Widerruf eines Darlehensvertrages 5 Jahre nach erfolgter Kündigung ist unzulässig!

Ein Dar­le­hens­neh­mer der 5 Jah­re nach erfolg­ter und durch­ge­führ­ter Kün­di­gung sei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges den­sel­ben wider­ruft auf­grund einer feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­rung han­delt in unzu­läs­si­ger Art und Wei­se. Das Wider­rufs­recht ist dann nach § 242 BGB verwirkt.

Im kon­kre­ten Fall hat­te der Dar­le­hens­neh­mer 2006 ein Dar­le­hen auf­ge­nom­men und die­ses bereits 2007 wie­der abge­löst und gekün­digt. Im Jah­re 2012 wider­rief er dann den damals geschlos­se­nen Dar­le­hens­ver­trag und begehr­te die Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges und der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Die Kla­ge blieb in den bei­den bis­her ange­ru­fe­nen Instan­zen erfolg­los. Es ist in der Recht­spre­chung aner­kannt, dass auch bereits gekün­dig­te Dar­le­hens- oder Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trä­ge noch wider­ru­fen wer­den kön­nen. Aller­dings gibt es hier­für eini­ge Ein­schrän­kun­gen. Zu lan­ge soll­te man mit dem Wider­ruf nach der Kün­di­gung dem­nach nicht war­ten, wie das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf nun ent­schied (Urteil vom 09.01.2014 Az. I‑14 U 55/13).

Eine Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts nach § 242 BGB kann dann ein­tre­ten, wenn der Dar­le­hens­neh­mer sein Recht län­ge­re Zeit nicht gel­tend gemacht hat, obwohl er dazu imstan­de gewe­sen wäre und die dar­le­hens­ge­ben­de Bank mit Rück­sicht auf das gesam­te Ver­hal­ten des Dar­le­hens­neh­mers nicht dar­auf ein­rich­ten muss­te, dass die­ser sein Wider­rufs­recht noch aus­üben wird. Macht er dies den­noch ver­stößt der Dar­le­hens­neh­mer gegen die Grund­sät­ze von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB). 

Bei lau­fen­den Dar­le­hens­ver­trä­gen dürf­te nur im Extrem­fall mit einer Ver­wir­kung zu rech­nen sein. So hat­te etwa das Land­ge­richt Wies­ba­den eine Ver­wir­kung nach 20 Jah­ren ange­nom­men. Aller­dings ging es dabei noch um einen soge­nann­ten „Alt­ver­trag“ aus der Zeit vor der Reform des Wider­rufs­rechts zum 01.01.2002. Bei neue­ren Ver­trä­gen hat die Ver­wir­kung bis­her bei lau­fen­den Dar­le­hens­ver­trä­gen kei­ne grö­ße­re Rol­le gespielt und dies dürf­te sich für Ver­trä­ge die zwi­schen 2002 und 12.06.2014 geschlos­sen wur­den auch nicht ändern. 

Für bereits gekün­dig­te Dar­le­hens­ver­trä­ge sieht dies aller­dings anders aus. Sobald der Ver­trag auf­ge­löst wur­de und die jewei­li­gen Leis­tun­gen erbracht wur­den, sprich die Dar­le­hens­sum­me inkl. Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zurück­ge­zahlt ist und die ggf. als Sicher­heit bestell­ten Pfand­rech­te frei­ge­ge­ben wur­den, kann die Ver­wir­kung ein­set­zen. Bis­her fehlt es hier­für noch an einer kla­ren Vor­ga­be des Bun­des­ge­richts­hofs. Vie­le Gerich­te gehen im Moment wenigs­tens von der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren für eine Ver­wir­kung aus. Es ist jedoch nicht aus­zu­schlie­ßen, dass bis­wei­len auch mit der voll­stän­di­gen vor­be­halt­lo­sen Rück­ab­wick­lung des Dar­le­hens bereits eine Ver­wir­kung ein­tre­ten kann.

Ver­hin­dern kön­nen betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer eine Ver­wir­kung des Wider­rufs­rechts bei der Kün­di­gung oder Ablö­sung eines Dar­le­hens­ver­tra­ges, wenn sie nur unter Vor­be­halt ihre Leis­tun­gen erbrin­gen. Aller­dings sind sie dann auch in der Pflicht, ihre Rech­te zu prü­fen und ggf. gel­tend zu machen, andern­falls kann die Bank Kla­ge auf Fest­stel­lung erhe­ben, dass die Zah­lung vor­be­halt­los geleis­tet wur­de bzw. kei­ne Rech­te des Dar­le­hens­neh­mers mehr bestehen.