Widerrufsbelehrung “Die Frist beginnt frühestens…” ist fehlerhaft!

Der Bun­des­ge­richts­hof hat mehr­fach in sei­nen Ent­schei­dun­gen dar­auf hin­ge­wie­sen, dass eine Abwei­chung vom jeweils gül­ti­gen Mus­ter­text der Wider­rufs­be­leh­rung fast immer zur Unwirk­sam­keit der Beleh­rung führt.

So auch gesche­hen in der Leit­satz­ent­schei­dung vom 01.12.2010 Az. VIII ZR 82/10. Der Fall, der zuvor vom Amts- und Land­ge­richt Gie­ßen ent­schie­den wur­de, betraf eine Wider­rufs­be­leh­rung, die der Bun­des­ge­richts­hof aus meh­re­ren Grün­den für unwirk­sam ansah. Dies hat­te zur Fol­ge, dass der betrof­fe­ne Ver­brau­cher wirk­sam vom Ver­trag zurück­tre­ten konnte.

Im Ein­zel­nen hat der Bun­des­ge­richts­hof fol­gen­de For­mu­lie­rung für feh­ler­haft angesehen:

Ver­brau­cher kön­nen ihre Ver­trags­er­klä­rung inner­halb von zwei Wochen ohne Anga­be von Grün­den in Text­form (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) oder durch Rück­sen­dung der Sache wider­ru­fen. Die Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Belehrung.”

Dies For­mu­lie­rung ist falsch, weil der Ver­brau­cher zwar dem Wort „frü­hes­tens“ ent­neh­men kann, dass der Beginn der Wider­rufs­frist noch von wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen abhängt, aller­dings nicht von welchen.

Wei­ter­hin ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof, dass ein Feh­len der Über­schrif­ten inner­halb der Beleh­rung eben­falls ein gra­vie­ren­der Feh­ler ist.

So fehl­ten im vor­lie­gen­den Fall die Über­schrif­ten “Wider­rufs­be­leh­rung”, “Wider­rufs­fol­gen” und “finan­zier­te Geschäf­te”. Die Beleh­rung war ledig­lich mit „Wider­rufs­recht“ überschrieben.

Durch die­se Über­schrift wird jedoch ver­schlei­ert, dass der Ver­brau­cher nicht nur ein Wider­rufs­recht hat, son­dern auch erheb­li­che Pflich­ten im Fal­le der Aus­übung die­ses Rechts, die er so nicht ohne wei­te­re erken­nen kann.

Zudem monier­te der Bun­des­ge­richts­hof, dass die ver­wen­de­te Beleh­rung sich nicht kon­kret an den Adres­sa­ten „Sie“ wen­de­te, son­dern abs­trakt vom „Ver­brau­cher“ sprach, ohne die­sen Begriff zu erklä­ren. Dies sei eben­falls feh­ler­haft und irre­füh­rend so der Bundesgerichtshof.

Dar­über hin­aus war die Wider­rufs­be­leh­rung in dem Fall auch des­halb unwirk­sam, weil die Schrift extrem klein war und jeg­li­che Unter­glie­de­rung des Tex­tes fehlte.

Sol­len Sie in Ihrem Ver­trag eine ähn­lich feh­ler­haft gestal­te­te Wider­rufs­be­leh­rung fin­den, dürf­te die­se eben­so feh­ler­haft sein und damit die Wider­rufs­frist nicht in Gang gesetzt wor­den sein. Dies bedeu­tet, Betrof­fe­nen steht auch heu­te noch ein Wider­rufs­recht zu, sofern sie nicht nach­träg­lich kor­rekt belehrt wurden.