Neue Senate, neue Rechtsprechung in Köln

Die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung des OLG Köln war ins­be­son­de­re für Dar­le­hens­neh­mer, die ihr Dar­le­hen vor dem Wider­ruf zurück­ge­führt hat­ten, weni­ger posi­tiv. Dies könn­te sich ändern. Der 12. Senat des OLG Köln hat sich in einem Beschwer­de­ver­fah­ren gegen die Ableh­nung eines Pro­zess­kos­ten­hil­fe­ge­su­ches zum The­ma Wider­ruf und Ver­wir­kung geäußert.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 08.02.2017 Az. 12 W 47/16 aus­ge­führt, dass die rei­ne Rück­füh­rung des Dar­le­hens kein Grund für eine Annah­me der Ver­wir­kung ist. Eben­falls schließt der Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges inkl. einer Abgel­tungs­klau­sel den Wider­ruf nicht zwin­gend aus.

In der Sache hat der 12. Senat aller­dings nicht ent­schie­den, es ging ledig­lich um die Aner­ken­nung von Prozesskostenhilfe.

Bemer­kens­wert ist, dass nicht alle Senat beim OLG Köln der kom­pro­miss­lo­sen Linie des 13. Sena­tes zu fol­gen scheinen.

Lan­ge Jah­re lag im Bezirk des OLG Köln die allei­ni­ge Kom­pe­tenz für die Wider­rufs­sa­chen hin­sicht­lich der Beru­fungs­ver­fah­ren beim 13. Senat des OLG Köln. Die­ser ver­tritt eine sehr har­te Linie hin­sicht­lich der Ver­wir­kung bzw. des rechts­miss­bräuch­li­chen Aus­übens des Wider­rufs­rechts. Die Recht­spre­chung war bis­her in etwas mit der des OLG Schles­wig, dem 6. Senat des OLG Düs­sel­dorfs oder auch dem 19. Senat des OLG Frank­furts ver­gleich­bar. Die­se Sena­te ver­tre­ten hin­sicht­lich der Ver­wir­kung und des Rechts­miss­brauchs eine Min­der­mei­nung in der Rechtsprechung.

Die weit über­wie­gen­de Ansicht der OLGs in der Repu­blik geht in BGH-kon­for­mer Art und Wei­se davon aus, dass das Wider­rufs­recht hin­ge­gen durch die Rück­füh­rung des Dar­le­hens oder einen Auf­he­bungs­ver­trag nicht erlischt (BGH Urteil vom 21.02.2017 XI ZR 381/16).

Viel­mehr ist es jeweils eine Ent­schei­dung des Ein­zel­falls, ob beson­de­re Grün­de vor­lie­gen, die ein Ver­wir­kung begrün­den könn­ten. Die Ver­wir­kung des Wider­rufs kann dabei ins­be­son­de­re nur dann vor­lie­gen, wenn die Bank ein beson­de­res Ver­trau­en ent­wi­ckelt hat.

Nach­dem es per Gesetz die Pflicht der Bank gewe­sen ist, den Dar­le­hens­neh­mer kor­rekt über sein Wider­rufs­recht zu beleh­ren und die aller­we­nigs­ten Ban­ken von der Mög­lich­keit einer Nach­be­leh­rung Gebrauch gemacht haben oder den Dar­le­hens­neh­mer bei oder vor der Auf­lö­sung mit­ge­teilt haben, dass ggf. ein Wider­rufs­recht noch besteht, lässt sich ein der­ar­ti­ges Ver­trau­en für die Bank nur schwer begrün­den. Dies ins­be­son­de­re auch des­halb, weil inner­halb der Ver­jäh­rungs­fris­ten grund­sätz­lich jeder Ver­trags­part­ner immer damit rech­nen muss, dass er wegen berech­tig­ter Ansprü­che in Anspruch genom­men wird. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­tend zwar nicht direkt für das Wider­rufs­recht (außer die Durch­set­zung des­sen), aber wenn die Bank sich schon hin­sicht­lich sons­ti­ger Ansprü­che nicht sicher sein kann, dass die­se nicht gel­tend gemacht wer­den, war­um soll­te sie sich sodann aus­ge­rech­net hin­sicht­lich des Wider­rufs sicher füh­len dür­fen. Wenn ein Wider­rufs­recht besteht oder bestand, dann ist es regel­mä­ßig auf einen Feh­ler in der Wider­rufs­be­leh­rung oder den Pflicht­in­for­ma­tio­nen zurück­zu­füh­ren. Für die Rich­tig­keit und Rechts­kon­for­mi­tät die­ser Infor­ma­tio­nen hat die Bank zu sor­gen. Ergo hat die Bank den Feh­ler zu ver­tre­ten und es oblag ihrer Pflicht oder zumin­dest Mög­lich­keit die­sen jeder­zeit zu besei­ti­gen. Einer Bank ein unbe­grenz­tes Ver­trau­en zuzug­ste­hen, ohne dass die­se ver­sucht hat ihren Feh­ler zu behe­ben, erscheint indes daher nicht sachgerecht.

Erfreu­lich für Dar­le­hens­neh­mer ist hin­sicht­lich des OLG Kölns und der ange­schlos­se­nen Land­ge­rich­te Aachen, Bonn und Köln, dass neben dem 13. Senat meh­re­re wei­te­re Sena­te für die Wider­rufs­ver­fah­ren zustän­dig sind (8., 12., 13., 24. u. 28. Stand 2017).

Bis­her lie­gen von die­sen Sena­ten noch kei­ne aus­sa­ge­kräf­ti­gen ver­öf­fent­lich­ten Urtei­le vor, der Beschluss in dem PKH Ver­fah­ren vom 12. Senat lässt jedoch die Hoff­nung erglim­men, dass sich die ande­ren Sena­te des OLG Kölns ihre eige­ne Mei­nung hin­sicht­lich des Wider­rufs bil­den und nicht unre­flek­tiert vom 13. Senat abschrei­ben werden.

Dies ist ins­be­son­de­re für alle betrof­fe­nen Dar­le­hens­neh­mer der Post­bank (DSL-Bank) wich­tig, weil die­se Ver­fah­ren zumeist vor dem LG Bonn geführt wer­den und sodann in der Beru­fung beim OLG Köln landen.


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