Der 17. Senat hält die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Hanau aus den Jahren 2004 und 2005 für fehlerhaft. Damit schließt er sich vollumfänglich dem Urteil des 23. Senates vom 25.04.2016 Az. 23 U 98/15 an.
Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 18.05.2016 Az. 17 U 67/15, dass zwei Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Hanau von Darlehensverträgen aus dem Jahre 2004 und 2005 unwirksam sind. Dabei handelte es sich um die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Hanau die u.a. „Die Frist beginnt frühestens…“ als auch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ und einen vom Muster abweichenden Teil zu „Finanzierte Geschäfte“ enthielten.
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LG Bonn zu Widerrufsbelehrung der Postbank (DSL-Bank) Aufhebungsvertrag & Abgeltungsklauseln
Das LG Bonn hat sich einmal mehr mit den Widerrufsbelehrungen der Postbank (DSL-Bank) beschäftigen dürfen.
Dabei stellte das LG Bonn in seinem Urteil vom 04.03.2016 Az. 3 O 367/15 nicht nur klar, dass eine von der Postbank (DSL-Bank) verwendete Variante der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, sondern auch, dass ein Aufhebungsvertrag trotz Abgeltungsklausel den späteren Widerruf nicht ausschließt.
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Oberlandesgericht Frankfurt kippt Widerrufsbelehrung der Sparkasse Hanau
Der 23. Senat des Oberlandesgericht Frankfurt hat, in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren, die Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages von der Sparkasse Hanau vom 29.04.2008 als falsch ausgeurteilt.
Urteil Oberlandesgericht Frankfurt vom 25.04.2016 Az. 23 U 98/15
Dies dürfte für alle betroffenen Darlehensnehmer von Sparkassen vor dem Landgericht Hanau und in gesamt Hessen von Bedeutung sein.
Bisher hatte das Landgericht Hanau in vergleichbaren Fällen oft die Klagen abgewiesen. So zunächst auch in diesem Fall. Die Berufung hatte jedoch Erfolg.
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OLG Stuttgart bestätigt fehlerhafte Widerrufsbelehrung der LBBW
Das OLG Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 12.04.2016 Az. 6 U 115/15, in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren, festgestellt, dass eine Version der Widerrufsbelehrung der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) aus dem Jahre 2009 fehlerhaft ist und das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers daher noch bestand.
Es ging vorliegend um zwei Darlehensverträge, die 2009 geschlossen wurden. Der Widerruf wurde dabei 2014 erklärt. Die Widerrufsbelehrung der LBBW enthielt u.a. folgende Passage:
„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt, sowie
- die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
- die Informationen zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoVO) verpflichtet sind,
in Textform mitgeteilt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“
Urteil des BGH durch Bank verhindert
Das viel erwartete Urteil des BGHs im Verfahren vom Az. XI ZR 478/15 sollte am 04.05.2016 verhandelt werden. Die vorhergehende Instanz hatte dem Darlehensnehmer Recht gegeben. Der Widerruf des Darlehensvertrages war wirksam, die Widerrufsbelehrung der Bank falsch. Die Revision wurde jedoch zugelassen und die beklagte Bank legte entsprechend Revision ein. Diese zog jedoch jetzt 6 Tage vor dem Verhandlungstermin überraschend die Revision zurück.
Das Urteil des OLG Stuttgart vom 29. September 2015 Az. 6 U 21/15 ist damit rechtskräftig geworden.
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Widerrufsklage gegen die DSL-Bank / Postbank erfolgreich
Das LG Stuttgart hat in einem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Fall zugunsten der Darlehensnehmer entschieden und den Widerruf als wirksam erachtet. Das LG Stuttgart stellte in seinem Urteil vom 15.03.2016 Az. 21 O 133/15 fest, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der DSL-Bank/Postbank nicht den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Es handelte sich um einen Darlehensvertrag von 2008 der 2014 widerrufen wurde.
Es ging dabei vorliegend um eine Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages der DSL-Bank/Postbank, die folgende Passagen enthielt:
„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
-ein Exemplar dieser Belehrung
‑und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, — im Original oder in Abschrift – sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat. „
(Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag DSL-Bank/Postbank vom 01.02.2008)
Weiterhin enthielt die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages umfangreiche Passagen zu den „Widerrufsfolgen“ und zu „Verbundene Geschäfte“. Weiterlesen
BGH-Urteil Widerruf ist unabhängig von den Motiven wirksam
Der BGH hatte heute über die Frage zu entscheiden, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einem Widerruf eines Fernabsatzvertrages vorliegen könnte. Hierzu entschied der BGH in seinem Urteil vom 16. März 2016 Az. VIII ZR 146/15, dass die Motivation des Klägers zum Widerruf für die Wirksamkeit des Widerrufs keine Rolle spielt.
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Fragen zum Rückabrechnen & Streitwert von widerrufenen Darlehensverträgen? BGH klärt auf!
Darlehensrückabwicklung leicht gemacht!
Immer wieder mal führt der BGH in unscheinbaren Beschlüssen und Entscheidungen für die Praxis wichtige Punkte ausführlicher aus, als er es in den nach seiner Meinung nach maßgeblichen Entscheidungen machte.
Dies trifft auf den Beschluss des BGHs vom 12.01.2016 ZR XI 366/15 zu. Dieser Beschluss sorgt nicht nur für Klarheit hinsichtlich des Streitwertes bei Widerrufsklagen (Feststellung), sondern auch für die Art und Weise der Rückberechnung von Darlehensverträgen.
Es erfolgt quasi eine Anleitung zu den bisherigen beiden Grundsatzentscheidungen des BGHs. Der BGH verweist nicht nur auf die beiden hierzu maßgeblichen Entscheidungen vom 22.09.2015 XI ZR 116/15 und vom 10.03.2009 Az. XI ZR 33/08, sondern setzt sich mit der zwischenzeitlich teilweise gegenläufig ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur auseinander.
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BGH entscheidet gegen Darlehensnehmer von Sparkassen
Der BGH hat am 23.02.2016 in zwei Urteilen gegen Darlehensnehmer entschieden, die den Widerruf ihrer Verträge erklärt hatten (BGH vom 23.02.2016 Az. XI ZR 549/14 & XI ZR 101/15. Es ging dabei jeweils um Darlehensverträge von Sparkassen, die 2011 geschlossen wurden. Verwendet wurde die sogenannte „Ankreuzlösung“ der Sparkassenbelehrung.
Die Widerrufsbelehrungen wurden mit anderen Klauseln des Vertrages in einem Rahmen abgedruckt und es befanden sich mehrere Ankreuzfelder in der Widerrufsbelehrung. Diese Widerrufsbelehrungen erstreckten sich teilweise über 2 oder 3 Seiten des Vertrages.
Der BGH entschied jetzt, dass eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge ab dem 11.06.2010 nicht mehr verlangt wird. Es ist ausreichend, wenn die Widerrufsbelehrung klar und verständlich in dem Vertragstext enthalten ist. Weiterhin widerspricht die Ankreuzlösung der Sparkassen nicht dem Deutlichkeitsgebot.
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ING DiBa erkennt Klageforderung vor dem Landgericht Frankfurt an
In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen, gab die ING DiBa kürzlich vor dem Landgericht Frankfurt ein Anerkenntnis ab. Es erging sodann ein Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.12.2015 Az. 2–30 O 155/13.
Es handelte sich dabei um drei Verträge aus dem Jahre 2009. Die ING DiBa formulierte in Ihrer Widerrufsbelehrung u.a. wie folgt:
„Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG. „
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
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