Eine Nachbelehrung muss deutlich machen, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann!

Der Bun­des­ge­richts­hof führt Anfor­de­run­gen an eine Nach­be­leh­rung über das Wider­rufs­recht des Ver­brau­chers bei Dar­le­hens­ver­trä­gen wei­ter aus. Die­se muss expli­zit dar­auf hin­wei­sen, dass ein bis­he­ri­ger Auf­klä­rungs­man­gel aus­ge­gli­chen wer­den soll.

So der Bun­des­ge­richts­hof in sei­nem Beschluss vom 15.02.2011 Az. XI ZR 148/10. Der Fall, der zuvor vom Land­ge­richt Kon­stanz und Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he ent­schie­den wur­de, betraf zwei Wider­rufs­be­leh­run­gen (Nach­be­leh­rung), die anläss­lich einer Pro­lon­ga­ti­ons­ver­ein­ba­rung für ein Dar­le­hen erfolgten.

Anläss­lich des Pro­lon­ga­ti­ons­an­ge­bo­tes schick­te die Bank den Dar­le­hens­neh­mern zwei Wider­rufs­be­leh­run­gen zu, die als “Wider­rufs­be­leh­rung” und “Wider­rufs­be­leh­rung zu Ihrer Ver­trags­er­klä­rung” bezeich­net waren. Die “Wider­rufs­be­leh­rung” trug zusätz­lich die Kenn­zeich­nung “Anla­ge zur Prolongation”.

Die “Wider­rufs­be­leh­rung zu Ihrer Ver­trags­er­klä­rung” lau­tet aus­zugs­wei­se wie folgt:

Sie kön­nen Ihre Ver­trags­er­klä­rung inner­halb eines Monats ohne Anga­be von Grün­den in Text­form (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen.
Der Lauf der Frist für den Wider­ruf beginnt einen Tag nach­dem Ihnen
— eine Aus­fer­ti­gung die­ser Wider­rufs­be­leh­rung und
— die Ver­trags­ur­kun­de, der schrift­li­che Ver­trags­an­trag oder eine Abschrift der Ver­trags­ur­kun­de oder des Vertragsantrags
zur Ver­fü­gung gestellt wurde.”

Die Dar­le­hens­neh­mer nah­men das Zins­an­ge­bot nicht an, son­dern erklär­ten viel­mehr den Wider­ruf ihres Dar­le­hens­ver­tra­ges. Der Ver­trag muss­te dar­auf­hin rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den, weil die Wider­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft und damit das Wider­rufs­recht der Dar­le­hens­neh­mer nicht erlo­schen war.

Der Bun­des­ge­richts­hof monier­te, dass sich die von der Bank ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rung nicht an den Mus­ter­text der BGB-Info­VO hielt und daher sich die Bank nicht auf den Ver­trau­ens­schutz des Mus­ter­tex­tes beru­fen kann.

Die Dar­le­hens­neh­mer wur­den nicht rich­tig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maß­geb­li­chen Beginn der Wider­rufs­frist belehrt, indem der Wider­rufstext das unrich­ti­ge Ver­ständ­nis nahe legt, die Wider­rufs­frist begin­ne (bereits) mit der Über­sen­dung des Ver­trags­an­trags des Unternehmers.

Dar­über hin­aus ist die Nach­be­leh­rung auch des­halb nicht ord­nungs­ge­mäß erfolgt, weil den Dar­le­hens­neh­mern nicht hin­rei­chend deut­lich gemacht wur­de, dass sie ihre ursprüng­li­chen Dar­le­hens­ver­trags­er­klä­run­gen noch wider­ru­fen konnten.

Das Beleh­rungs­for­mu­lar bezieht sich bei iso­lier­ter Betrach­tung auf eine “Ver­trags­er­klä­rung” der Dar­le­hens­neh­mer, womit man­gels Datie­rung, die ursprüng­li­che Dar­le­hens­ver­trags­er­klä­rung, aber auch die Erklä­rung zur Ver­län­ge­rung des Dar­le­hens gemeint sein können.

Die­se For­mu­lie­run­gen sind irre­füh­rend, da sie nicht deut­lich machen, wel­che Wil­lens­er­klä­rung hier wider­ru­fen wer­den kann und ins­be­son­de­re nicht die des ursprüng­li­chen Darlehensvertrages.

Zudem ergibt sich der Zusam­men­hang von Wider­rufs­be­leh­rung und ursprüng­li­chem Dar­le­hen nur aus dem Begleit­brief der Bank und die­ses ent­spricht in sei­ner Gestal­tung nicht den Erfor­der­nis­sen an eine Wider­rufs­be­leh­rung. Ins­be­son­de­re des­halb nicht, weil der ent­spre­chen­de Pas­sus des Begleit­brie­fes nicht druck­tech­nisch her­vor­ge­ho­ben wurde.

Soll­ten Sie in glei­cher Art und Wei­se nach­be­lehrt oder ggf. anläss­lich eines neu­en Dar­le­hens­ver­tra­ges über Ihr Wider­rufs­recht belehrt wor­den sein, spricht vie­les dafür, dass die­se Beleh­rung feh­ler­haft war. Ist dies der Fall, steht Ihnen auch heu­te noch ein Wider­rufs­recht für Ihren Dar­le­hens­ver­trag zu.

Aller­dings sind Ban­ken nicht ver­pflich­tet bei einem Zins­ver­län­ge­rungs­an­ge­bot erneut oder über­haupt über ein Wider­rufs­recht zu beleh­ren. Dies ist regel­mä­ßig nur bei Ver­trags­schluss not­wen­dig. Eine neue Zins­ver­ein­ba­rung im Rah­men eines Pro­lon­ga­ti­ons­an­ge­bo­tes stellt aller­dings kei­nen neu­en Ver­trags­schluss da, son­dern nur eine Vertragsanpassung.