Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehen nach 2 Jahrzehnten möglich!

Das Land­ge­richt Wies­ba­den hat eine Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts von Dar­le­hens­ver­trä­gen nach 20 Jah­ren angenommen.

Vor­lie­gend ging es um einen Dar­le­hens­ver­trag aus dem Jah­re 1994, der 2013 wider­ru­fen wur­de. Bei dem Dar­le­hens­ver­trag han­del­te es sich um ein grund­pfand­recht­lich besi­cher­tes Dar­le­hen und gel­tend gemacht wur­de mit der Kla­ge des Dar­le­hens­neh­mers unter ande­rem ein Wider­rufs­recht nach dem damals (1994) gel­ten­den Ver­brau­cher­kre­dit­recht. Aller­dings sah das dama­li­ge Ver­brau­cher­kre­dit­recht kein Wider­rufs­recht für grund­pfand­recht­lich besi­cher­te Dar­le­hen vor. Ver­trä­ge aus die­ser Zeit kön­nen heu­te, wenn über­haupt nur noch nach dem damals gel­ten­den Haus­tür­wi­der­rufs­ge­setz wider­ru­fen wer­den. Dafür sind die beson­de­ren Umstän­de eines Haus­tür­ge­schäf­tes not­wen­dig. In allen ande­ren Fäl­len dürf­te ein Wider­rufs­recht zumeist ver­fal­len sein.

So erkann­te auch das Land­ge­richt Wies­ba­den, dass zum einen auf­grund der ding­li­chen Besi­che­rung kein Wider­rufs­recht nach dem Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz besteht, aber in jedem Fall das Wider­rufs­recht auch ver­wirkt sei. Der Dar­le­hens­neh­mer hat anstands­los zwei Jahr­zehn­te den Dar­le­hens­ver­trag erfüllt und die dar­le­hens­ge­ben­de Bank muss­te heu­te nicht mehr mit einem Wider­ruf rechnen.

Zwar han­delt es sich hier um einen soge­nann­ten „Alt­ver­trag“ der vor der Refor­ma­ti­on des Wider­rufs­rechts zum 01.01.2002 geschlos­sen wur­de, aller­dings ist das Ergeb­nis durch­aus über­trag­bar. Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer, die der Ansicht sind, dass sie falsch oder irre­füh­rend über ihr Wider­rufs­recht belehrt wur­den und die­ses gel­tend machen wol­len, soll­ten daher nicht zögern die­ses recht­lich fach­kun­dig über­prü­fen zu las­sen. Ins­be­son­de­re auch des­halb, weil der Gesetz­ge­ber jüngst erneut das Wider­rufs­recht refor­miert hat und das bis­her bestehen­de „end­lo­se“ Wider­rufs­recht des § 355 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BGB a.F. ent­fernt hat. Der Absatz 3 bzw. 4 des § 355 BGB a.F. sah vor, dass wenn ein Ver­brau­cher nicht ord­nungs­ge­mäß über sein Wider­rufs­recht belehrt wur­de, die­ses nicht ver­fällt. So ist immer auch eine Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts in Betracht zu zie­hen und zu prüfen.