Eine Nachbelehrung über das Widerrufsrecht ist nur dann wirksam, wenn sie dem Mustertext entspricht.

Eine Nach­be­leh­rung über das Wider­rufs­recht des Ver­brau­chers bei Dar­le­hens­ver­trä­gen ist nicht immer wirk­sam, ins­be­son­de­re dann nicht, wenn es sich nicht an den jeweils gül­ti­gen Mus­ter­text des Geset­zes hält.

So der Bun­des­ge­richts­hof in der Ent­schei­dung vom 28.06.2011 Az. XI ZR XI ZR 349/10. Der Fall, der zuvor vom Land­ge­richt Gera und Ober­lan­des­ge­richt Jena ent­schie­den wur­de, betraf eine Wider­rufs­be­leh­rung (Nach­be­leh­rung), die anläss­lich einer Zins­ver­län­ge­rungs­ver­ein­ba­rung erfolgte.

Die Wider­rufs­be­leh­rung lautete:

Nach­träg­li­che Wider­rufs­be­leh­rung über das gesetz­li­che Wider­rufs­recht nach §§ 312, 355 BGB

Wider­rufs­recht
Sie kön­nen Ihre Ver­trags­er­klä­rung inner­halb von einem Monat ohne Anga­be von Grün­den in Text­form (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) wider­ru­fen. Die Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Beleh­rung in Text­form. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Widerrufs.
Der Wider­ruf ist zu rich­ten an:


Widerrufsfolgen
Hat der Dar­le­hens­neh­mer das Dar­le­hen emp­fan­gen, gilt der Wider­ruf als nicht erfolgt, wenn er das Dar­le­hen nicht bin­nen zwei­er Wochen ent­we­der nach Erklä­rung des Wider­rufs oder nach Aus­zah­lung des Dar­le­hens zurückzahlt.

Finan­zier­te Geschäfte
Wider­ru­fen Sie die­sen Dar­le­hens­ver­trag, mit dem Sie Ihre Ver­pflich­tun­gen aus einem ande­ren Ver­trag finan­zie­ren, so sind Sie auch an den ande­ren Ver­trag nicht gebun­den, wenn bei­de Ver­trä­ge eine wirt­schaft­li­che Ein­heit bilden. (…).
Wird mit die­sem Dar­le­hens­ver­trag die Über­las­sung einer Sache finan­ziert, gilt Folgendes:
Wenn Sie die­se Sache im Fal­le des Wider­rufs ganz oder teil­wei­se nicht zurück­ge­ben kön­nen, haben Sie dafür ggf. Wer­ter­satz zu leis­ten. (…) Nicht paket­ver­sand­fä­hi­ge Ware wird bei Ihnen abgeholt. (…).”

Dem Bun­des­ge­richts­hof nach ist eine Nach­be­leh­rung nur wirk­sam, wenn sie einen für den Dar­le­hens­neh­mer erkenn­ba­ren Bezug zu dem frü­he­ren Ver­trag auf­weist, des­sen Beleh­rungs­man­gel geheilt wer­den soll.

Die­se Wider­rufs­be­leh­rung sah der Bun­des­ge­richts­hof jedoch bereits dem Inhalt nach als feh­ler­haft an, weil sie nicht dem sei­ner­zeit gül­ti­gen Mus­ter­text des Geset­zes entspricht.

Bereits die For­mu­lie­rung „frü­hes­tens“ ist feh­ler­haft, weil der Dar­le­hens­neh­mer nicht erken­nen kann, ab wann sein Wider­rufs­recht kon­kret zu lau­fen beginnt. Der Dar­le­hens­neh­mer ver­mag ihr ledig­lich zu erken­nen, dass die Wider­rufs­frist “jetzt oder spä­ter” beginnt. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof mehr­fach als irre­füh­rend und falsch entschieden.

Wei­ter­hin fehl­te es an dem nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB bei schrift­li­chen Ver­trä­gen erfor­der­li­chen Hin­weis, dass die Frist nicht zu lau­fen begin­ne, bevor dem Ver­brau­cher auch eine Ver­trags­ur­kun­de, sein schrift­li­cher Antrag oder eine Abschrift der Ver­trags­ur­kun­de oder des Antrags zur Ver­fü­gung gestellt werde.

Die Bank konn­te sich auch nicht auf den gesetz­li­chen Schutz beru­fen, den Mus­ter­text aus der Ver­ord­nung ver­wen­det zu haben, denn der Text weist Abwei­chun­gen vom sei­ner­zeit gül­ti­gen Mus­ter­text ab.

Der Satz 2 des mit “Wider­rufs­recht” über­schrie­be­nen ers­ten Abschnitts der Nach­be­leh­rung ent­hält am Ende — nach den Wor­ten “mit Erhalt die­ser Beleh­rung” — den Zusatz “in Text­form”, der zu die­sem Zeit­punkt noch nicht im Mus­ter­text ent­hal­ten war.

In dem Teil der Wider­rufs­be­leh­rung, der mit “Finan­zier­te Geschäf­te” über­schrie­ben ist, fehlt im zwei­ten Satz des zwei­ten Absat­zes die­ses nach den Wor­ten “im Fal­le des Wider­rufs ganz oder teil­wei­se nicht” die der Mus­ter­be­leh­rung des Ver­ord­nungs­ge­bers ent­hal­te­ne Pas­sa­ge “oder nur in ver­schlech­ter­tem Zustand”.

Dar­über hin­aus weicht auch der vor­letz­te Satz des betref­fen­den Absat­zes der Nach­be­leh­rung vom Mus­ter­text ab indem for­mu­liert wur­de “Nicht paket­ver­sand­fä­hi­ge Sachen wer­den bei Ihnen abgeholt.”.

Im Ergeb­nis ist die­se Wider­rufs­be­leh­rung dem­nach als feh­ler­haft anzu­se­hen. Betrof­fe­nen Dar­le­hens­neh­mer, die die­se Wider­rufs­be­leh­rung in ihren Dar­le­hens­ver­trä­gen haben und im glei­chen Zeit­raum einen Dar­le­hens­ver­trag abge­schlos­sen haben, dürf­ten daher gute Chan­cen haben auch jetzt noch von ihrem Wider­rufs­recht Gebrauch machen zu können.