegenheit.

Für die Ent­schei­dung der betrof­fe­nen Dar­le­hens­neh­mer spielt in der Regel kei­ne Rol­le, ob eine still­schwei­ge Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird oder nicht. Die­se kann im Ein­zel­fall auch bereits erstrit­te­ne Urtei­le in dem Ver­fah­ren umfas­sen. Für die Rechts­land­schaft, die auf Dar­le­hens­neh­mer betei­lig­ten Rechts­an­wäl­te und ande­re betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer sind die­se Schwei­ge­ver­ein­ba­run­gen hin­ge­gen aus unse­rer Sicht kei­ne sinn­vol­le Sache. Sie sor­gen meist dafür, dass das Recht nicht fort­ge­bil­det wer­den kann.

Wenn aber der Dar­le­hens­neh­mer einen Ver­gleich mit einer Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung unter­schreibt, erfasst dies auto­ma­tisch auch sei­nen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten. Die Pro­zess­ver­tre­ter der Dar­le­hens­neh­mer haben an die­sen Still­schwei­ge­ver­ein­ba­run­gen hin­ge­gen meist kein Inter­es­se, aber sie kön­nen dem ver­tre­te­nen Dar­le­hens­neh­mer natür­lich nicht von dem Ver­gleich abra­ten, nur weil es ggf. für die Rechts­land­schaft aus ihrer Sicht sinn­voll wäre, wenn kein Still­schwei­gen ver­ein­bart wer­den würde. 

Aller­dings ist es nicht ganz so, dass betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer über die­se still­schwei­ge Ver­ein­ba­run­gen ein­fach hin­weg­ge­hen soll­ten. Im Rah­men eines Ver­glei­ches geht es nicht mehr nur dar­um, was im Ver­fah­ren ursprüng­lich viel­leicht ein­ge­klagt wur­de, son­dern wie soll das Ver­fah­ren und alle ange­schlos­se­nen Rechts­fra­gen been­det wer­den. Hier soll­ten betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer nicht leicht­fer­tig auf ihre Rede­frei­heit ver­zich­ten. Dies zumin­dest dann, wenn es kei­ne Kom­pen­sa­ti­on für die­ses Schwei­gen gibt. Die­ses Recht über eine Ent­schei­dung oder einen Ver­gleich spre­chen zu dür­fen, ist nicht unbe­acht­lich. Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer soll­ten hier­bei nicht nur ihre eige­nen Inter­es­sen im Auge haben, son­dern auch die der jewei­li­gen Bank und sich ggf. über­le­gen, was die­ser das Schwei­gen wert ist. Ein ein­fa­cher Ver­zicht ohne jede wei­te­re Kom­pen­sa­ti­on hal­ten wir für den Dar­le­hens­neh­mer nicht für ange­mes­sen. Vie­le Betrof­fe­ne neh­men bedau­er­li­cher­wei­se den­noch nach wie vor Ver­schwie­gen­heits­klau­seln als völ­lig nor­ma­le oder selbst­ver­ständ­lich hin. 

Gera­de hin­sicht­lich der Ver­fah­ren in höhe­ren Instan­zen ist dies für ande­re Dar­le­hens­neh­mer mit ver­gleich­ba­ren Wider­rufs­be­leh­run­gen oft ärger­lich. Es ist inso­weit sehr auf­fäl­lig, dass der XI. Senat des Bun­des­ge­richts­hofs die­ses Jahr kei­ne nen­nens­wer­te Ent­schei­dung zu der Wider­rufs­the­ma­tik von Immo­bi­li­en­dar­le­hen ver­öf­fent­li­chen konn­te. Hier­von ist aber nicht nur der Bun­des­ge­richts­hof betrof­fen, auch vie­le Ober­lan­des­ge­rich­te haben sich zu eini­gen weit­ver­brei­te­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen bis­her nicht geäu­ßert, obwohl teil­wei­se sehr vie­le Kla­gen und auch Beru­fun­gen anhän­gig sind und waren.

Wir blei­ben jedoch wei­ter­hin zuver­sicht­lich, dass es in abseh­ba­rer Zeit auch vom Bun­des­ge­richts­hof und den bis­her wenig in Erschei­nung getre­te­nen Ober­lan­des­ge­rich­ten wie­der neue Ent­schei­dun­gen geben wird. 

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