Das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge vom 01.11.2002 bis zum 10.06.2010 ist laut Gesetz zum 21.06.2016 erloschen. Wer bisher den Widerruf seines Verbraucherdarlehens nicht rechtswirksam gegenüber der Bank erklärt hat, dürfte es nach derzeitiger Lage schwer haben, noch entsprechende Ansprüche geltend zu machen.
Der Gesetzgeber hat kürzlich folgenden Wortlaut ins Gesetz aufgenommen (Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB)
Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.
Wer hingegen den Widerruf noch rechtzeitig erklärt hat, kann weiterhin seine Ansprüche geltend machen. Hier geltend die Grenzen der Verjährung.
Nicht betroffen von dieser neuen Regelung sind Verbraucherdarlehensverträge, die zwische dem 11.06.2010 und 19.03.2016 geschlossen wurden. Diese können auch weiterhin Widerrufen werden, wenn Fehler in den notwendigen Pflichtinformationen vorliegen. Zu diesen Pflichtinformationen gehören selbstverständlich auch zutreffende Informationen zum Widerrufsrecht.
Immobilienverbraucherdarlehensverträge, die nach dem 19.03.2016 geschlossen wurden, sind zudem ebenfalls nur begrenzt widerrufbar. Die rechtlichen Möglichkeiten sind in den Beiträgen “Entwicklung des Widerrufsrechts” und “Für welche Verträge gilt das Widerrufsrecht” näher dargestellt.
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