Mit Entscheidung vom 21.12.2016 Az. 24 U 151/15 verurteilte das OLG Frankfurt die Cronbank AG in einem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Fall die Bank nach dem Widerruf des Darlehensvertrages zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von über 34.000 €.
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LG Darmstadt verurteilt Cronbank AG nach Widerruf von Darlehensvertrag
Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 28.09.2016 Az. 23 O 78/15 in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren die Cronbank AG nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages zur Rückabwicklung verurteilt.
Dabei stellte das LG Darmstadt nicht nur fest, dass die Widerrufsbelehrung der Cronbank AG fehlerhaft war, sondern auch dass die Darlehensnehmer Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz haben und ab dem Widerruf keine Zinsen bzw. Nutzungsersatz an die Cronbank AG leisten müssen.
Insofern ist es für die Darlehensnehmer ein voller Erfolg. Nicht nur reduziert sich die Darlehenssumme aufgrund des von der Cronbank geschuldeten Nutzungsersatzes, sondern das Darlehen ist ab dem Widerruf auch zinsfrei gestellt.
Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages mit der Cronbank AG stammt vom September 2008 und enthält u.a. die Formulierungen:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen.“
In der Fußnote heißt es:
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann (…).“
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