Eine Nachbelehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Darlehensverträgen ist nicht immer wirksam, insbesondere dann nicht, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf den Darlehensvertrag bezieht, für den sie belehren soll.
So der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26.10.2010 Az. XI ZR 367/07. Der Fall, der zuvor vom Land- und Oberlandesgericht Koblenz entschieden wurde, betraf eine Widerrufsbelehrung (Nachbelehrung), die anlässlich eines Prolongationsvertrages für das Darlehen erfolgte. Im Ergebnis musste hier der Darlehensvertrag und das damit verbundene Geschäft rückabgewickelt werden.
Laut dem Bundesgerichtshof ist eine Nachbelehrung nur wirksam, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt werden soll.
Von einer Nachbelehrung kann daher nur die Rede sein, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu der früheren Vertragserklärung aufweist, deren Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der “Nachbelehrung”.
Eine einfache Überschrift “Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen” oder Formulierungen wie „der Kreditnehmer könne, wenn er vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten habe, sein Widerrufsrecht dennoch ausüben“ reichen nicht aus um diesen Bezug herzustellen.
Die Nachbelehrung muss sich ferne wie eine reguläre Widerrufsbelehrung an die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Gestaltung halten, um wirksam zu sein.
Insbesondere dann nicht, wenn der Darlehensvertrag zu dem belehrt werden soll, bereits mehrere Jahre zuvor geschlossen wurde.
Des Weiteren stellte der Bundesgerichtshof einmal mehr klar, dass eine Widerrufsbelehrung die im Fließtext enthalten ist und keinerlei Abgrenzungen erfährt schon aufgrund der optischen Gestaltung nicht wirksam sein kann. Dies gerade auch dann nicht, wenn die Erklärung noch weitere Inhalte enthält und dem geneigten Leser damit der Blick auf das Widerrufsrecht und seine Folgen verwässert wird.
Der Bundesgerichtshof nutzte das Urteil zudem auch um über grundlegende Voraussetzungen für das Vorliegen einer Haustürsituation und dem damit verbundenen Widerrufsrecht für Altverträge die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, auseinanderzusetzen.
„Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt demnach voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss.“
Diese Klarstellung ist insbesondere für Darlehensnehmer interessant, die noch vor dem 01.01.2002 einen Darlehensvertrag im Rahmen einer Haustürsituation abgeschlossen haben und den Widerruf erwägen.
Weiterhin auch für die Darlehensnehmer, die von ihrer Bank nachbelehrt wurden, ohne explizit darauf hingewiesen worden zu sein, warum und wieso sie nachbelehrt wurden. Diese Nachbelehrungen sind im Rahmen der Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn klar erkenntlich ist, für welchen Vertrag nachbelehrt werden soll.