Widerruf von Immobiliendarlehen

Form­feh­ler bei Wider­rufs­be­leh­run­gen von Dar­le­hens­ver­trä­gen geben – auch Jah­re nach Ver­trags­schluss – vie­len Ver­brau­chern die Mög­lich­keit, den Ver­trag vor­zei­tig auf­zu­lö­sen, ohne die sonst übli­che Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zah­len zu müs­sen. So hat bspw. die Ver­brau­cher­zen­tra­le Ham­burg recher­chiert, dass fast 80 % aller Wider­rufs­be­leh­run­gen von Immo­bi­li­en­kre­di­ten feh­ler­haft sind, wobei es zwi­schen­zeit­lich hier­zu auch eine Viel­zahl von Urtei­len unter­schied­lichs­ter Land- und Ober­lan­des­ge­rich­te gibt. Obgleich die Rechts­la­ge häu­fig zu Guns­ten der Ver­brau­cher bzw. Kun­den spricht, igno­rie­ren die meis­ten Ban­ken ins­be­son­de­re die maß­geb­li­che Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) und wei­sen zumeist den Wider­spruch des Ver­brau­chers zurück.

Ange­sichts von schät­zungs­wei­se 15 Mio. in Deutsch­land lau­fen­den Dar­le­hens­ver­trä­gen dürf­ten durch­aus 10 bis 12 Mio. Ver­trä­ge betrof­fen sein, in denen sich Bank­kun­den über den in der Öffent­lich­keit zwi­schen­zeit­lich häu­fig so bezeich­ne­ten „Wider­rufs­jo­ker“ von ihren Dar­le­hens­ver­trä­gen lösen und damit ihre Zins­last erheb­lich sen­ken können.

Die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Wider­rufs­be­leh­rung sind in § 355 BGB gere­gelt, wonach die Wider­rufs­frist mit dem Erhalt einer ord­nungs­ge­mä­ßen Wider­rufs­be­leh­rung beginnt. Eine Wider­rufs­be­leh­rung muss danach eine deut­li­che Beleh­rung über die wesent­li­chen Rech­te und Pflich­ten ent­hal­ten und sich auch vom übri­gen Ver­trags­text her­vor­he­ben und deut­lich gestal­tet sein. Von beson­de­rer Bedeu­tung ist hier­bei ins­be­son­de­re die erfor­der­li­che Beleh­rung über den Beginn der Frist, d.h. dass eine ein­deu­ti­ge Benen­nung des maß­geb­li­chen Ereig­nis­ses, das die Frist in Gang setzt und vom Ver­brau­cher auch eigen­stän­dig ermit­telt wer­den kann, bezeich­net wird. Auch darf eine Wider­rufs­be­leh­rung kei­ne Zusät­ze ent­hal­ten, die für den Ver­brau­cher ver­wir­rend sind, ihn ablen­ken oder von ihm sogar miss­ver­stan­den wer­den können.

Über eine Rei­he von unter­schied­li­chen Wider­rufs­be­leh­run­gen haben in den ver­gan­ge­nen Jah­ren die Gerich­te geur­teilt, wobei ins­be­son­de­re der BGH wie­der­holt auf­ge­zeigt hat, wel­che Anfor­de­run­gen an eine ord­nungs­ge­mä­ße Wider­rufs­be­leh­rung gestellt und wel­che Fas­sun­gen als unzu­rei­chend ange­se­hen wer­den müs­sen. Als bekann­tes­tes Bei­spiel ist hier­bei vom BGH eine häu­fig ver­wen­de­te For­mu­lie­rung aus der Mus­ter­wi­der­rufs­be­leh­rung von 2002: „Die Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Beleh­rung.“ beur­teilt wor­den, zu der der BGH fest­ge­stellt hat, dass ein Ver­brau­cher dem Wort „frü­hes­tens“ zwar ent­neh­men kann, dass der Beginn der Wider­rufs­frist noch von wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen abhängt, jedoch im Unkla­ren dar­über gelas­sen wird, um wel­che Vor­aus­set­zun­gen es sich dabei han­delt. Sämt­li­che Wider­rufs­be­leh­run­gen, die die­se For­mu­lie­rung ver­wen­den, sind nach der inso­weit maß­geb­li­chen Recht­spre­chung schon allein des­halb nicht ordnungsgemäß.

Häu­fig wird von Gerich­ten auch bean­stan­det, dass ent­ge­gen den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen in Wider­rufs­be­leh­run­gen sich kei­ne ladungs­fä­hi­gen Anschrif­ten des Unter­neh­mens fin­den, son­dern nur Post­fach­adres­sen oder gar Tele­fon­num­mern genannt sind, obgleich ein Tele­fon­an­ruf für einen wirk­sa­men Wider­ruf (Text­form) gera­de nicht aus­reicht. Auch genü­gen vie­le Wider­rufs­be­leh­run­gen nicht dem vom Gesetz ver­lang­ten Deut­lich­keits­ge­bot. So müs­sen die Wider­rufs­be­leh­run­gen in her­vor­ge­ho­be­ner und deut­lich gestal­te­ter Form im Ver­trags­text wie­der­ge­ge­ben wer­den. Oft haben Ban­ken die Beleh­run­gen ohne jeg­li­che Her­vor­he­bung in den übri­gen Ver­trags­text ein­ge­ar­bei­tet, nur durch ande­ren Druck­ty­pe vom übri­gen Ver­trags­text abge­setzt oder auch ande­re Ver­trags­tei­le in glei­cher Wei­se oder mit glei­cher Wir­kung druck­tech­nisch her­vor­ge­ho­ben, sodass sich die Wider­rufs­be­leh­rung dadurch nicht deut­lich genug vom übri­gen Ver­trags­text abhebt.

Selbst bereits gekün­dig­te oder auf­ge­lös­te Dar­le­hens­ver­trä­ge kön­nen bei Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen auch nach Been­di­gung des Dar­le­hens­ver­hält­nis­ses noch wider­ru­fen wer­den, sodass etwa bereits gezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen von den Ban­ken zurück­ge­for­dert wer­den können.

So hat bspw. das Land­ge­richt Frank­furt am Main mit Urteil vom 11.12.2013 (2–04 O 294/13) eine Bank zur Rück­zah­lung der von der Kun­din gezahl­ten Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung i.H.v. 11.709,76 € ver­ur­teilt, obgleich der Dar­le­hens­ver­trag zum Zeit­punkt des Wider­rufs bereits gekün­digt und voll­stän­dig abge­wi­ckelt war, „da die Kün­di­gung einem spä­te­ren Wider­ruf jeden­falls dann nicht ent­ge­gen­steht, wenn der Ver­brau­cher über sein Wider­rufs­recht nicht aus­rei­chend belehrt wor­den ist“.

Es muss jedoch dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass gleich­wohl nicht jeder Feh­ler auto­ma­tisch zur Ungül­tig­keit der Wider­rufs­be­leh­rung führt. Ein Ver­stoß gegen die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an die Wider­rufs­be­leh­rung liegt erst dann vor, wenn die ver­wen­de­te Wider­rufs­be­leh­rung für den Ver­brau­cher auch nach­tei­lig ist. Sol­che Nach­tei­le erge­ben sich etwa, wenn der Ver­brau­cher die Vor­aus­set­zun­gen eines wirk­sa­men Wider­rufs nicht zwei­fels­frei erken­nen kann, er über die Rechts­fol­gen oder sei­ne wei­te­ren Rech­te und Pflich­ten nicht unmiss­ver­ständ­lich infor­miert wird oder die Beleh­rung nicht deut­lich genug her­vor­ge­ho­ben ist.

Im Ergeb­nis ist fest­zu­stel­len, dass das zunächst ein­fach erschei­nen­de Wider­rufs­recht sich als durch­aus dif­fi­zil dar­stellt, sodass sich des­halb grund­sätz­lich für jeden Ver­brau­cher emp­fiehlt, sich bei der Über­prü­fung einer Wider­rufs­be­leh­rung juris­tisch bera­ten zu las­sen, etwa durch die sehr kos­ten­güns­tig arbei­ten­den Ver­brau­cher­zen­tra­len oder auch ent­spre­chend spe­zia­li­sier­te Anwälte.

Nach­dem die Ban­ken in den sel­tens­ten Fäl­len – trotz feh­ler­haf­ter Wider­rufs­be­leh­rung – den Wider­ruf eines Dar­le­hens­ver­trags akzep­tie­ren, müs­sen sich die Kun­den dar­auf ein­stel­len, den ihnen zuste­hen­den Anspruch bzw. die Wirk­sam­keit ihres Wider­rufs gericht­lich fest­stel­len zu las­sen. Hier­bei sind Rechts­schutz­ver­si­che­rer dann ein­tritts­pflich­tig, wenn die Bank einen recht­mä­ßig erklär­ten Wider­ruf zurück­weist, sodass eine gericht­li­che Klä­rung not­wen­dig wird.

Klaus Hün­lein
Rechts­an­walt & Fach­an­walt für Bank- und Kapitalmarktrecht