Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) stellte mit Urteil vom 14.04.2015 Az. 17 U 54/14 fest, dass keine Verwirkung des Widerrufsrechts stattfindet und korrigiert damit eine Entscheidung des LG Karlsruhe (31.03.2014 Az. 4 O 305/13).
Dieses hatte zunächst noch Verwirkung angenommen. Dem trat das OLG Karlsruhe nun entschieden entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Widerrufsbelehrung u.a. der Passus „Die Frist beginnt frühestens … „ verwendet. Diese hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach als falsch und fehlerhaft eingestuft. Nachdem in dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall zudem zahlreiche Abweichungen in der Widerrufsbelehrungen vom Mustertext vorlagen, erkannte das OLG Karlsruhe diese Widerrufsbelehrung folgerichtig und BGH konform als fehlerhaft an.
Weiterlesen