Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 28.09.2016 Az. 23 O 78/15 in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren die Cronbank AG nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages zur Rückabwicklung verurteilt.
Dabei stellte das LG Darmstadt nicht nur fest, dass die Widerrufsbelehrung der Cronbank AG fehlerhaft war, sondern auch dass die Darlehensnehmer Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz haben und ab dem Widerruf keine Zinsen bzw. Nutzungsersatz an die Cronbank AG leisten müssen.
Insofern ist es für die Darlehensnehmer ein voller Erfolg. Nicht nur reduziert sich die Darlehenssumme aufgrund des von der Cronbank geschuldeten Nutzungsersatzes, sondern das Darlehen ist ab dem Widerruf auch zinsfrei gestellt.
Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages mit der Cronbank AG stammt vom September 2008 und enthält u.a. die Formulierungen:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen.“
In der Fußnote heißt es:
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann (…).“
Das LG Darmstadt stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages mit der Cronbank AG fehlerhaft ist, weil die Widerrufsfrist irreführend dargestellt wird. Der Darlehensnehmer kann aufgrund der doppelten Fristangabe nicht entscheiden, welche Frist für ihn läuft. Dabei hilft die Fußnote der Beklagten gerade nicht, sondern sorgt ihrerseits erneut für weitere Verwirrungen beim Darlehensnehmer. Überdies habe die Cronbank AG zudem die Widerrufsfolgen unvollständig wiedergegeben und irreführend auf eine Internetadresse verwiesen, auf der der Widerruf aber nicht gesetzeskonform erklärt werden konnte. Aus diesen Gründen sah das LG Darmstadt die Widerrufsbelehrung der Cronbank AG im vorliegenden Fall zutreffend als falsch und irreführend an. Daher war der Widerruf der Darlehensnehmer berechtigt.
Überdies stellte das LG Darmstadt sodann noch fest, dass die Darlehensnehmer ab dem Widerruf keine Zinsen bzw. Nutzungsersatz mehr leisten müssten. Die Bank hätte hierfür beweisen müssen, dass die Darlehensnehmer auch weiterhin Nutzungen gezogen haben. Dies konnte die Bank aber nicht. Weiterhin hätten die Darlehensnehmer die Restschuld quasi vorhalten müssen, um das Darlehen jederzeit zurückzuführen zu können, sollte die Beklagte von ihrer Verweigerung des Widerrufs abrücken und diesen plötzlich doch umsetzen. Insoweit konnten die Darlehensnehmer daher keine Nutzungen mehr ziehen.
Das Urteil des LG Darmstadt ist insoweit richtungsweisend für die betroffenen Widerrufsbelehrungen der Cronbank AG. Darlehensnehmer mit dieser Widerrufsbelehrung sollten daher nun mehr deutlich bessere Chancen vor Gericht haben, ihren Widerruf noch durchsetzen zu können.
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