Nachbelehrung beim Widerrufsrecht muss deutlich machen, auf welchen Darlehensvertrag sie sich bezieht!

Eine Nach­be­leh­rung über das Wider­rufs­recht des Ver­brau­chers bei Dar­le­hens­ver­trä­gen ist nicht immer wirk­sam, ins­be­son­de­re dann nicht, wenn sie sich nicht aus­drück­lich auf den Dar­le­hens­ver­trag bezieht, für den sie beleh­ren soll.

So der Bun­des­ge­richts­hof in der Ent­schei­dung vom 26.10.2010 Az. XI ZR 367/07. Der Fall, der zuvor vom Land- und Ober­lan­des­ge­richt Koblenz ent­schie­den wur­de, betraf eine Wider­rufs­be­leh­rung (Nach­be­leh­rung), die anläss­lich eines Pro­lon­ga­ti­ons­ver­tra­ges für das Dar­le­hen erfolg­te. Im Ergeb­nis muss­te hier der Dar­le­hens­ver­trag und das damit ver­bun­de­ne Geschäft rück­ab­ge­wi­ckelt werden.

Laut dem Bun­des­ge­richts­hof ist eine Nach­be­leh­rung nur wirk­sam, wenn sie einen für den Dar­le­hens­neh­mer erkenn­ba­ren Bezug zu dem frü­he­ren Ver­trag auf­weist, des­sen Beleh­rungs­man­gel geheilt wer­den soll.

Von einer Nach­be­leh­rung kann daher nur die Rede sein, wenn die nach­träg­lich abge­ge­be­ne Erklä­rung über­haupt einen für den Dar­le­hens­neh­mer erkenn­ba­ren Bezug zu der frü­he­ren Ver­trags­er­klä­rung auf­weist, deren Beleh­rungs­man­gel im Nach­hin­ein aus­ge­gli­chen wer­den soll. Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der “Nach­be­leh­rung”.

Eine ein­fa­che Über­schrift “Wider­ruf bei bereits aus­ge­zahl­tem Dar­le­hen” oder For­mu­lie­run­gen wie „der Kre­dit­neh­mer kön­ne, wenn er vor Ablauf der Wider­rufs­frist bereits eine Leis­tung von der Bank erhal­ten habe, sein Wider­rufs­recht den­noch aus­üben“ rei­chen nicht aus um die­sen Bezug herzustellen.
Die Nach­be­leh­rung muss sich fer­ne wie eine regu­lä­re Wider­rufs­be­leh­rung an die gesetz­li­chen Vor­ga­ben hin­sicht­lich Inhalt und Gestal­tung hal­ten, um wirk­sam zu sein.

Ins­be­son­de­re dann nicht, wenn der Dar­le­hens­ver­trag zu dem belehrt wer­den soll, bereits meh­re­re Jah­re zuvor geschlos­sen wurde.

Des Wei­te­ren stell­te der Bun­des­ge­richts­hof ein­mal mehr klar, dass eine Wider­rufs­be­leh­rung die im Fließ­text ent­hal­ten ist und kei­ner­lei Abgren­zun­gen erfährt schon auf­grund der opti­schen Gestal­tung nicht wirk­sam sein kann. Dies gera­de auch dann nicht, wenn die Erklä­rung noch wei­te­re Inhal­te ent­hält und dem geneig­ten Leser damit der Blick auf das Wider­rufs­recht und sei­ne Fol­gen ver­wäs­sert wird.

Der Bun­des­ge­richts­hof nutz­te das Urteil zudem auch um über grund­le­gen­de Vor­aus­set­zun­gen für das Vor­lie­gen einer Haus­tür­si­tua­ti­on und dem damit ver­bun­de­nen Wider­rufs­recht für Alt­ver­trä­ge die vor dem 01.01.2002 geschlos­sen wur­den, auseinanderzusetzen.

Ein Wider­rufs­recht im Sin­ne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt dem­nach vor­aus, dass der Kun­de durch münd­li­che Ver­hand­lun­gen im Bereich sei­ner Pri­vat­woh­nung zu sei­ner spä­te­ren Ver­trags­er­klä­rung bestimmt wor­den ist. Dabei genügt eine Haus­tür­si­tua­ti­on bei der Ver­trags­an­bah­nung, die für den spä­te­ren Ver­trags­schluss jeden­falls mit ursäch­lich ist. Es reicht aus, dass der Kun­de durch die Kon­takt­auf­nah­me in der Pri­vat­woh­nung in eine Lage gebracht wor­den ist, in der er in sei­ner Ent­schlie­ßungs­frei­heit, den ihm spä­ter ange­bo­te­nen Ver­trag zu schlie­ßen oder davon Abstand zu neh­men, beein­träch­tigt war. Ein enger zeit­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen der münd­li­chen Ver­hand­lung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Ver­trags­er­klä­rung ist nicht erfor­der­lich, indi­ziert aber die Ursäch­lich­keit der Haus­tür­si­tua­ti­on für den spä­te­ren Vertragsschluss.“

Die­se Klar­stel­lung ist ins­be­son­de­re für Dar­le­hens­neh­mer inter­es­sant, die noch vor dem 01.01.2002 einen Dar­le­hens­ver­trag im Rah­men einer Haus­tür­si­tua­ti­on abge­schlos­sen haben und den Wider­ruf erwägen.

Wei­ter­hin auch für die Dar­le­hens­neh­mer, die von ihrer Bank nach­be­lehrt wur­den, ohne expli­zit dar­auf hin­ge­wie­sen wor­den zu sein, war­um und wie­so sie nach­be­lehrt wur­den. Die­se Nach­be­leh­run­gen sind im Rah­men der Recht­spre­chung nur dann wirk­sam, wenn klar erkennt­lich ist, für wel­chen Ver­trag nach­be­lehrt wer­den soll.