Der Bundesgerichtshof führt Anforderungen an eine Nachbelehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Darlehensverträgen weiter aus. Diese muss explizit darauf hinweisen, dass ein bisheriger Aufklärungsmangel ausgeglichen werden soll.
So der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.02.2011 Az. XI ZR 148/10. Der Fall, der zuvor vom Landgericht Konstanz und Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden wurde, betraf zwei Widerrufsbelehrungen (Nachbelehrung), die anlässlich einer Prolongationsvereinbarung für ein Darlehen erfolgten.
Anlässlich des Prolongationsangebotes schickte die Bank den Darlehensnehmern zwei Widerrufsbelehrungen zu, die als “Widerrufsbelehrung” und “Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung” bezeichnet waren. Die “Widerrufsbelehrung” trug zusätzlich die Kennzeichnung “Anlage zur Prolongation”.
Die “Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung” lautet auszugsweise wie folgt:
“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen.
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
— eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
— die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurde.”
Die Darlehensnehmer nahmen das Zinsangebot nicht an, sondern erklärten vielmehr den Widerruf ihres Darlehensvertrages. Der Vertrag musste daraufhin rückabgewickelt werden, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer nicht erloschen war.
Der Bundesgerichtshof monierte, dass sich die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung nicht an den Mustertext der BGB-InfoVO hielt und daher sich die Bank nicht auf den Vertrauensschutz des Mustertextes berufen kann.
Die Darlehensnehmer wurden nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, indem der Widerrufstext das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne (bereits) mit der Übersendung des Vertragsantrags des Unternehmers.
Darüber hinaus ist die Nachbelehrung auch deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil den Darlehensnehmern nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass sie ihre ursprünglichen Darlehensvertragserklärungen noch widerrufen konnten.
Das Belehrungsformular bezieht sich bei isolierter Betrachtung auf eine “Vertragserklärung” der Darlehensnehmer, womit mangels Datierung, die ursprüngliche Darlehensvertragserklärung, aber auch die Erklärung zur Verlängerung des Darlehens gemeint sein können.
Diese Formulierungen sind irreführend, da sie nicht deutlich machen, welche Willenserklärung hier widerrufen werden kann und insbesondere nicht die des ursprünglichen Darlehensvertrages.
Zudem ergibt sich der Zusammenhang von Widerrufsbelehrung und ursprünglichem Darlehen nur aus dem Begleitbrief der Bank und dieses entspricht in seiner Gestaltung nicht den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung. Insbesondere deshalb nicht, weil der entsprechende Passus des Begleitbriefes nicht drucktechnisch hervorgehoben wurde.
Sollten Sie in gleicher Art und Weise nachbelehrt oder ggf. anlässlich eines neuen Darlehensvertrages über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein, spricht vieles dafür, dass diese Belehrung fehlerhaft war. Ist dies der Fall, steht Ihnen auch heute noch ein Widerrufsrecht für Ihren Darlehensvertrag zu.
Allerdings sind Banken nicht verpflichtet bei einem Zinsverlängerungsangebot erneut oder überhaupt über ein Widerrufsrecht zu belehren. Dies ist regelmäßig nur bei Vertragsschluss notwendig. Eine neue Zinsvereinbarung im Rahmen eines Prolongationsangebotes stellt allerdings keinen neuen Vertragsschluss da, sondern nur eine Vertragsanpassung.