Die bisherige Rechtsprechung des OLG Köln war insbesondere für Darlehensnehmer, die ihr Darlehen vor dem Widerruf zurückgeführt hatten, weniger positiv. Dies könnte sich ändern. Der 12. Senat des OLG Köln hat sich in einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuches zum Thema Widerruf und Verwirkung geäußert.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 08.02.2017 Az. 12 W 47/16 ausgeführt, dass die reine Rückführung des Darlehens kein Grund für eine Annahme der Verwirkung ist. Ebenfalls schließt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages inkl. einer Abgeltungsklausel den Widerruf nicht zwingend aus.
In der Sache hat der 12. Senat allerdings nicht entschieden, es ging lediglich um die Anerkennung von Prozesskostenhilfe.
Bemerkenswert ist, dass nicht alle Senat beim OLG Köln der kompromisslosen Linie des 13. Senates zu folgen scheinen.
Lange Jahre lag im Bezirk des OLG Köln die alleinige Kompetenz für die Widerrufssachen hinsichtlich der Berufungsverfahren beim 13. Senat des OLG Köln. Dieser vertritt eine sehr harte Linie hinsichtlich der Verwirkung bzw. des rechtsmissbräuchlichen Ausübens des Widerrufsrechts. Die Rechtsprechung war bisher in etwas mit der des OLG Schleswig, dem 6. Senat des OLG Düsseldorfs oder auch dem 19. Senat des OLG Frankfurts vergleichbar. Diese Senate vertreten hinsichtlich der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs eine Mindermeinung in der Rechtsprechung.
Die weit überwiegende Ansicht der OLGs in der Republik geht in BGH-konformer Art und Weise davon aus, dass das Widerrufsrecht hingegen durch die Rückführung des Darlehens oder einen Aufhebungsvertrag nicht erlischt (BGH Urteil vom 21.02.2017 XI ZR 381/16).
Vielmehr ist es jeweils eine Entscheidung des Einzelfalls, ob besondere Gründe vorliegen, die ein Verwirkung begründen könnten. Die Verwirkung des Widerrufs kann dabei insbesondere nur dann vorliegen, wenn die Bank ein besonderes Vertrauen entwickelt hat.
Nachdem es per Gesetz die Pflicht der Bank gewesen ist, den Darlehensnehmer korrekt über sein Widerrufsrecht zu belehren und die allerwenigsten Banken von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch gemacht haben oder den Darlehensnehmer bei oder vor der Auflösung mitgeteilt haben, dass ggf. ein Widerrufsrecht noch besteht, lässt sich ein derartiges Vertrauen für die Bank nur schwer begründen. Dies insbesondere auch deshalb, weil innerhalb der Verjährungsfristen grundsätzlich jeder Vertragspartner immer damit rechnen muss, dass er wegen berechtigter Ansprüche in Anspruch genommen wird. Die Verjährungsfristen geltend zwar nicht direkt für das Widerrufsrecht (außer die Durchsetzung dessen), aber wenn die Bank sich schon hinsichtlich sonstiger Ansprüche nicht sicher sein kann, dass diese nicht geltend gemacht werden, warum sollte sie sich sodann ausgerechnet hinsichtlich des Widerrufs sicher fühlen dürfen. Wenn ein Widerrufsrecht besteht oder bestand, dann ist es regelmäßig auf einen Fehler in der Widerrufsbelehrung oder den Pflichtinformationen zurückzuführen. Für die Richtigkeit und Rechtskonformität dieser Informationen hat die Bank zu sorgen. Ergo hat die Bank den Fehler zu vertreten und es oblag ihrer Pflicht oder zumindest Möglichkeit diesen jederzeit zu beseitigen. Einer Bank ein unbegrenztes Vertrauen zuzugstehen, ohne dass diese versucht hat ihren Fehler zu beheben, erscheint indes daher nicht sachgerecht.
Erfreulich für Darlehensnehmer ist hinsichtlich des OLG Kölns und der angeschlossenen Landgerichte Aachen, Bonn und Köln, dass neben dem 13. Senat mehrere weitere Senate für die Widerrufsverfahren zuständig sind (8., 12., 13., 24. u. 28. Stand 2017).
Bisher liegen von diesen Senaten noch keine aussagekräftigen veröffentlichten Urteile vor, der Beschluss in dem PKH Verfahren vom 12. Senat lässt jedoch die Hoffnung erglimmen, dass sich die anderen Senate des OLG Kölns ihre eigene Meinung hinsichtlich des Widerrufs bilden und nicht unreflektiert vom 13. Senat abschreiben werden.
Dies ist insbesondere für alle betroffenen Darlehensnehmer der Postbank (DSL-Bank) wichtig, weil diese Verfahren zumeist vor dem LG Bonn geführt werden und sodann in der Berufung beim OLG Köln landen.
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